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Praxisforum 2023_08

Rechtsprechungsübersicht zur Kostenerstattung und zum Kostenfestsetzungsverfahren in Verkehrszivilsachen aus den Jahren 2021 bis 2023

Wir haben zuletzt in VRR 10/2021, 4 ff. über die Rechtsprechung zur prozessualen Kostenerstattungspflicht gem. §§ 91 ff. ZPO in Verkehrszivilsachen berichtet. An diese Übersicht schließt die nachfolgende Übersicht für die Jahre 2021 bis 2023 an, die auch die Rechtsprechung zum Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt. Der folgende Beitrag hat den Stand von Mitte Mai 2023.

Kostenerstattung im Berufungsverfahren

§ 91 Abs. 1 ZPO

LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 7.2.2023 – 3 T 11/23

1. Die Gebühr Nr. 3200 VV RVG kann jedenfalls dann nicht entstehen, wenn der Rechtsmittelgegner die vom anwaltlich nicht vertretenen Berufungsführer verfasste Rechtsmittelschrift nicht vom Berufungsgericht zur Kenntnis erhält, sondern vom Erstgericht.

2. Die Gebühr entsteht in diesem Fall auch dann nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners die Rechtsmittelschrift prüft und sich entscheidet, nicht nach außen tätig zu werden. Denn zu diesem Zeitpunkt weiß der Rechtsmittelgegner noch gar nicht, ob das Rechtsmittelgericht überhaupt von einem Rechtsmittel ausgeht, und er kann dies mangels Übersendung der Schrift durch das zuständige Rechtsmittelgericht auch nicht.

3. Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, weil ersichtlich nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt, besteht für ein Tätigwerden im Übrigen keinerlei Anlass.

4. Ist das Rechtsmittel offensichtlich mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, erschöpft sich die anwaltliche Tätigkeit letztlich auf einen Blick auf den Briefkopf, und sie ist dann auch nicht so hoch anzusetzen, dass eine Verfahrensgebühr gerechtfertigt wäre.

5. Jedenfalls sind solche Kosten dann auch nicht im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO erforderlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anwaltliche Reisekosten: Anwalt am Gerichtsort

§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO

OLG Rostock, Beschl. v. 22.2.2023 – 7 W 7/23

1. Verfügt ein bundesweit tätiger Versicherer über so genannte „Hausanwälte“ an verschiedenen Orten, welchen er im Wege des Outsourcing die weitere Bearbeitung von Leistungsfällen im Zusammenhang mit gerichtlichen Streitigkeiten überlässt, muss er diese organisatorischen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderung in Ausrichtung an dem konkreten Streitfall sachorientiert und effizient nutzen.

2. Dies bedingt die Mandatierung eines gerichtsansässigen „Hausanwaltes“, wenn die Erforderlichkeit einer besonderen Spezialisierung eines Rechtsanwaltes am dritten Ort nicht ersichtlich ist.

Anwaltliche Reisekosten: Maßgeblicher Geschäftssitz für Anwaltsbeauftragung bei mehreren Standorten

§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO

LG Tübingen, Beschl. v. 12.1.2021 – 5 T 3/21

Nach herrschender Rechtsprechung darf ein Hausanwalt am Geschäftssitz der Partei kostenunschädlich beauftragt werden. Der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten entspricht es daher, den jeweils dem Gericht nächstgelegenen Standort als Geschäftssitz zugrunde zu legen, jedenfalls dann, wenn grundsätzlich von allen Standorten aus das Verkehrshaftpflichtgeschäft betrieben wird.

Anwaltliche Reisekosten: Auswärtiger Rechtsanwalt

§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH AGS 2022, 559 = zfs 2022, 700 = NJW-RR 2022, 1436 = JurBüro 2022, 656

BGH AGS 2021, 506 = NJW 2021, 3663 zfs 2021, 700 = JurBüro 2021, 583

War die Hinzuziehung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO, können die zu erstattenden Kosten nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzellfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können.

Anwaltliche Reisekosten: Erstattung bei verspätet zugegangener Termins- verlegung

§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO

KG NJW-RR 2022, 1356

1. Im Rahmen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Kosten beurteilt sich die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungskosten nicht nach einem rein objektiven Maßstab, sondern danach, was der die Kosten verursachende Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Kostenentstehung subjektiv für notwendig halten durfte.

2. Insoweit ist allein danach zu fragen, ob die Anreise zu dem ursprünglich anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aus der insoweit maßgeblichen ex-ante-Sicht des Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung der diesem bekannten Informationen zum Verfahrensstand erforderlich gewesen ist. Dies ist zu bejahen, wenn nicht ersichtlich ist, dass dem Prozessbevollmächtigten die zwischenzeitlich verfügte Terminsverlegung im Zeitpunkt der Anreise bekannt gewesen ist.

Anwaltswechsel/Mehrere Rechtsanwälte

§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO

OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2022 – 6 W 63/22

Soweit Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel nach Verweisung des Rechtsstreits anfallen, sind diese nur dann für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu berücksichtigen, wenn der während des Rechtsstreits erfolgte Anwaltswechsel zwingend veranlasst war. Ein solcher Fall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der zunächst beauftragte Rechtsanwalt das Mandat nach Wahrnehmung eines Gerichtstermins und anschließender Verweisung des Rechtsstreits unter Verweis auf nicht bezahlte Mandatsrechnungen niedergelegt.

OLG Brandenburg AGS 2022, 28 = JurBüro 2022, 26

1. Wenn derselbe Rechtsanwalt, der das selbstständige Beweisverfahren betrieben hat, auch die spätere Hauptsache betreibt, ist die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr in der Hauptsache desselben Rechtszugs anzurechnen, soweit der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird. Das gilt grundsätzlich zwar nicht bei verschiedenen Rechtsanwälten in beiden Verfahren, so dass die Gebühr dann zweimal anfällt (BGH AGS 2014, 538). Die Erstattungsfähigkeit der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren hängt aber dann davon ab, dass die Voraussetzungen eines notwendigen Anwaltswechsels nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegen, denn die Partei ist grundsätzlich gehalten, die Prozesskosten so niedrig wie möglich zu halten.

2. Ohne entsprechenden Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren scheidet eine Erstattung der durch den Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten von vornherein aus, denn es kann dann vom Rechtspfleger nicht geprüft werden, ob die Mandatierung eines anderen Rechtsanwalts im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendig gewesen und eine Übernahme dieser Kosten durch den Prozessgegner deshalb gerechtfertigt ist (BGH AGS 2010, 52).

OLG Saarbrücken JurBüro 2021, 324

Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der im Rahmen einer (Dritt-) Widerklage gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer einen gemeinsamen Anwalt mit der Verteidigung gegen die Widerklage beauftragt, während der Kläger bei der Geltendmachung des Klageanspruchs durch einen eigenen Anwalt vertreten wird, sind regelmäßig notwendig und erstattungsfähig.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.2.2021 – 6 W 87/19

Der Umstand, dass nach den im Innenverhältnis zwischen dem Versicherten und seiner Haftpflichtversicherung geltenden Versicherungsbedingungen er es im Falle eigener Inanspruchnahme etwaig dem Versicherer zu überlassen hat, in seinem Namen einen (weiteren) Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, rechtfertigt es nicht, dem Prozessgegner hierdurch entstehende Mehrkosten aufzuerlegen. Die Bestellung eines weiteren Anwalts im Falle einer gegen den Versicherten gerichteten Widerklage – d.h. in einem bereits von diesem selbst mit einem anderen Prozessbevollmächtigten rechtshängig gemachten Prozess – ist nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO notwendig.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2021 – 6 W 76/20

1. Nach dem Sinn und Zweck des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO reicht für die Berücksichtigung von durch einen Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nicht schon die objektive Notwendigkeit des Anwaltswechsels aus. Vielmehr ist § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO dahin auszulegen, dass ein Wechsel nur dann eintreten „musste“, wenn er darüber hinaus unvermeidbar war, also weder auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist. Die Erstattungsfähigkeit der auf die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts zurückzuführenden Kosten setzt damit voraus, dass der Wechsel nicht auf Umständen beruht, welche die Partei oder der Anwalt hätte voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findender Weise hätte verhindern können.

2. Im Fall der Rückgabe der anwaltlichen Zulassung trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat und er bei Mandatsübernahme nicht vorhersehen konnte, dass er den Auftrag voraussichtlich nicht zu Ende werde führen können. Ob die Aufgabe der Anwaltszulassung auf achtenswerten Gründen beruht, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, die derjenige darzulegen und glaubhaft zu machen hat, der sich als Kostengläubiger auf die Aufnahmebestimmung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO beruft (Anschluss BGH, AGS 2013, 93 = MDR 2012, 1436).

Kosten eines Terminsvertreters

§ 91 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO

OLG Dresden JurBüro 2023, 29 = NJW-RR 2023, 358 = MDR 2023, 396

1. Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung, handelt es sich bei den dadurch dem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters nicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG.

2. Derartige Kosten sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2022 – 6 W 63/22

1. Erteilt der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist der Unterbevollmächtigte im Regelfall nur Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird hingegen kein Vertragsverhältnis begründet (Anschluss BGH NJW 2001, 753 = AGS 2001, 51).

2. Die interne Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten betrifft nicht das Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der von ihm vertretenen Partei und auch nicht die Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners.

OLG München AGS 2022, 448 = zfs 2022, 639 = JurBüro 2022, 639 = MDR 2022, 1504 = NJW-RR 2022, 1506

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen (entsteht die Vertragsbeziehung also nicht zwischen Partei und Terminsvertreter), kann die Hauptbevollmächtigte die von ihm dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung gegenüber dem Mandanten nicht als „Auslage“ im Sinne von Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vergleiche BGH VRR 2012, 158 = AGS 2011, 568 = zfs 2011, 582und OLG Koblenz AGS 2013, 150 = MDR 2013, 124 „Wer die Musik bestellt, bezahlt“).

OLG Köln NJW-RR 2022, 283 = JurBüro 2022, 136

Die Kosten einer Terminsvertretung sind nicht erstattungsfähig, wenn es an einer entsprechenden Vergütungspflicht der Partei fehlt. Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Terminsgebühr für diesen. Über die (ihrem Prozessbevollmächtigten geschuldete) Terminsgebühr hinaus entstehen der Partei durch diese Vorgehensweise keine weiteren Kosten. Ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung scheidet auch der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe der Gebühr Nr. 3401 VV RVG aus.

OLG Naumburg AGS 2022, 71 = JurBüro 2022, 95

1. Hat der Hauptprozessbevollmächtigte einer Prozesspartei den Termin der mündlichen Verhandlung nicht selbst wahrgenommen, sondern stattdessen einen Vertreter mit Termins-Untervollmacht entsandt, dann ist hinsichtlich der Reisekosten grundsätzlich auf den Vertreter abzustellen. Sind dessen tatsächliche Auslagen betragsmäßig geringer als die fiktiven Auslagen des Hauptprozessbevollmächtigten, so sind Reisekosten nur in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattungsfähig.

2. Ein Abwesenheitsgeld ist nicht erstattungsfähig, wenn die Reise nicht durch den allgemeinen Stellvertreter oder einen angestellten Rechtsanwalt, sondern durch einen externen Unterbevollmächtigten ausgeführt wird.

Kosten eines Unterbevollmächtigten

§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO

LG Bochum, Beschl. v. 22.10.2022 –I-7 T 213/22

1. Eine Partei kann grundsätzlich die Kosten des Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist. Die dann gegebenenfalls zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur notwendig und damit erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

2. Ein Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen sind, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden können. Es besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung seitens eines Unternehmens, eine entsprechende interne Organisation vorzusehen bzw. vorzuhalten.

Notwendigkeit anwaltlicher Übernachtungskosten und Frühstückskostenersatz

§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO

LG Oldenburg JurBüro 20222, 587 = AGS 2022, 420

1. Bei der Prüfung der Frage, ob anwaltliche Übernachtungskosten als notwendig anzusehen sind, ist die Zumutbarkeit eines Reisebeginns zur Nachtzeit zu prüfen. Nicht zumutbar ist in der Regel ein Reiseantritt ab der Wohnung des Rechtsanwalts vor sechs Uhr morgens (OLG Nürnberg AGS 201232, 201).

2. Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, denn sie sind durch die Tages- und Abwesenheitsgelder abgegolten. Wenn in den Übernachtungskosten auch Kosten für ein Frühstück enthalten sind, sind diese von den geltend gemachten Übernachtungskosten abzuziehen (Anschluss OLG Düsseldorf AGS 2012, 561).

BGH MDR 2023, 63 = JurBüro 2023, 26 = NJW-RR 2023, 205

1. War die Hinzuziehung des Hauptbevollmächtigten der Partei im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Partei vor dem Gericht an ihrem Sitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können.

2. Zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es grundsätzlich nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung rechtsfehlerfrei bejaht hat

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1005 = JurBüro 2022, 359

1. Die Einholung eines Privatgutachtens ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

2. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens auf die Regelungen im JVEG abzustellen sein.

OLG Brandenburg AGS 2022, 517 = zfs 2022, 703

Ist eine Partei aus eigener Sachkunde nicht ausreichend in der Lage, sich sachgerecht mit einem gerichtlich eingeholten oder von der Gegenseite vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen, insbesondere weil ihr aufgrund einer komplizierten und fremden Materie das erforderliche Spezialwissen fehlt, sind die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten in aller Regel zur Ermöglichung eines substanziierten Sachvortrags notwendig.

OLG Köln AGS 2022, 567 = zfs 2023, 42

Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet jedenfalls dann aus, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit einer Begründung abgewiesen worden ist, mit der er nun im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (Anschluss BGH AGS 2012, 252 = MDR 2012, 493).

OLG Köln AGS 2022, 269 = zfs 2022, 407

Sachdienlich ist die Hinzuziehung eines Privatsachverständigen insbesondere dann, wenn die Partei ohne die Einholung des Privatgutachtens infolge fehlender Sachkenntnis zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage wäre oder ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag. Das gilt unabhängig von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im zu beurteilenden Fall und einer tatsächlichen (positiven) Beeinflussung der Entscheidung des Gerichts.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.4.2021 – 6 W 99/19

1. Die unterliegende Partei hat gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auch die dem Gegner erwachsenen Kosten eines eingeholten Privatgutachtens zu erstatten. Für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist allein maßgebend, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (hier: Unfallgutachten zur Frage eines vorgetäuschten Schadensumfangs) (Anschluss BGH VRR 2013, 180 = zfs 2013, 346 = NJW 2013, 1823 und BGH, NJW 2012, 1370 = zfs 2012, 285).

2. Da für die Beurteilung der Notwendigkeit nur auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden (Festhaltung OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2020 – 6 W 89/20).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2020 – 6 W 89/20

1. Der im Rechtsstreit unterlegene Kläger kann als Teil der Prozesskosten die Kosten für ein vorprozessual von der beklagten Versicherung eingeholtes Gutachten zur Möglichkeit einer Unfallmanipulation zu erstatten haben.

2. Für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist allein entscheidend, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dies kann der Fall sein, wenn bei der Geltendmachung einer Unfallmanipulation hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges bestehen.

Erstattung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens

§ 91 ZPO

LG Münster JurBüro 2022, 204

Die Kosten eines gesonderten Beweissicherungsverfahrens stellen außergerichtliche Kosten der zugehörigen Hauptsache dar, was eine Identität der Parteien und der Streitgegenstände voraussetzt. Sofern im Rahmen eines Vergleichs die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, sind die außergerichtlichen Kosten von jeder Partei selbst zu tragen.

Begriff „Kosten des Rechtsstreits“ in Kostengrundentscheidung

§ 103 Abs. 1 ZPO

LG Frankfurt, Beschl. v. 29.8.2019 – 2-06 O 129/14

1. Unter dem Begriff „Kosten des Rechtsstreits“ sind zum einen die aus Gebühren und Auslagen bestehenden Gerichtskosten, sowie zum anderen die außergerichtlichen Kosten eines Erkenntnisverfahrens zu verstehen. Es widerspricht den Grundsätzen des Kostenfestsetzungsverfahrens vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten festzusetzen, da eben nur die Prozesskosten festsetzungsfähig sind.

2. Soweit Kosten nicht zu den „notwendigen Kosten des Rechtsstreits“ gehören, können sie nur aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Wege eines gesonderten Klageverfahrens geltend gemacht werden

Zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel bei im schriftlichen Vorverfahren erlassenem Versäumnisurteil

§ 103 Abs. 1 ZPO

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2022 – 6 W 52/22

Ein Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden, der bestimmt, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil ist nur dann zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn es beiden Parteien wirksam zugestellt worden ist. Eine Zustellung im Parteibetrieb genügt insoweit nicht, denn diese findet nur in den gesetzlich zugelassenen oder vorgeschriebenen Fällen statt, zu denen die Zustellung eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Versäumnisurteils nicht zählt.

Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren für eine außergerichtliche Beratung im Kostenfestsetzungsverfahren; Voraussetzungen der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

§ 103 Abs. 1 ZPO; § 15a Abs. 3 RVG

OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2021 – 9 WF 61/21

1. Bei Rechtsanwaltsgebühren für eine außergerichtliche Beratung handelt es sich um Kostenpositionen, welche der Festsetzung im Verfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO grundsätzlich nicht zugänglich sind. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nur für „Prozesskosten“ vorgesehen, § 103 Abs. 1 ZPO. Rechtsanwaltsgebühren sind nur insoweit Prozesskosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten.

2. Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn in einem Vergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren eines Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden sollen. Zusätzliche Voraussetzung ist hierfür aber, dass die zu erstattende Geschäftsgebühr auch der Höhe nach in dem Vergleich eindeutig beziffert wird bzw. der Vergleich zwar keine Bezifferung enthält, dafür aber eine Einigung über den Gebührensatz und den Gegenstandswert.

3. Über die in § 15a Abs. 3 RVG geregelten Fälle hinaus ist eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft.

Auslegung einer mehrdeutigen Kostenregelung in einem Prozessvergleich

§ 103 Abs. 1 ZPO

OLG Brandenburg AGS 2022, 564 = zfs 2023, 162

1. Die Auslegung einer mehrdeutigen Kostenregelung eines Prozessvergleichs ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nur in sehr engen Grenzen zulässig. Abzustellen ist nur auf den im Wortlaut klar zum Ausdruck kommenden Parteiwillen; nicht erkennbare Begleitumstände sind vom Rechtspfleger nicht zu ermitteln.

2. Kann zur Begründung, Erstreckung oder Begrenzung einer Kostentragungspflicht keine, zumindest hinreichend eindeutige Andeutung im Wortlaut des Kostentitels ermittelt werden, ist der Rechtspfleger an einer Kostenfestsetzung entweder ganz oder teilweise gehindert.

3. An einer vom Wortlaut abweichenden Kostenfestsetzung ist er dann gehindert, wenn nach dem Vergleichswortlaut eine bestimmte Regelung offensichtlich positiv getroffen ist und ihr ein Erstattungsanspruch der antragstellenden Partei zu entnehmen ist

Zahlungsklage des Rechtsschutzversicherers auf Kostenerstattung aus übergegangenem Recht

§ 103 Abs. 2 S. 1 ZPO

LG Hannover RuS 2022, 82

Der Rechtsschutzversicherer, der Verfahrenskosten für seinen Versicherungsnehmer verauslagt hat, kann einen auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner im Klageverfahren geltend machen. Dem steht der Vorrang des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht entgegen.

Gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag mehrerer Streitgenossen

§ 103 Abs. 2 S. 1 ZPO

OLG Frankfurt AGS 2020, 299 = JurBüro 2020, 254

Stellen mehrere Streitgenossen gemeinsam einen einheitlichen Kostenfestsetzungsantrag, muss daraus deutlich werden, in welchen Beteiligungsverhältnissen oder – bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit – in welcher Gläubigerstellung (Teil-, Mit- oder Gesamtgläubiger) sie die Festsetzung begehren.

Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Ersetzung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung durch einen Prozessvergleich im zweiten Rechtszug

§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO

BGH AGS 2021, 181 =NJW 2021, 863 = zfs 2021, 223 = JurBüro 2021, 94

Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, eine Verzinsung zu erstattender Kosten nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden; maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags.

Glaubhaftmachung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO

OLG Bamberg JurBüro 2023, 141 = Rpfleger 2023, 311

Zu den Voraussetzungen des Nachweises des tatsächlichen Aufenthalts am Sitz des beauftragten Anwalts:

Zum Nachweis der räumlichen Nähe zwischen anwaltlichem Kanzleisitz und dem Wohnsitz der Partei und damit der hinreichenden Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit der Beauftragung des nicht ortsansässigen des Prozessbevollmächtigten kommt nicht nur eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes in Betracht. Die Partei kann sich vielmehr sämtlicher Beweismittel bedienen, beispielsweise der Vorlage eines Mietvertrags oder eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen, die Angaben über den Aufenthalt der Partei am Kanzleisitz machen können.

OLG Bamberg JurBüro 2023, 141 = RPfleger 2023, 311

Eine anwaltliche Versicherung stellt im Rahmen von § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein mögliches, aber nicht stets hinreichendes Mittel der Glaubhaftmachung dar.

OLG München, Beschl. v. 28.9.2022 – 11 W 640/22

Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Ansatzes sind im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO glaubhaft zu machen, dem Rechtspfleger bzw. dem Gericht ist also die Einschätzung zu vermitteln, dass die Voraussetzungen „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ feststehen (BGH VRR 2012, 158 = AGS 2011, 568 = zfs 2011, 582 = VersR 2012, 737).

Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich/Düsseldorf

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