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Auslagenerstattung nach Zurückverweisung

1. Zur Auslegung der Formulierung: „Die Kosten des Termins vom … und des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Betroffenen“ in einer Kosten- und Auslagenentscheidung nach Aufhebung eines Verwerfungsurteils durch das OLG und Zurückweisung der Sache an das verwerfende Gericht.

2. Die Verfahrensgebühr entsteht unabhängig von der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins und ist daher nicht untrennbar mit einem solchen verbunden. (Leitsätze des Verfassers)

LG Magdeburg, Beschl. v. 14.2.2024 – 26 Qs 6/24

I. Sachverhalt

Verwerfungsurteil wird vom OLG aufgehoben

Das AG hat im Hauptverhandlungstermin am 15.8.2022 den Einspruch des Betroffenen gegen einen gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheid verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben sei, obwohl eine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht vorgelegen habe (§§ 73, 74 Abs. 2 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG das AG-Urteil mit Beschl. v. 6.3.2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des AG zurückverwiesen.

„Kosten des Termins…“

Das AG hat den Betroffenen dann mit Urt. v. 4.9.2023 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt. Die Kostenentscheidung lautete wie folgt: „„Die Kosten des Termins vom 15.8.2022 und des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.“ Der Verteidiger des Betroffenen hat die Festsetzung der von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen des Betroffenen beantragt. Dabei hat er für den Hauptverhandlungstermin vom 15.8.2022 eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und eine Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG nebst Abwesenheitsgeldern und Postpauschale Nr. 7002 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV nebst einer weiteren Pauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht.

Ablehnende Stellungnahme der Bezirksrevisorin

Die Bezirksrevisorin beim LG hat Einwendungen gegen die Geltendmachung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG sowie der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG für das erstinstanzliche Verfahren erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Staatskasse neben den notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch die notwendigen Auslagen für den Termin am 15.8.2022 auferlegt worden seien. Die Verfahrensgebühr und auch die Pauschale seien jedoch nicht für den Termin selbst, sondern für das „übrige“ Verfahren entstanden. Diese Auslagen seien nicht ausscheidbar und daher nicht zu erstatten.

AG setzt aber fest

Das AG hat das anders gesehen und ist dem Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen gefolgt. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und der Postpauschale Nr. 7002 VV RVG hat es damit begründet, dass das Verfahren vom OLG an das AG zurückverwiesen worden sei. Damit sei § 21 Abs. 1 RVG einschlägig.

Sofortige Beschwerde der Staatskasse erfolgreich

Dagegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt hat. Dort hatte die sofortige Beschwerde Erfolg.

II. Entscheidung

Abgrenzung Verfahrensgebühr/Terminsgebühr

Die zulässige sofortige Beschwerde der Landeskasse hatte dann auch in der Sache Erfolg. Das AG habe zu Unrecht die Festsetzung der dem Betroffenen aufgrund der Kostengrundentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Wernigerode vom 4.9.2023 zu erstattenden notwendigen Auslagen auch auf die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG sowie die Postpauschale Nr. 7002 VV RVG, jeweils nebst 19 % Umsatzsteuer, erstreckt. Zur Begründung bezieht sich das LG auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme und ihrer Beschwerdebegründung.

„Kosten des Termins“ sind nur die Terminsgebühr

In ihrer Beschwerdebegründung hatte die Bezirksrevisorin zusätzlich zu den Ausführungen in ihrer Stellungnahme gegenüber dem AG noch darauf hingewiesen, dass mit der Kostenentscheidung im rechtskräftigen Urt. v. 4.9.2023 der Landeskasse ausdrücklich neben den notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch die notwendigen Auslagen für den Termin am 15.8.2022 auferlegt worden seien. Von dieser Kostenentscheidung sei aber eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr (nebst Postpauschale nicht erfasst, unabhängig davon, ob sie aufgrund der Zurückverweisung erneut angefallen ist. Die Verfahrensgebühr entstehe für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG). Für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entstehe die Terminsgebühr (Vorbem. 5 Abs. 3 S. 1 VV RVG). Mit der Verfahrensgebühr werde die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten, ausgenommen der Tätigkeiten, für die besondere Gebühren wie die Terminsgebühr vorgesehen sind (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 5107-5112 Rn 4). Tätigkeiten, die durch die Verfahrensgebühr entgolten werden, sind z.B. Beratung des Auftraggebers, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Auftraggeber, Verkehr mit dem Gericht und Einlegung von Rechtsmitteln (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Auch eine Vorbereitung der Hauptverhandlung könne unter die Verfahrensgebühr fallen. Dieser Teil sei aber von den anderen zur Verfahrensgebühr gehörenden Tätigkeiten nicht ausscheidbar, somit auch nicht getrennt zu beziffern. Die notwendigen Auslagen des Termins vom 15.8.2022 seien daher nur die Terminsgebühr sowie die Reisekosten für diesen Termin. Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG und die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG für ein erstinstanzliches Verfahren seien keine notwendigen Auslagen des Termins vom 15.8.2022 und auch nicht des Rechtsbeschwerdeverfahrens und daher nicht zuzusprechen.

§ 21 Abs. 1 RVG hat keine Auswirkungen

Das LG hat sich dem ausdrücklich angeschlossen und weist darüber hinaus darauf hin, dass die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG unabhängig von der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins entstehe und daher nicht – wie die Verteidigung meine – untrennbar mit einem solchen verbunden sei. Ebenso wenig ergebe sich vorliegend aus der Regelung des § 21 Abs. 1 RVG eine Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG und der Postpauschale im Wege der Festsetzung der dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen. Es könne nach dieser Vorschrift eine weitere Verfahrensgebühr angefallen sein, allerdings sei diese nach der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 4.9.2023 nicht von der Landeskasse, sondern vom Betroffenen zu tragen.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend.

Zutreffende Abgrenzung des LG

1. M.E. kommt es bei der Bewertung der Entscheidung zunächst auf die vom LG angesprochenen Fragen des Entstehens der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr sowie die der Frage der Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 RVG) an. Insoweit stellt das LG zutreffend dar, dass die Terminsgebühr nach Vorbem. 5. Abs. 3 VV RVG und auch Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Termin entsteht. Es handelt sich um eine der in den Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG bzw. Nr. 4 Abs. 2 VV RVG erwähnten besonderen Gebühren. Die durch sie abgegoltene Teilnahme wird nicht von einer Verfahrensgebühr (für das gerichtliche Verfahren) erfasst. Die erfasst nur das (allgemeine) Betreiben des Geschäfts (zum Abgeltungsbereich der Gebühren Burhoff AGS 2022, 1 und 97). Und man muss auch nicht darüber streiten, dass durch die Zurückverweisung der Sache gem. § 21 Abs. 1 RVG alle Gebühren – mit Ausnahme der Grundgebühr – noch einmal entstehen, da es sich nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG handelt (vgl. dazu Burhoff AGS 2023, 102; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil A Rn 2690 ff.). Damit hat das LG Recht, wenn es – unter Bezugnahme auf die Bezirksrevisorin ausführt –, dass durch den Termin vom 15.8.2022 eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG nicht mehr entstehen konnte. Denn die war bereits durch die sonstigen Tätigkeiten des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren – unabhängig von der Hauptverhandlung entstanden. Es handelt sich nicht (mehr) um „die Kosten des Termins …“.

Auch § 21 Abs. 1 RVG hilft insoweit nicht weiter. Denn die für das Verfahren nach Zurückverweisung entstehenden Kosten und Auslagen sind keine „Kosten des Termins und… insoweit entstandene Auslagen“, sondern insoweit handelt um Kosten bzw. Auslagen, die durch die erneute Verhandlung entstehen, die der Betroffene hier nach § 465 StPO zu tragen hat.

Kausalität

2. Was man hätte diskutieren können, ist die Frage, ob nicht ggf. die nach Zurückverweisung des Verfahrens an das AG nach § 21 Abs. 1 RVG neu/noch einmal entstandene Verfahrensgebühr nicht auch unter die Kostenentscheidung des AG fällt. Denn hätte das AG nicht im Termin vom 15.8.2022 den Einspruch des Betroffenen rechtsfehlerhaft verworfen, wäre es nicht zum Rechtsbeschwerdeverfahren und eben auch nicht zum zweiten Rechtsgang gekommen. Aber: das war mit der Kostenentscheidung vom LG ersichtlich nicht gemeint. Und zudem steht der Annahme der allgemeine Grundsatz des im Straf- und Bußgeldverfahren geltenden Veranlassungsprinzip entgegen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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