1. Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stellen keine „Doppelbestrafung“ dar.
2. Die Verhängung eines Fahrverbots ist im Bußgeldverfahren auch dann veranlasst, wenn die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein. (Leitsätze des Gerichts)
Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) zu einer Geldbuße verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Seine Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Nicht durchgreifend ist der Einwand, dass von der Verhängung des Fahrverbots hätte abgesehen werden müssen, weil gegen den Betroffenen „aufgrund desselben Lebenssachverhalts bereits verwaltungsrechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.“ Das verhängte Regelfahrverbot habe auch dann Bestand, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde (§§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV) bestand. Es handele sich nicht um eine „Doppelbestrafung“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichteignung des Betroffenen sei eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr und diene nicht der Sanktionierung eines Verhaltens (OVG Hamburg NZV 2008, 262, 263; VGH München VRR 4/2022, 28 [Burhoff]). Auch stehe die Erwägung, dass der Betroffene im Falle der bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ohnehin kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr führen darf, der Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren nicht entgegen. So erfolge die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Dauer der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 25 Abs. 6 StVG) bereits erledigt ist (OLG Düsseldorf DAR 2017, 92 = VRR 6/2017, 18 [Burhoff]). Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister werde im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist (§ 25 Abs. 2a StVG), regelmäßig von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Nach Drogenfahrten kommt es häufiger zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und zum bußgeldrechtlichen Regelfahrverbot wegen desselben Sachverhalts. Die einhellige Ansicht geht davon aus, dass die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis der Anordnung des Fahrverbots formell und materiell nicht entgegensteht, auch wenn es schon durch die verwaltungsrechtliche Entziehung dem Betroffenen verboten ist, fahrerlaubnispflichtige Kfz im Straßenverkehr zu führen (Nw. bei Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 794). Das OLG Düsseldorf bekräftigt hier diese Ansicht mit den einschlägigen Argumenten.
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