Die Gefährdungshaftung eines Fahrzeugs erfasst auch die Fälle, in denen das Fahrzeug „passiv“ in einen Verkehrsunfall gerät und weitergehende Schäden an unbeteiligten Dritten verursacht (hier: Zweitanstoß nach Erstkollision im Verlauf des Schleudervorgangs des geschädigten Fahrzeugs). (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Auffahrunfall mit mehreren Kfz
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Feststellung der Haftung für einen Verkehrsunfall. Der Kläger, ein zum Unfallzeitpunkt gesunder zehnjähriger Junge, saß angeschnallt im Fahrzeug seiner Mutter, die als Halterin ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steuerte, auf einem Kindersitz im linken Bereich der Fahrzeugrückbank. Vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr der Beteiligte E. mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Beide Fahrzeuge befuhren die rechten Fahrspur und verlangsamten ihre Fahrt, als sich vor ihnen ein Stau aufbaute. Von hinten kommend auf der Überholspur näherte sich das Fahrzeug der Beteiligten B. Die Beteiligte B., bei der nach dem Unfall eine erhebliche Alkoholisierung festgestellt worden war (AAK von 1,1 Promille), wechselte aus ungeklärtem Grund von der Überholspur mit ca. 120 km/h nach rechts und prallte ungebremst auf das klägerische Fahrzeug. Durch die Wucht des Aufpralls wurde dieses in das vor ihm fahrende Fahrzeug des Beteiligten E. geschleudert. Das Beklagtenfahrzeug wurde seinerseits ebenfalls gegen das voranfahrende Fahrzeug der Beteiligten K. geschoben. Insgesamt waren vier Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt. Durch den Unfall erlitt der Kläger schwere, lebensgefährliche Verletzungen. Die klägerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und diejenige der Beteiligten B. erklärten eine gesamtschuldnerische Haftung für die Schäden des Klägers. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine gleichlautende Erklärung von der Beklagten. Das LG hat die abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich.
II. Entscheidung
Keine höhere Gewalt
Der Kläger habe einen Anspruch auf die Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben den im Antrag genannten Gesamtschuldnern für alle Folgen aus dem Verkehrsunfall gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 421 BGB haftet. Gem. § 7 Abs. 1 StVG sei der Halter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt wird. Gem. § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Die Ersatzpflicht der Beklagten sei nicht durch höhere Gewalt ausgeschlossen. Gem. § 7 Abs. 2 StVG beruhe auf höherer Gewalt ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht. Zusammengefasst müsse es sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll (OLG Celle DAR 2005, 677). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es fehle bereits an einer von außen kommenden, mithin an einer betriebsfremden Einwirkung auf das Fahrzeug der Beklagten. Zwar könne eine solche Einwirkung grundsätzlich nicht nur in einem Naturereignis, sondern auch in einem menschlichen Verhalten bestehen. Hierunter fielen aber insbesondere vorsätzliche Eingriffe dritter Personen in den Verkehr, z.B. in Selbsttötungsabsicht, durch Sabotageakte oder durch absichtliches Stoßen eines Unbeteiligten vor ein Fahrzeug (OLG Celle a.a.O.). Weder bei der Kollision zwischen der Beteiligten B. und dem klägerischen Fahrzeug noch bei der darauffolgenden Kollision zwischen dem Beklagten- und dem Klägerfahrzeug habe es sich um vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten gehandelt, der den Zurechnungszusammenhang zum Beklagtenfahrzeug unterbrechen könnte. Vielmehr habe sich ein typisches Risiko verwirklicht, das auf Autobahnen aufgrund der dort gefahrenen Geschwindigkeiten besteht. Überdies stelle auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer keine höhere Gewalt dar. Auch grobe Regelverstöße seien bereits wegen ihrer Häufigkeit nicht geeignet, einen Haftungsausschluss zu begründen (BGH VersR 1967, 138). Dass der Unfall vom Beteiligten E. nicht hätte verhindert werden können, sei irrelevant, weil es bereits an den beiden ersten Begriffsmerkmalen der höheren Gewalt fehle. Nach der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl I S. 2674) begründe eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfalls für sich allein keinen Haftungsausschluss zugunsten des Fahrzeughalters mehr.
Betriebsgefahr auch bei passiv beteiligten Kfz
Die Verletzungen des Klägers seien bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 2019, 2227, NJW 2020, 2116) sei das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Die Vorschrift wolle alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden sei demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH NJW 2015, 1681, BGHZ 199, 377 = NJW 2014, 1182 = VRR 2014, 143 [Notthoff]; BGHZ 192, 261 = NJW 2012, 1951 = VRR 2012, 262 [Knappmann]). Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen hat (BGH NJW 2010, 3713 = VRR 2011, 62 [Zorn]). Die Grenzen einer Haftung aus § 7 StVG ergäben sich ebenfalls aus dem Schutzzweck der Vorschrift. Die Haftung werde nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausgelöst worden ist. Eine Haftung trete vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann. Gemessen daran habe sich das Fahrzeug des Beteiligten E. im Betrieb befunden, als es mit dem klägerischen Fahrzeug kollidierte. Es habe seiner Fortbewegungs- und Transportfunktion als Verkehrsmittel gedient, als sich der Unfall ereignete. Es habe insofern im Sinne einer Mitursächlichkeit durch seinen Betrieb („fahren“) zu dem Unfallgeschehen beigetragen. Im Sinne einer conditio sine qua non könnte das fahrende Beklagtenfahrzeugs nicht weggedacht werden, ohne dass der Unfall passiert wäre. Soweit die Beklagte meint, der Unfall habe nichts mit der spezifischen Gefährdung eines Fahrzeuges zu tun, weswegen es nicht mehr in den Bereich der Gefahren falle, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden sei, folgt der Senat dem nicht. Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG ziele gerade darauf ab, das Gefahrenpotenzial zu erfassen, das entsteht, wenn sich Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr bewegen. Geradezu typische risikoreiche Situationen entstünden auf Autobahnen, auf denen viele Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge mit hohen Geschwindigkeiten fahren. Entsteht sodann – wie hier – am Ende eines plötzlich aufgebauten Staus ein Auffahrunfall, habe sich genau das Risiko verwirklicht, für das § 7 StVG mit der Gefährdungshaftung erlassen wurde. Es gehe bei § 7 StVG nicht um den Ausgleich von Verhaltensunrecht, sondern um eine erfolgsbezogene Haftung (BGHZ 117, 337 = NJW 1992, 1684).
Kein Ausnahmefall
Erst wenn sich in einem Schadensfall ein Risiko verwirklicht, das aus einem eigenständigen Gefahrenkreis stammt, werde dieser nicht mehr vom Schutzzweck der Norm des § 7 StVG erfasst. Der BGH gehe dabei von einer weiten wertenden Betrachtung aus, die typische Gefahrenquellen des Straßenverkehrs erfassen soll (NJW 2020, 2116; DAR 2023, 259 Ls., zur Anhängerhaftung). Ein eigenständiger neuer Gefahrenkreis, der geeignet gewesen wäre, die Gefährdungshaftung entfallen zu lassen oder eine Selbstgefährdung, lägen nicht vor. Soweit die Beklagte meint, der vorliegende Unfall sei mit der Konstellation eines sog. berührungslosen Unfalls vergleichbar, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis sei, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat (vgl. st. Rspr. BGH NJW 2017, 1173 = VRR 4/2017, 8 [Schulz-Merkel]). Dies sei vorliegend der Fall. Das Beklagtenfahrzeug war unmittelbar an einem Unfall beteiligt, es handelte sich nicht um einen berührungslosen Unfall oder eine vergleichbare Konstellation. Das Risiko der Gefahrenquelle habe sich – im Gegenteil – realisiert.
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Das OLG Celle zeigt die Grundlagen der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG auf. In deren Grenzbereichen gibt es eine Vielzahl von Streitfragen, die erst die Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte geklärt habe. Dies betrifft etwa den berührungslosen Unfall, den Brand eines in einer Garage abgestellten Fahrzeugs, Schäden beim Betrieb von Arbeitsmaschinen oder Anhängern, bei abgeschleppten Kfz oder in Waschanlagen (eingehende Nw. bei König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 7 StVG Rn 4 ff.). Angesichts des wegen des Schutzzwecks der Norm weit auszulegenden Begriffs der Betriebsgefahr besteht diese auch bei passiv unfallbeteiligten Kfz, sofern sie unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligt sind und nicht ein eigenständiger neuer Gefahrenkreis entstanden ist. Das OLG Celle hat hier überzeugend die Betriebsgefahr bejaht.








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