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Polizeiflucht als Alleinrennen

Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtsregelungen vor der Polizei flüchtete, genügt nicht zur Annahme der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Absicht, auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.10.20221 OLG 2 Ss 27/22

I. Sachverhalt

Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Der Angeklagte wurde am 3.6.2021 gegen 1.48 Uhr von einer Polizeistreife auf einem Parkplatz angetroffen, wo er mit seinem Pkw Mercedes-Benz mit durchdrehenden Reifen fahrend und um Parkplatzbegrenzungen driftend angekommen war. Als der Polizeibeamte an sein Fahrzeug herantrat, um ihn einer Personenkontrolle zu unterziehen, setzte der Angeklagte sein Fahrzeug abrupt aus der Parklücke zurück und beschleunigte den Pkw massiv, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und sich so der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Mit weit überhöhter Geschwindigkeit missachtete er eine rot zeigende Wechsellichtzeichenanlage, befuhr die sich anschließende Straße mit einer deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h liegenden Geschwindigkeit, ignorierte eine einmündende Vorfahrtsstraße und überfuhr mit mindestens 70 km/h eine weitere rot anzeigende Wechsellichtzeichenanlage. Nach einer Gesamtfahrtstrecke von 250 m bog der Angeklagte links ab. Dadurch verlor ihn der Polizeibeamte, der mit seinem Fahrzeug die Verfolgung aufgenommen hatte, aus dem Blick. Bei der anschließenden Nahbereichsfahndung wurde der Pkw von einer hinzugerufenen Streifenwagenbesatzung aufgefunden. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet. Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg.

II. Entscheidung

„Höchstmögliche Geschwindigkeit“

Die Annahme des LG, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, hält nach Auffassung des LG rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung erweise sich als lückenhaft. Bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen i.S. des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht brauche nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reiche vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dies habe zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden könne, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei sei zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden könne, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Geschwindigkeit zu steigern (BGHSt 66, 27 = VRR 4/2021, 13 = StRR 5/2021, 16; DAR 2021, 395; NStZ 2021, 615 = VRR 7/2021, 15 = StRR 10/2021, 25).

Beweiswürdigung

Das LG habe seine Überzeugung vom Vorliegen des Absichtselements ausschließlich auf die Bekundungen des den Angeklagten verfolgenden Polizeibeamten zu dessen Fahrverhalten gestützt. Es habe sich weder mit den auf der zurückgelegten Strecke unter den konkreten Gegebenheiten höchstmöglichen Geschwindigkeiten auseinandergesetzt, noch habe es dargelegt, inwieweit der Angeklagte versucht hat, diese zu erreichen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtsregelungen vor der Polizei flüchtete, genüge nicht, um auf die zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Absicht zu schließen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von der Strafbarkeit erfasst werden, selbst wenn sie erheblich seien (s. BT-Drucks 18/12964 S. 6). Soweit das LG darauf abgestellt habe, dass der Angeklagte mindestens 70 km/h gefahren sein müsse, weil der Zeuge 60 km/h gefahren sei und sich der Abstand zu dem Angeklagten „rasant“ vergrößert habe, würden die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das LG bei der Würdigung der Zeugenaussage und der darauf aufbauenden Schätzung der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit berücksichtigt hat, dass der Zeuge bei Beginn der Flucht nicht in seinem Fahrzeug gesessen habe, sondern ausgestiegen und an den Pkw des Angeklagten herangetreten sei. Die Strafkammer hätte näher in den Blick nehmen müssen, ob und inwieweit die Bewertung der von dem Angeklagten gefahrenen und angestrebten Geschwindigkeiten dadurch erschwert gewesen sein könnte, dass der Zeuge die Verfolgung nicht unmittelbar nach Beginn der Fluchtfahrt habe aufnehmen können und der Angeklagte schon allein deshalb einen Vorsprung hatte.

III. Bedeutung für die Praxis

Mal wieder eine Entscheidung zur (Neu-)Regelung des § 315d StGB, die die inzwischen vorliegende Rechtsprechung des BGH umsetzt. Das wird auch deutlich an einem Hinweis des OLG für die „neue Hauptverhandlung“. Denn das OLG weist auf Folgendes hin:

Aufgabe früherer Rechtsprechung

1. Das objektive Tatbestandselement der unangepassten Geschwindigkeit meine jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit und erfasse sowohl Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO als auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (BGHSt 66, 27; DAR 2021, 395 jeweils m.w.N.). Daher: Soweit der Senat in seiner früheren Entscheidung die Auffassung vertreten habe, dass nicht entscheidend auf die Überschreitung der am Tatort zugelassenen Geschwindigkeit abzustellen sei, sondern darauf, ob das Fahrzeug bei der gefahrenen Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden könne (Beschl. v. 19.5.2020 – 1 OLG 2 Ss 34/20, zfs 2020, 528), werde daran nicht festgehalten.

Verkehrsordnungswidrigkeit?

2. Und: Soweit die neue Verhandlung ergibt, dass sich der Angeklagte nicht wegen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat, ist nach Auffassung des OLG zu prüfen, ob der Angeklagte wegen der Begehung verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 StVO) sowie Vorfahrts- und Wechsellichtzeichenverstößen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 8, §§ 8, 37 StVO) zu verurteilen ist. Das muss der Verteidiger beachten und ggf. die Frage der Verjährung prüfen. Hier war bis zur erstinstanzlichen Verurteilung am 14.12.2021 nicht verjährt, da verjährungsunterbrechenden Maßnahmen vorlagen, nämlich die sog. erste Vernehmung am 9.8.2021 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und der Erlass eines Strafbefehls am 21.9.2021 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 OWiG). Seither ruhte die Verjährung (§ 32 Abs. 2 OWiG).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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