Zur Verpflichtung des Herstellers eines Pkws die aus seinen Servern gespeicherten Fahrzeugdaten, insbesondere Nutzungs- und Positionsdaten in das System „ConnectedDrive Service“ 5.1.2021 an das Gericht zwecks Weiterleitung an den gerichtlichen beauftragten Sachverständigen herauszugeben.
I. Sachverhalt
Entwendeter BMW war mit dem System Connected Drive ausgestattet
In dem Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob die Voraussetzung für den Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls mit der Entwendung eines BMW Fahrzeuges gegeben sind. Der angebliche entwendete BMW war mit dem System „ConncetedDrive Service“ des Fahrzeugherstellers ausgestattet, der aktiviert und genutzt worden ist. Vor diesem Hintergrund sind beide Parteien davon ausgegangen, dass der Standort weiterer Daten zur Nutzung des Fahrzeuges beim Hersteller auch für den entscheidenden Monat Januar 2021 vorhanden sind. Zum Zwecke der Überprüfung des Tatsachenvortrages der beweispflichtigen Partei für die letzte Nutzung und das Abstellens des Fahrzeuges wurde beantragt, dass das seitens Gerichtes eine entsprechende Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Daten durch den Fahrzeughersteller erfolgen soll.
II. Entscheidung
Standortdaten als sonstige Unterlagen i.S.d. § 142 ZPO
Der Tatrichter ist diesem Antrag mit einem Beweisantritt nach § 428 ZPO dadurch nachgekommen, dass eine Anordnung nach § 142 ZPO getroffen wurde. Dabei geht das Landgericht davon aus, dass die gespeicherten Daten zur Position des Fahrzeuges und die ebenfalls weitere Informationen zur Nutzung als sonstige Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und durch den Fahrzeughersteller vorzulegen sind. Dies insbesondere als Grundlage für ein einzuholendes Sachverständigengutachten, mit dem der behauptete Versicherungsfall überprüft werden soll. Da sich diese Daten bei dem Fahrzeughersteller BMW als Dritten befunden haben wurde diesem gegenüber einer entsprechenden Anordnung unter Androhung von Ordnungsmittel für den Fall einer zur Wiederhandlung nach § 142 ZPO erlassen und zugleich darauf auch hingewiesen, dass die letzte Nutzerin des Fahrzeuges mit einer solchen Vorlage dieser Daten einverstanden wäre.
III. Bedeutung für die Praxis:
Anwendungsbereich des § 142 ZPO eröffnet
Die Entscheidung des LG befasst sich mit einem Themenkreis, der für die Aufklärung von Versicherungsfällen immer bedeutsamer werden kann, wenn es um die Entwendung eines Fahrzeuges geht. Hier können insbesondere beim Fahrzeughersteller auf dem Backend-Server hinterlegte Daten zu bestimmten Positionen des Fahrzeuges an einem bestimmten Datum und weitere Informationen zur Nutzung des Fahrzeuges wie dem Starten oder Abschließen des Pkw von entscheidender Bedeutung sei. Insbesondere dann, wenn das äußere Bild einer behaupteten Entwendung entweder vom Versicherungsnehmer selber bewiesen oder durch den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der entsprechende Vortrag des Versicherungsnehmers widerlegt werden soll. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich derartige Daten zum Standort und zur Nutzung eines Fahrzeuges als nur sofern sie auf einem Backend Server des Herstellers oder auch am Fahrzeug selber gespeichert sind, als sonstige Unterlagen im Sinne der Vorschrift des § 142 ZPO fassen lassen und damit der Entwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist (vgl. auch Nugel VRR 2023 Nr. 2 Seite 8 ff.; Nugel VR 2017, Nr. 3 S. 4 ff.; mit der Herstellung der Empfehlung der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde).
Auch als Grundlage für ein Gutachten nach § 144 ZPO
Dabei ist auch zu beachten, dass ein solche Verpflichtung gegenüber dem Fahrzeughersteller notfalls auch mit Ordnungsmitteln nach § 142 ZPO durchgesetzt werden und insbesondere eine solche Anordnung zur Vorlage derartiger Unterlagen nach § 144 ZPO geboten sein kann, wenn diese für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens notwendig sind. Der entsprechende Beweisantrag der jeweils beweisbelasteten Partei erfolgte sodann nach § 428 ZPO und das Ermessen des Gerichtes reduziert sich dann auf 0, wenn mit einem konkreten Tatsachenvortrag ein bestimmter Beweisantritt verbunden und der Anwendungsbereich des § 142 ZPO eröffnet ist. Dem entsprechend ist eine solche Anordnung gegenüber dem Fahrzeughersteller in der Rechtsprechung auch schon anerkannt (vgl. LG Wuppertal VRR 11/2016, 13 gegenüber dem Hersteller BMW und LG Essen VRR 2022, 10 gegenüber dem Hersteller Porsche).
Einwilligung des Betroffenen nicht erforderlich
Bei dieser Anordnung kommt es auf ein Einverständnis des datenschutzrechtlich Betroffenen in Form einer Einwilligung als Rechtsfertigungsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1a DS-GVO nicht an, da der Hersteller bereits aufgrund der Anordnung des Gerichtes nach Art. 6 Abs. 1b DS-GVO berechtigt und verpflichtet zugleich ist, die mit diesen Informationen verbundene personenbezogene Daten dem Gericht und den Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Eine solche Einwilligung hat vielmehr dann eine eigenständige Bedeutung, wenn unabhängig von einer gerichtlichen Anordnung ein entsprechender datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Arti. 15 DS-GVO verfolgt und mithilfe der Einwilligung an den Fahrzeughersteller herangetreten wird. Allerdings kann eine solche Zustimmung des datenschutzrechtlichen Betroffenen bei der vom Fahrzeughersteller vorzunehmenden Abwägung, ob der Anordnung des Gerichtes Folge zu leisten ist, auch eine besondere Bedeutung zukommen, sodass der Hinweis des Gerichtes auf das Vorhandensein einer solchen Zustimmung die Entscheidung des Fahrzeugherstellers mit beeinflussen und beschleunigen kann – zwingend notwendig ist eine solche Einwilligung jedoch nicht.








![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)


