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Umfang der Pflichtverteidigerbestellung

Die Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich nicht auf das Adhäsionsverfahren. (Leitsatz des Verfassers)

LG Osnabrück, Beschl. v. 5.9.202218 KLs 5/22

I. Sachverhalt

Adhäsionsantrag

Der Rechtsanwalt war dem Verurteilten in einem Verfahren mit dem Vorwurf des besonders schweren Raubes u.a. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 15.2.2020 beantragte der Geschädigte, den Angeklagten im Wege des Adhäsionsverfahrens zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen. In dem Hauptverhandlungstermin vom 15.7.2021 schlossen der Angeklagte und der Geschädigte A einen entsprechenden Vergleich. Der hat weder einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Schmerzensgeldklage gestellt, noch hat er beantragt, die Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken. Auch von Amts wegen erfolgte keine Erweiterung der bereits erfolgten Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren.

Keine gesetzlichen Gebühren

Nach Beendigung des Verfahrens hat der Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner gesetzlichen Vergütung beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG für das Adhäsionsverfahren in Höhe von 98,00 EUR nebst Umsatzsteuer und eine Einigungsgebühr in Höhe von 49,00 EUR nebst Umsatzsteuer nicht festgesetzt. Die hat sie damit begründet, dass keine Beiordnung des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren erfolgt sei. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Zulässigkeit

Die Kammer sieht die Entscheidung als zulässig an. Sie meint, dass mangels besonderer Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache obliege die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG dem Einzelrichter.

Umfang der Bestellung

In der Sache hat das LG die Erinnerung als nicht begründet angesehen. Zwar sei für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren eine Gebühr angefallen. Der Pflichtverteidiger könne deren Erstattung indessen nicht aus der Landeskasse beanspruchen. Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 StPO, § 114 ZPO sei dem Angeklagten mangels entsprechender Antragstellung nicht bewilligt worden, so dass ein Gebührenanspruch des Verteidigers gegen die Landeskasse hieraus ausscheide. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass der Erinnerungsführer dem Angeklagten als Verteidiger bestellt worden sei.

Streitfrage

Die Frage, ob bei bereits bestehender Pflichtverteidigung – automatisch – Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gewährt und der Verteidiger insoweit beigeordnet wird, sei umstritten. Während einerseits angenommen werde, die Pflichtverteidigung umfasse auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (vgl. u.a. OLG Rostock StraFo 2011, 378 = RVGreport 2011, 423 = AGS 2011, 486 = StRR 2011, 441 = StV 2011, 656 = AGS 2011, 540; OLG Köln StraFo 2005, 394 = AGS 2005, 436 = RVGreport 2005, 316; OLG Hamm StraFo 2001, 361 = AGS 2002, 110 = JurBüro 2001, 531; OLG Schleswig NStZ 1998, 101; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn 4; jeweils m.w.N.), werde andererseits eine gesonderte Beiordnung für erforderlich gehalten (vgl. KG RVGreport 2011, 142 = JurBüro 2011, 254 [Ls.]), OLG Bamberg StRR 2009, 3 [Ls.] = NStZ-RR 2009, 114 [Ls.]; OLG Dresden JurBüro 2013, 134 MüKoStPO/Grau, 2019, § 404 Rn 8; v. Heintschel-Heinegg/Bockemühl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 2020, § 404 Rn 29; Schöch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 404 Rn 19; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr. 4141 – 4147 Rn 41, jeweils m.w.N.).

Der BGH habe diese Frage bislang nicht einheitlich entschieden: Während der 6. Strafsenat die Auffassung vertrete, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst (BGH AGS 2021, 431 = StraFo 2021, 473 = NJW 2021, 2901), habe der 5. Strafsenat in seinem Beschl. v. 8.12.2021 – 5 StR 162/21 dargelegt, dass die Beiordnung des Verteidigers für das Adhäsionsverfahren nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit einen entsprechenden Antrag unter Beifügung einer Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse voraussetze (§ 405 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auffassung des LG

Letzterer Ansicht hat sich das LG angeschlossen unter Hinweis auf Rechtsauffassung des OLG Oldenburg (vgl. Beschl. v. 22.4.2010 – 1 Ws 178/10, AGS 2010, 427 = StraFo 2010, 306) – an. Danach werde die Vertretung im Adhäsionsverfahren von der Pflichtverteidigerbestellung nicht erfasst. Nach § 404 Abs. 5 StPO könne dem Angeschuldigten nur auf Antrag und nur unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO – und zwar unabhängig vom Antragsteller – Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dass dies nur dann gelten solle, wenn der Angeschuldigte keinen beigeordneten Verteidiger habe, könne weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrer Entstehungsgeschichte entnommen werden. Vielmehr stelle § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO klar, dass einem Angeschuldigten, der (bereits) einen Verteidiger habe, nach entsprechender Antragstellung und nur unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO dieser dann auch zur Abwehr des Adhäsionsantrages und nicht nach § 121 Abs. 2 ZPO zusätzlich ein anderer Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden solle Falls § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO – wie von der Gegenmeinung angenommen werde – nur in Fällen gelte, in denen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO nicht vorliegen, wäre die Vorschrift des § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO überflüssig. Denn einem Angeschuldigten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, müsste darüber hinaus ein Rechtsanwalt als Vertreter im Adhäsionsverfahren überhaupt nicht mehr beigeordnet werden. Darüber hinaus erfolge die Beiordnung nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO unter anderen Voraussetzungen und mit anderen Zielen als die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO. Während nämlich Letztere sich – ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeschuldigten – am strafrechtlichen Vorwurf ausrichte und allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, diene das Adhäsionsverfahren nicht der Gewährleistung des staatlichen Strafanspruchs, sondern dem individuellen zivilrechtlichen Interesse des Verletzten, der seinen aus der Tat erwachsenen Schadensersatzanspruch aus prozessökonomischen Gründen als Annex des Strafverfahrens geltend machen könne. Daher soll die Beiordnung im Adhäsionsverfahren nur erfolgen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die entstehenden Kosten ganz oder teilweise nicht aufbringen könne und wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine, § 114 Abs. 1 ZPO. Gerade die unterschiedlichen Zielsetzungen und Beiordnungsvoraussetzungen der §§ 140 ff. StPO einerseits und der § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO; §§ 114 ff. ZPO andererseits sprächen gegen eine „automatische“ Erstreckung der Bestellung gemäß § 140 StPO auch auf das Adhäsionsverfahren.

III. Bedeutung für die Praxis

Es gibt Entscheidungen, die würde man lieber nicht lesen, man muss es aber (leider). Zu solchen Entscheidungen gehört dieser Beschluss des LG Osnabrück, der aus mehreren Gründen verärgert.

Einzelrichter

1. Zunächst ist man geneigt zu sagen: Schon wieder das LG Osnabrück, das sich mal wieder der Staatskasse anschließt in einer für Verteidiger ggf. wichtigen Frage. Und zudem: Auch mal wieder die Vertreter der Staatskasse beim LG Osnabrück, die – so habe zumindest ich den Eindruck – in streitigen Fragen immer die für den Verteidiger nachteilige Sicht der Dinge vertreten (wo steht das eigentlich im Gesetz?). So auch hier. Und sie werden dann von einer Kammer unterstützt, die dann auch noch der Auffassung ist, „dass mangels besonderer Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …. die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG“ dem Einzelrichter obliege. Meint man das wirklich ernst bei einer der immer noch/leider wieder höchst umstrittenen Fragen im anwaltlichen Gebührenrecht? Allein der Umstand, dass der entscheidende Einzelrichter zwei gegensätzliche BGH-Beschlüsse zitiert und OLG-Rechtsprechung sowohl für die eine als auch für die andere Auffassung anführt, zeigt m.E., dass das falsch ist. Da ist dann noch nicht berücksichtigt, dass zahlreiche weitere OLG-Entscheidungen sich mit der Frage befassen. Warum die Sache dann keine grundsätzliche Bedeutung haben soll, erschließt sich nicht. Eine (nachvollziehbare) Begründung gibt das LG dann auch lieber nicht.

1. und 6. Strafsenat des BGH

2. In der maßgeblichen Streitfrage ist in den letzten Jahren viel hin und her geschrieben worden. Man, zumindest ich, hatte gehofft, dass nach der auch vom LG angeführten Entscheidung des 6. Strafsenats des BGH die Problematik erledigt und sich die richtige Auffassung, die von einer Erstreckung ausgeht, durchsetzen würde. Aber leider gefehlt, weil der 5. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss v. 8.12.2021 meinte, anders entscheiden zu müssen, ohne sich allerdings mit einem Wort mit der Entscheidung des 6. Strafsenats auseinanderzusetzen, mit Ausnahme des Hinweises, dass eine Anrufung des Großen Senats nicht erforderlich sei. Auf diesen Zug des 5. Strafsenats springt nun das LG auf, wobei es allerdings außer acht lässt, dass es inzwischen weitere obergerichtliche Rechtsprechung gibt, die die Rechtslage ebenso gesehen hat wie der 6. Strafsenat (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2022 – 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 336; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S), AGS 2022, 211).

Ich erspare mir, noch einmal im Einzelnen darzulegen, warum die Auffassung des 5. Strafsenats des BGH und des LG Osnabrück falsch ist. Die Argumente insoweit sind ausgetauscht. Die Argumentation des LG wird auch nicht dadurch richtiger, dass man auf alte/frühere Rechtsprechung des OLG Oldenburg aus dem Jahr 2010 (!) verweist. Denn woher will das LG wissen, ob das OLG diese Auffassung heute noch immer vertritt oder ob es nicht wie das OLG Brandenburg, das früher auch die andere Auffassung vertreten hat (vgl. OLG Brandenburg AGS 2009, 69 = StRR 2009, 3 [Ls.]), die „Seite wechselt“ und sich dem 1. und 6. Strafsenat des BGH anschließt. Dass die Auffassung richtig ist, folgt m.E. schon allein daraus, dass die Bewilligung von PKH den Angeklagten zwingt, sich zu den Erfolgsaussichten seiner Verteidigung zu äußeren. Wie soll das im Strafverfahren gehen?

Klarstellung beantragen

3. Was nun? Nun, man kann auf der Grundlage dieser Rechtsprechung dem Verteidiger nur empfehlen, in den Fällen, in denen ein Adhäsionsantrag gestellt wird, nach wie vor durch entsprechende Anträge auf Klarstellung und/oder Erweiterung der Pflichtverteidigerbestellung zu drängen, damit dann im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Einwand der Staatskasse, die Pflichtverteidigerbestellung umfasst das Adhäsionsverfahren nicht, ausgeschlossen ist. Es nutzt nichts, sich auf der BGH-Rechtsprechung auszuruhen und darauf zu vertrauen, dass diese zum eigenen Gunsten angewendet werden wird. Der vorliegende Fall zeigt, dass das ein Fehlschluss sein kann, der erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge haben kann. Hier waren es wegen eines offenbar nur geringen Gegenstandswert nur knapp 150,00 EUR, die dem Verteidiger verloren gegangen sind, ggf. kann es sich aber auch um sehr viel höhere Beiträge handeln.

PKH für den Vergleich

Und: Unabhängig von der Frage der Erstreckung/des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung. Für einen ggf. abzuschließenden Vergleich muss auf jeden Fall PKH beantragt werden (OLG Jena, AGS 2009, 587 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2022 – 1 Ws 579/21, AGS 2022, 554; OLG Nürnberg, RVGreport 2014, 72 = AGS 2014, 18 m. abl. Anm. N. Schneider = StraFo 2014, 37).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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