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Kleiner Schadenersatz in den „Dieselfällen“

1. Ein Anspruch auf den kleinen Schadensersatz in den „Dieselfällen“ kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in Kenntnis der Sachlage überhaupt nicht erworben hätte.

2. Auch in einem solchen Fall kann der Geschädigte als Schaden den Betrag ersetzt verlangen, um den er das Fahrzeug zu teuer erworben hatte, wobei es grundsätzlich zunächst auf den Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme. (Leitsätze des Verfassers)

BGH, Urt. v. 17.11.2022VII ZR 260/20

I. Sachverhalt

Klägerin ist Leasinggeberin

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit dem Vorwurf der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte entwickelte unter der Bezeichnung EA 189 einen Dieselmotor, dessen Steuerungssoftware den Betrieb des Fahrzeugs in dem für die amtliche Prüfung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus erkannte und in diesem Fall eine höhere Abgasrückführungsrate als im normalen Straßenbetrieb bewirkte („Umschaltlogik“), wodurch es gelang, die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand einzuhalten.

Am 22.9.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Motoren des Typs EA 189 hinwies. Mit Bescheid vom 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt, das die genannte Steuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung wertete, gegenüber der Beklagten den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an. Die Beklagte rief die Fahrzeuge zurück und modifizierte die Software so, dass der Motor auch im Normalbetrieb im stickoxidoptimierten Modus arbeitete.

Die Klägerin ist eine Leasinggeberin und hatte nach eigenem Vortrag ab dem Jahr 2009 das Eigentum an 5.740 Fahrzeugen verschiedener Marken des Volkswagen-Konzerns käuflich erworben, wobei der Kauf in 33 Fällen nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.9.2015 erfolgt sei. 5.674 der Fahrzeuge habe sie später wieder veräußert.

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe gefordert, mindestens jedoch in Höhe von 26.878.499,17 EUR, was 20 % der Summe der Kaufpreise entspreche, nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus mindestens 20 % der Einzelkaufpreise ab dem jeweiligen Erwerbszeitpunkt. Zudem hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.

„Kleiner Schadenersatz“ wird gefordert

Die Klage blieb erfolglos, wobei das Berufungsgericht die Auffassung vertrat, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie die Fahrzeuge in Kenntnis der „Umschaltlogik“ zu einem geringeren Kaufpreis gekauft hätte. Vielmehr habe sie vorgetragen, dass sie die Fahrzeuge dann überhaupt nicht erworben hätte. Ein „kleiner Schadensersatz“ scheide auf dieser Grundlage aus. Die Klägerin könne allenfalls verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die Fahrzeuge nicht erworben, was sie jedoch nicht geltend mache. Im Übrigen stehe ihr hinsichtlich der nach der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.9.2015 erworbenen Fahrzeuge schon dem Grunde nach kein Schadensersatz zu, da die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten aufgrund der Mitteilung entfallen sei.

II. Entscheidung

Im Rahmen der vom Berufungsgericht zugelassen Revision entschied der BGH im Sinne der Klägerin. Denn nach seiner Auffassung habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin die Beklagte nicht auf Ersatz des kleinen Schadensersatzes in Anspruch nehmen könne.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne den kleinen Schadensersatz nicht verlangen, weil sie nicht dargelegt und bewiesen habe, dass sie die – hier im Streit stehenden – Fahrzeuge in Kenntnis der „Umschaltlogik“ zu einem geringeren Kaufpreis erworben hätte, teilt der BGH nicht.

BGH, Urt. v. 6.7.2021 – VI ZR 40/20

Im Einklang mit der Auffassung des VI. Zivilsenats komme ein Anspruch auf den kleinen Schadensersatz in den „Dieselfällen“ auf der Grundlage der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in Kenntnis der Sachlage überhaupt nicht erworben hätte. Auch in einem solchen Fall könne der Geschädigte, der nicht den großen Schadensersatz wähle, sondern das Fahrzeug behalten möchte, als Schaden den Betrag ersetzt verlangen, um den er das Fahrzeug zu teuer erworben hatte, wobei es grundsätzlich zunächst auf den Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme.

Insbesondere stehe hier der Vortrag der Klägerin, dass sie in Kenntnis der Sachlage vom Erwerb der Fahrzeuge Abstand genommen hätte, ihrem Begehren nicht entgegen. Dass sie die Fahrzeuge – anders als die Klägerin des Verfahrens VI ZR 40/20 – nicht behalten möchte, sondern weit überwiegend bereits weiterveräußert habe, schließe den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich ebenfalls nicht aus.

Minderwert von 20% schlüssig dargelegt

Die Klägerin habe – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – den Minderwert der Fahrzeuge in Höhe von 20 % des jeweiligen Kaufpreises schlüssig dargelegt und auch nicht prozessual unzulässig „ins Blaue hinein“ behauptet. Aus der Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus gegebenenfalls resultierenden Stilllegungsgefahr ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für einen objektiven Minderwert im Kaufzeitpunkt. Hinsichtlich der behaupteten Höhe des Minderwerts bestehe kein prozessuales Bedürfnis nach näheren Anhaltspunkten, zumal § 287 Abs. 1 ZPO einschlägig sei und die Klägerin die Höhe zulässigerweise unter Nennung eines Mindestbetrags in das Ermessen des Gerichts gestellt habe.

Rechtfehlerhaft sei zudem die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne hinsichtlich der nach dem 22.9.2015 erworbenen Fahrzeuge schon dem Grunde nach keinen Schadensersatz verlangen. Grundsätzlich treffe zwar zu, dass der Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht gerechtfertigt sei, soweit es um den Erwerb von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 nach der Veröffentlichung der Mitteilungen der Beklagten vom 22.9.2015 gehe. Das Berufungsgericht habe jedoch den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, wonach in 30 der insgesamt 33 nach dem o.g. Datum erworbenen Fahrzeugen die Motoren EA 188 und EA 288 verbaut seien und dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Haftung auch bei EA 188/EA 288?

Soweit die Klägerin Ansprüche aus dem Erwerb von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 vor der Veröffentlichung der Mitteilungen der Beklagten vom 22.9.2015 herleite, komme eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach in Betracht. Hinsichtlich des Erwerbs von Fahrzeugen mit anderen Motoren (EA 188, EA 288, V6 3.0 TDI) behauptet die Klägerin, dass auch diese mit unzulässigen, prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen ausgerüstet seien. Der Senat kann eine Haftung der Beklagten insoweit nicht abschließend verneinen.

III. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist im Ergebnis die konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Dieselskandal, was sich auch in der Vielzahl der zitierten bisherigen Entscheidung des BGH zur Thematik Motor EA 189 und zum Dieselskandal insgesamt widerspiegelt.

Während der Motor EA 189 sicherlich keine großen Überraschungen mehr birgt und im Ergebnis wohl auch keine praktische Relevanz mehr für die tägliche Anwaltspraxis hat, bleibt es u.a. im Hinblick auf den Motor EA 288 sowie die Themen „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ und „Thermofenster“ spannend. Denn hier ist kurzfristig mit einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-100/21 zu rechnen, die u.a. vom BGH in einem laufenden Verfahren zum Motor EA 288 abgewartet und insgesamt noch einmal das Thema Dieselskandal maßgeblich beeinflussen wird. Denn sollte sich die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH auch hier fortsetzen und im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts schon Fahrlässigkeit in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Schadenersatzanspruch begründen, dürfte die nächste Klagewelle ins Haus stehen.

EUGH-Entscheidung kommt

Für das weitere Verfahren hatte der BGH noch auf seine bislang gefestigte Rechtsprechung verwiesen, wonach die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ohne Weiteres objektiv sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB sei und die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraussetze, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ob es bei dieser Rechtsprechung bleiben wird, hängt maßgeblich von der ausstehenden Entscheidung des EUGH ab.

RA Markus Schroeder, FA für VerkehrsR, Velbert

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