Auch in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde annimmt, dass schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisbewerbers fehlten, beurteilt sich die Frage der Rückgängigmachung der Fahrerlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze sind in einem solchen Fall dagegen nicht anwendbar. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Rückgängigmachung der Neuerteilung…
Gestritten wird um einen Bescheid des Antragsgegners/der Verwaltungsbehörde, mit dem die dem Antragsteller am 12.7.2022 neu erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, AM, L, A1 und T auf der Grundlage von § 116 Abs. 1 LVwG zurückgenommen wurde. Dieser Bescheid ist damit begründet worden, der Antragsteller habe sich mit Bescheid vom 8.6.2021 nach Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Auf einen Neuerteilungsantrag hin sei unter Berücksichtigung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit einer positiven Prognose eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, wobei dies in Unkenntnis von Verkehrsverstößen des Antragstellers vom 14.1.2022, 12.3.2022 und vom 18.3.2022 (Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie jeweils Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) geschehen sei. Die positive Prognose zur Wiedererlangung der Fahreignung sei dadurch widerlegt; es könne daher derzeit nicht von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Dem hat der der Antragsteller entgegen gehalten, die Berücksichtigung der in Rede stehenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei hier nach § 3 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Dies versuche der Antragsgegner dadurch zu umgehen, dass er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht entziehe, sondern den Weg über § 116 LVwG gehe, ohne dass dessen Voraussetzungen vorliegen würden.
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich
Der Antragsteller hat Klage gegen die Rücknahmeentscheidung erhoben und einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) gestellt. Der Antrag hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Landesrechtliche Regelung keine Entscheidungsgrundlage
Das VG verneint die Voraussetzungen für eine Rücknahme der dem Antragsteller am 12.7.2022 erteilten Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 116 LVwG. Diese Vorschrift über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte sei hier nicht anwendbar ist. Auch in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde annehme, dass schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisbewerbers fehlten, beurteilt sich die Frage der Rückgängigmachung der Fahrerlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze seien in einem solchen Fall dagegen nicht anwendbar; § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG als bundesgesetzliche Spezialnorm verdränge in diesen Fällen die § 48 VwVfG entsprechenden Normen des jeweiligen Landesrechts (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 3 StVG Rn 42 ff. m.w.N.). So sei das auch hier, da die Fahrerlaubnisbehörde die Rücknahme der Fahrerlaubnis mit einer mangelnden Eignung des Antragstellers bzw. mit Zweifeln an dessen Fahreignung begründet habe.
Keine Umdeutung
Die fehlerhafte Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners kann nach Ansicht des VG auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Umdeutung in eine Fahrerlaubnisentziehungsentscheidung nach § 3 StVG nach § 115a LVwG Bestand haben, da die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 StVG hier nicht vorliegen. Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis komme in Fällen der vorliegenden Art § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Betracht. Es fehle aber an dem Nachweis einer mangelnden Fahreignung des Antragstellers. Soweit der Antragsgegner problematisiere, dass Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers vom 14.1.2022, 12.3.2022 und 18.3.2022 bzw. ein entsprechender Verdacht im Neuerteilungsverfahren nicht bekannt geworden seien und deshalb weder im Rahmen der Begutachtung noch bei der Neuerteilung am 12.7.2022 berücksichtigt worden seien, sei dies zwar in der Tat bedauerlich, dies führe jedoch derzeit nicht zum Nachweis einer mangelnden Fahreignung des Antragstellers. Zwar hätten sich für den Antragssteller aufgrund zahlreicher Verkehrszuwiderhandlungen 8 Punkte im Fahreignungsregister ergeben, sodass ihm – inzwischen bestandskräftig – mit Bescheid vom 8.6.2021 die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller am 12.7.2022 jedoch eine neue Fahrerlaubnis erteilt habe, sei eine Zäsur eingetreten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG dürfen Punkte im Fahreignungsregister für vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht mehr berücksichtigt werden; diese Punkte werden gelöscht. Die zuvor aus der Eintragung von 8 Punkten im Fahreignungsregister folgende Schlussfolgerung, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet war, sei nicht mehr aktuell. Dem Antragsteller obliege nun nicht mehr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vielmehr sei es nun Sache der Fahrerlaubnisbehörde, eine fehlende Fahreignung des Antragstellers nachzuweisen.
Nur Zweifel an der Fahreignung
Eine fehlende Fahreignung des Antragstellers sei vom Antraggegner aktuell nicht nachgewiesen worden, vielmehr seien nur Gründe für Zweifel an der Fahreignung dargelegt worden. Was den Verdacht von Straftaten nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) am 14.1.2022, am 12.3.2022 und am 18.3.2022 angehe, sei die Fahrerlaubnisbehörde derzeit gemäß § 3 Abs. 3 StVG wegen des geltenden gesetzlichen Vorrangs der Klärung der Frage im Strafverfahren gehindert, diesen Sachverhalt in einem Entziehungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand des Antragsgegners, § 3 Abs. 3 StVG sei nicht anwendbar, weil der Antragsteller bei Einleitung des Strafverfahrens nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei, die ihm entzogen werden könne, treffe schon deshalb nicht zu, weil zum Zeitpunkt der Einleitung der Strafverfahren ab dem 13.7.2022 dem Antragsteller mit Bescheid vom 12.7.2022 bereits wirksam eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei, bezüglich derer erst mit Bescheid vom 27.9.2022 – also nach Einleitung der Strafverfahren – von der Fahrerlaubnisbehörde eine Rücknahme angeordnet worden sei.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
M.E. eine zutreffende Entscheidung, die das Zusammenspiel der bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen und den Vorrang des Strafverfahrens hinsichtlich der Entziehungsphase berücksichtigt. Als Vertreter eines Fahrerlaubnisinhabers muss man dies in vergleichbaren Fällen im Auge behalten.











