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Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 1 – 3 VV RVG aus den Jahren 2021 bis 2023

Wir haben zuletzt in VRR 10/2021, 4 ff. über die vergütungsrechtliche Rechtsprechung in Verkehrszivilsachen zum Paragrafenteil des RVG und zu den Teilen 1 bis 3 und 7 VV RVG aus den Jahren 2019 bis 2021 berichtet. An diese Übersicht schließt die nachfolgende Übersicht für die Jahre 2021 bis 2023 an. Der Beitrag hat den Stand von Mitte März 2023.

§ 2 RVG

AG Dresden AGS 2022, 365

Es ist von einem niedrigeren Gegenstandswert auszugehen, wenn der Unfallgeschädigte die auf den Verweis auf das bessere Restwertangebot gestützte Kürzung der Hauptforderung hinnimmt. In diesem Fall kann der Geschädigte auch lediglich bezogen auf diesen Gegenstandswert seine Rechtsanwaltsgebühren ersetzt verlangen (Anschluss BGH, Urt. v. 19.4.2018 – IX ZR 187/17).

§§ 3a, 10 RVG

OLG Düsseldorf AnwBl 2023, 48

1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 RVG analog ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung – differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits – nicht fällig.

2. Soweit die Berufung nach entsprechender Ergänzung der Rechnung Erfolg hat, hat der auf Vergütung klagende Rechtsanwalt die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 analog zu tragen.

3. In einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll; insbesondere muss in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden, ob diese nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll.

4. Selbst eine geltungserhaltende Reduktion einer Vergütungsvereinbarung auf ein (vermeintlich) originäres Mandat kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles aufgrund der bei dem Abschluss der Vereinbarung vorherrschenden Situation (hier: Konglomerat potenzieller Auseinandersetzungen verschiedener Personen) ausscheiden.

OLG München AGS 2022, 203 = JurBüro 2022, 301

Eine zwischen den Parteien eines Anwaltsvertrags vereinbarte Vergütung muss, um sittenwidrig zu sein, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben unangemessen hoch sein (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010, IX ZR 18/09, NJW 2020, 1364). Gerade bei Vergütungsvereinbarungen im unteren und mittleren Streitwertbereich wird ein auffälliges Missverhältnis erst angenommen, wenn das vertraglich vereinbarte Honorar mehr als das 5-fache der gesetzlichen Vergütung beträgt (vgl. u.a. BGH, Urt. 10.11.2016, IX ZR 119/14, AnwBl. 2017, 208).

OLG Düsseldorf AGS 2022, 165

1. Die Angemessenheit eines anwaltlichen Stundensatzes hängt u.a. von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen mietpreismäßig günstigen Landesteilen können deutlich anders kalkulieren als international tätige Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand.

2. Die Höhe eines anwaltlichen Stundensatzes unterliegt keiner AGB-rechtlichen Kontrolle, denn Preisvereinbarungen sind von einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB ausgenommen.

3. Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (zum Beispiel Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (zum Beispiel Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.

4. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.

AG Waldkirch AGS 2022, 61 = VRR 12/2021, 4 (LS)

Generell ist ein Abrechnungstakt von 5 Minuten für anwaltliche Leistungen nicht unangemessen und kann in einer Vergütungsvereinbarung vereinbart werden. Ist jedoch keine Vereinbarung über eine Takt-Abrechnung geschlossen worden, so ist derjenige, der seinen zeitlichen Aufwand abrechnet, verpflichtet, minutengenau abzurechnen.

§ 5 RVG, Nr. 3104 VV RVG

OLG Bamberg, Beschl. v. 29.9.2022 – 1 W 43/22

Der Hauptbevollmächtigte kann im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann eine eigene Terminsgebühr abrechnen, wenn der Verhandlungstermin von einem Unter- oder Terminsbevollmächtigten wahrgenommen wurde und diesbezüglich keine Mehrkosten geltend gemacht werden. Der Vorlage einer Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten bedarf es nicht.

§ 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG

OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.9.2021 – 6 W 38/21

Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung. Die Mehrbelastung wird bei einem identischen Gegenstand durch die in Nr. 1008 VV RVG vorgesehene Erhöhung der Geschäftsgebühr abgegolten. Allerdings haftet bei mehreren Auftraggebern für diejenige Tätigkeit des Anwalts, die nur auf dem Einzelauftrag eines der Auftraggeber beruht, nur dieser, falls es sich um eine gebührenrechtlich besonders erfassbare Tätigkeit handelt. War ein Beklagter zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund einer von dem Kläger erklärten Klagerücknahme bereits aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, haftet er nicht mehr für die Terminsgebühr.

§ 9 RVG

BGH AGS 2022, 111 = zfs 2022, 280 = NJW 2022, 1020 = JurBüro 2022, 74 = MDR 2022, 399

Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 143/18, WM 2019, 738).

§ 10 RVG

OLG Düsseldorf zfs 2023, 104 = NJW 2023, 618 = MDR 2023, 63 = JurBüro 2023, 22

Die Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird.

§ 15 RVG

OLG Brandenburg JurBüro 2022, 581

1. Die allgemeine gebührenrechtliche Regelung des § 15 Abs. 2 RVG schließt nicht aus, dass für verschiedene Bevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten dieselben Gebührentatbestände in einer Angelegenheit ausgelöst werden.

2. Es kann eine 1,3 Verfahrensgebühr für den Hauptbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV RVG und entsprechend eine 0,5 Verfahrensgebühr für den Terminsvertreter entstehen, wobei dem weiteren Rechtsanwalt grundsätzlich nur eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr zusteht, wenn sich sein Auftrag auf die Vertretung in einem Termin im Sinne von Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG beschränkt. Die Verfahrensgebühr reduziert sich jedoch gemäß Nr. 3405 Nr. 2 VV RVG auf 0,5, wenn der Auftrag endet, bevor der vom Mandanten beauftragte Terminsvertreter den Termin wahrgenommen hat.

3. Auf die Entstehung der gesetzlichen Kostentatbestände und den allein daraus abgeleiteten Erstattungsanspruch der Partei wirkt sich eine interne Gebührenteilungsvereinbarung der von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte nicht aus.

4. Zwar verdient der Hauptbevollmächtigte nicht bereits dadurch selbst eine Terminsgebühr, dass der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahrnimmt. Gleichwohl kann eine solche Gebühr neben der Terminsgebühr für den Terminsvertreter entstehen, wenn in der Person des Hauptbevollmächtigten die Voraussetzungen für einen entsprechenden Gebührentatbestand gegeben sind, insbesondere bei einer schriftlichen Entscheidung, die eine Terminsgebühr auslöst.

§ 15a Abs. 3 RVG

Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

LG Würzburg AGS 2022, 421

1. Wird vorgerichtlich eine Teilzahlung geleistet und der Restbetrag anschließend eingeklagt, so ist im darauf folgenden Kostenfestsetzungsverfahren eine auf die Teilzahlung geleistete Geschäftsgebühr nicht anzurechnen.

2. Die Anrechnung erfolgt nur, wenn und soweit die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr sich auf denselben Gegenstand beziehen. Bei der Frage, ob ein Bezug zu demselben Gegenstand gegeben ist, wird auf prozessrechtliche Gegenstände abgestellt.

§ 19 RVG

LG Frankfurt am Main NJW-RR 2023, 71 = JurBüro 2022, 590

Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr.

§ 32 Abs. 1 RVG

OLG Celle, Beschl. v. 23.2.2023 – 24 W 2/23

1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist für die Gebühren des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 1 RVG nur maßgebend, soweit der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist.

2. Wird die Klage vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, so berechnet sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG jedenfalls dann nicht nach dem ursprünglichen Wert, sondern nach dem verbleibenden Gegenstand der Klage, wenn die Rücknahme vor dem Aufruf der Sache wirksam geworden ist und dem Gericht bei der Verhandlung bekannt war.

OLG Braunschweig NJW 2022, 1892 = JurBüro 2022, 257

Ein Prozessbevollmächtigter, der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist nur dann beschwert, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne

OLG Dresden JurBüro 2022, 520

1. Die ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Antragsteller“ durch einen Rechtsanwalt eingelegte Streitwertbeschwerde ist regelmäßig unzulässig, weil eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts nicht beschwert werden kann.

2. Eine Auslegung oder Umdeutung eines solchen Antrags in eine im eigenen Namen des Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden, dass infolge der fehlenden Beschwer für die Partei nur eine Beschwerde des Anwalts vernünftig und interessengerecht wäre.

OLG Braunschweig MDR 2022, 1182 = JurBüro 2022, 417

§ 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert – erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts – mit der Beschwerde anzufechten.

§§ 32, 33 RVG

OLG Hamm NJW 2022, 3587 = JurBüro 2022, 597 = MDR 2022, 1568

Für die Wertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich kommt es darauf an, über welchen Anspruch in welcher Höhe die Parteien (oder die Parteien und Dritte) außergerichtlich gestritten haben bzw. über welchen Anspruch ein Streit der Parteien (oder ein Streit mit Dritten) abzusehen war oder in Betracht gekommen wäre, im Regelfall also darauf, worüber vor dem Vergleichsschluss zwischen den Parteien noch Streit bestand.

OLG Dresden JurBüro 2022, 474 = AGS 2022, 463

Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gemäß § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht keine Grundlage. Eine Staffelung der Wertfestsetzung kommt nur auf Antrag nach § 33 RVG in Betracht.

OLG Bremen AGS 2022, 92 = JurBüro 2022, 141

Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes findet nicht statt. Allenfalls können auf Antrag die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG abweichend gesondert festzusetzen sein.

LG Bonn, Beschl. v. 2.8.2021 – 7 O 85/20

Von Amts wegen ist nur der Streitwert für die Gerichtskosten zu bestimmen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtskosten. Soweit sich die Terminsgebühr des Rechtsanwalts nach einem geringeren Wert zum Zeitpunkt des Termins richtet, ist eine Festsetzung von Amtswegen nicht zulässig. Es bedarf eines Verfahrens nach § 33 RVG.

§ 33 RVG

BGH AGS 2022, 376

Mit einer Erledigungserklärung ist keine Streitwertermäßigung verbunden, wenn das Kosteninteresse über dem Wert der Hauptsache liegt. In einem solchen Fall ist auch keine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts veranlasst.

KG AGS 2021, 281 = zfs 2021, 46 = JurBüro 2021, 587

1. Der Gegenstandswert darf nur für die anwaltliche Tätigkeit desjenigen Rechtsanwalts festgesetzt werden, der den entsprechenden Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt hat. Eine Festsetzung des Gegenstandswertes allgemein für die anwaltliche Tätigkeit ist demzufolge unzulässig.

2. Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG erfolgt nur für die Gebühren des Anwalts, der den Antrag gestellt hat. Wenn nur der Beklagtenvertreter den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt hat, das Gericht den Gegenstandswert jedoch allgemein „für die anwaltliche Tätigkeit“ festgesetzt hat, ist im Beschwerdeverfahren die Wertfestsetzung ausdrücklich auf die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters zu beschränken.

§ 34 RVG

AG Eutin AGS 2022, 362

Das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, setzt einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung nach § 34 RVG vor (Anschluss BGH, Urt. v. 22.2. 2018 – IX ZR 115/17).

§ 47 RVG

OLG Celle zfs 2023, 38 = JurBüro 2023, 23

An der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters fehlt es grundsätzlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überschaubar ist und das gerichtliche Gutachten die Beweisfragen umfassend beantwortet hat.

Nr. 1000 VV RVG

LG Gießen AGS 2022, 363

Für die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG muss der Rechtsanwalt beim Abschluss der Einigung mitwirken. Darüber hinaus muss eine Tätigkeit gegeben sein, bei der der Rechtsanwalt eine Verantwortung für die Einigung übernimmt (Anschluss BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07).

Nr. 1009 VV RVG, § 11 RVG

LG München I JurBüro 2022, 582

Leitet der Rechtsanwalt vom Kostenschuldner geleistete Zahlungen an seinen Auftraggeber weiter, kann hierfür eine Hebegebühr geltend gemacht werden. Diese kann auch im Vergütungsfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden.

Nrn.1009, 7002 VV RVG

LG Frankfurt am Main VRR 9/2022, 30 = JurBüro 2022, 465 = AGS 2022, 224

1. Die Hebegebühr ist erstattungsfähig, wenn der Schuldner, ohne vom Gläubiger oder dessen Anwalt dazu aufgefordert zu sein, an den Rechtsanwalt des Gläubigers zahlt.

2. Zwar entsteht die Hebegebühr gemäß Nr. 1009 Abs. 5 VV RVG nicht, soweit eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Rechtsanwalt die Kosten eingezogen, also aufgrund einer Kostenentscheidung eingefordert hat. Anders liegt die Sache, wenn der Gegner die zu erstattenden Kosten an den Rechtsanwalt zahlt, ohne dass dieser die Kosten zuvor zur Zahlung an sich eingefordert hätte.

3. Neben der Hebegebühr fällt auch die Postpauschale der Nr. 7002 VV RVG an, weil es sich bei der Zahlung an den Rechtsanwalt um eine selbstständige Angelegenheit handelt, selbst wenn der Rechtsanwalt den Mandanten auch darüber hinaus vertritt und bereits eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr verdient hat.

Nr. 2300 VV RVG

BGH VRR 8/2021, 12 = AGS 2022, 16 = zfs 2021, 522 = NJW-RR 2021, 1070 = MDR 2021, 1031 = JurBüro 2021, 478

Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen. Der Kläger hat dazulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt hat.

BGH VRR 6/2022, 29 = AGS 2022, 215 = NJW-RR 2022, 707 = MDR 2022, 599 = JurBüro 2022, 244

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats.

LG Gießen AGS 2022, 363

Das Betreiben eines Geschäftes, das eine Geschäftsgebühr auslöst, setzt einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist.

OLG Koblenz MDR 2022, 1438

Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr.

Vorbem. 3 Abs. 2, Nr. 3100, 3101 Ziff. 1 VV RVG

AG Halle (Saale) VRR 7/2021, 5 (LS) = VRR 4/2022, 32

1. Die Verfahrensgebühr erfasst nicht nur Rechtsmittelbegründungen, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittelverfahren weiter durchgeführt werden soll.

2. Ist die Verfahrensgebühr dadurch entstanden, entfällt sie nicht dadurch, dass im Ergebnis der Besprechung das Rechtsmittel zurückgenommen wird. Auch Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und/oder mit dem Gericht mit dem Ziel der Rücknahme der Berufung oder der Einleitung von Verständigungsgesprächen lösen die Verfahrensgebühr aus.

Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, Nr. 3104 VV RVG

LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.2.2023 – L 5 Sf 30/22 B E

Die Besprechungsterminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Richter zur Vorbereitung eines gerichtlichen Vergleichs Telefonate mit beiden Prozessparteien führt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.2021 – 6 W 42/21

1. Das Telefonat des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Beklagten war auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet, wenn er mit der Beklagten nicht nur über die Art und Weise der einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gesprochen, sondern ihr auch deutlich gemacht hat, dass er nur dann zur Abgabe der Erledigungserklärung bereit ist, wenn die Beklagte die in der Klageschrift nicht ausgerechneten, bis dahin angefallenen (Verzugs-)Zinsen bezahle, und die Beklagte dann die ihr im Nachgang des Telefonats mitgeteilten, ausgerechneten Zinsen gezahlt hat und wenn erst danach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat.

2. Deshalb ist die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG begründet, weil nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 VV RVG eine Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten einer Partei nicht nur für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine entsteht, sondern auch u.a. für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten einer Partei an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Eine telefonische Besprechung genügt insoweit.

Nrn. 3104, 3105 VV RVG

KG, Beschl. v. 30.8.2021 – 19 W 118/21

1. Hat das Gericht verfahrensfehlerhaft ein Versäumnisurteil erlassen, obwohl ein Anerkenntnisurteil hätte ergehen müssen, ist eine Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV RVG und keine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG festsetzbar.

2. Dass der Erlass des Anerkenntnisurteils, wie der Kläger geltend macht und wie das Prozessgericht auch eingeräumt hat, verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, spielt für die Frage des Gebührenanfalls keine Rolle. Entscheidend für die Erfüllung des Gebührentatbestandes ist nicht, wie das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen, sondern allein, in welcher Form es tatsächlich entschieden hat.

Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG

OLG Dresden JurBüro 2023, 29 = Rpfleger 2023, 186

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung, handelt es sich bei den dadurch dem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters nicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Derartige Kosten sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.

OLG München AGS 2022, 448 = zfs 2022, 639 = JurBüro 2022, 521 = NJW-RR 2022, 1505 = Rpfleger 2022, 655 = MDR 2022, 1504

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen (entsteht die Vertragsbeziehung also nicht zwischen Partei und Terminsvertreter), kann die Hauptbevollmächtigte die von ihm dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung gegenüber dem Mandanten nicht als „Auslage“ im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, zfs 2011, 582 und OLG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2012 – 14 W 400/12, MDR 2013, 124 „Wer die Musik bestellt, bezahlt“).

Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich/Düsseldorf

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