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Erstattung der Aktenversendungspauschale

Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 VV GKG ist eine notwendige Auslage des Verteidigers, die dem Betroffenen/Beschuldigten im Falle des Freispruchs aus der Staatskasse zu erstatten ist. Es handelt sich nicht um eine „Servicepauschale“, die der Verteidiger dafür zahlen muss, dass er sich eine Akteneinsicht bei der Behörde oder eine Mitnahme der Akte erspart. (Leitsatz des Verfassers)

VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.5.202291/21

I. Sachverhalt

Erstattung der Aktenversendungspauschale wird abgelehnt

Das Bußgeldverfahren gegen die Betroffene ist vom Polizeipräsidenten eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen sind vom AG letztlich der Landeskasse auferlegt worden. Im Rahmen der Kostenerstattung hat der Verteidiger auch die Erstattung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,– EUR zuzüglich Umsatzsteuer beantragt. Deren Erstattung hat der Polizeipräsident abgelehnt. Das AG hat den Antrag der Betroffenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aktenversendungspauschale könne nicht erstattet werden, weil es sich um eine Zahlung für eine Serviceleistung an den Rechtsanwalt handele, der sich damit eine kostenlose, aber zeitaufwändige Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle erspare. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Betroffenen., mit der diese geltend gemacht hat, die Verweigerung der Erstattung der Aktenversendungspauschale sei willkürlich, hatte beim VerfGH Berlin Erfolg.

II. Entscheidung

Verstoß gegen das Willkürverbot

Der VerfGH schließt sich der Auffassung der Betroffenen an. Die Ablehnung der Erstattung der Auslagenversendungspauschale verletze Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Ein Richterspruch verstoße gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Dies sei etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet werde (BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14 – und v. 24.9.2014 – 2 BvR 2782/10).

Begründung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar

So liege der Fall hier. Die mit der Verfassungsbeschwerde allein angegriffene Versagung der Erstattung der Aktenversendungspauschale verletze das Grundrecht der Betroffenen auf eine willkürfreie Entscheidung gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB. Der amtsgerichtliche Beschluss sei insoweit, gemessen an seiner Begründung, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar. Die Entscheidung über die Erstattung der Aktenversendungspauschale haben sich daran orientieren müssen, ob es sich dabei um Auslagen der Betroffenen in dem genannten Verfahren handelte und ob diese notwendig waren. Das ergebe sich aus der amtsgerichtlichen Kostengrundentscheidung, die die Staatskasse zur Tragung der notwendigen Auslagen der Betroffenen in dem gegen sie geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren verpflichtet habe. Zu diesem der Entscheidung über die Erstattung der Aktenversendungspauschale zugrunde zulegenden Maßstab weise die Begründung des AG, die Aktenversendungspauschale sei eine Servicepauschale, die der Verteidiger dafür bezahle, dass er sich eine Akteneinsicht bei der Behörde oder eine Mitnahme der Akte erspare, keinen sachlichen Bezug mehr auf. Weder nehme das Argument des AG der Aktenversendungspauschale offenkundig die Eigenschaft als Auslage der Betroffenen, noch lasse es deren Notwendigkeit offensichtlich entfallen. Eine Konkretisierung des abstrakten rechtlichen Entscheidungsmaßstabes, die einen sachlichen Bezug zwischen den Begriffen Auslage und Notwendigkeit einerseits und der Begründung des Beschlusses herstellen könnte, habe das AG nicht ausgeführt.

Notwendige Auslage, die zu erstatten ist

Die verfahrensgegenständliche Aktenversendungspauschale könne als Auslage der Betroffenen angesehen werden. Auslagen seien Vermögenswerte, d.h. in Geld messbare Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten, die bei der Rechtsverfolgung bzw. der Geltendmachung prozessualer Rechte entstanden seien. Aufwendungen eines Dritten seien als Auslagen des Beteiligten anzusehen, wenn ihm der Beteiligte zum Ersatz verpflichtet sei (vgl. Gieg in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 464a Rn 6). Die Verpflichtung zur Zahlung der Aktenversendungspauschale sei gegenüber dem Verteidiger der Betroffenen durch deren Verteidigung gegen den verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeitenvorwurf entstanden. Die Betroffene sei ihrem Verteidiger insoweit auch aus dem mit ihm bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag zum Ersatz verpflichtet. Die Aktenversendungspauschale könne auch als notwendige Auslage angesehen werden. Notwendig sei eine Auslage, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich war (vgl. Gieg, a.a.O.). Das könne schon dann anzunehmen sein, wenn der vernünftige und besonnene Verfahrensbeteiligte sie für geboten halten durfte. Angesichts des Umstandes, dass die einzige andere Möglichkeit, Akteneinsicht zu erlangen, vorliegend eine Einsichtnahme in die elektronisch geführte Verfahrensakte an einem Bildschirm in den Räumen des Polizeipräsidenten in Berlin gewesen sei, dürfte dies – so der VerfGH – auch naheliegen. Denn diese Möglichkeit der Akteneinsicht stelle sich gegenüber der von dem Verteidiger der Betroffenen erbetenen Übersendung eines Ausdrucks der Verfahrensakte zweifellos als die deutlich zeit- und kostenaufwändigere Alternative dar.

III. Bedeutung für die Praxis

Fragen/Probleme geklärt….

1. Ich gehe davon aus, mehr als 20 Jahre nach Einführung der Aktenversendungspauschale in das KV des GKG die damit zusammenhängenden Frage, über deren Beantwortung früher gestritten worden ist, heute keine Probleme machen und geklärt sind. Ansonsten mag man dazu in einem einschlägigen RVG- oder GKG-Kommentar nachlesen.

Begründung: Servicepauschale nicht nachvollziehbar

2. Im Übrigen: Man schlägt die Hände über dem Kopf zusammen und fragt sich, zumindest ich, ob das eigentlich ernst gemeint ist, eben mehr als 20 Jahre nach Einführung der Aktenversendungspauschlage Nr. 9003 KV GKG dem Verteidiger bzw. seinem Mandanten in den Fällen der angeordneten Kostenerstattung die Erstattung der Aktenversendungspauschale zu verweigern mit der Begründung: Servicepauschale. Denn schon seit langem ist in der Rechtsprechung die früher umstrittene Frage, ob der Verteidiger die ihm entstandenen Kosten im Innenverhältnis von seinem Mandanten ersetzt verlangen und ob die Kosten dem Mandanten im Fall des Freispruchs zu erstatten sind, geklärt (zu allem auch Volpert RVGreport 2015, 442, 447 f.). Insoweit gilt: Die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG gehört nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten des Verteidigers mit der Folge, dass sie durch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG abgegolten wäre (BGH NJW 2011, 3041 = AGS 2011, 262 = RVGreport 2011, 215 = DAR 2011, 356 = VRR 2011, 279 m.w.N.; KG AGS 2009, 198 = RVGreport 2009, 154 = JurBüro 2009, 93; OLG Düsseldorf StV 2003, 177; LG Dresden, RVGreport 2010, 454 LG Potsdam NStZ-RR 2013, 31; LG Zweibrücken RVGreport 2012, 218; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 286 ff. und Rn 1124 ff., jew. m.w.N.). Das bedeutet: Der Wahlverteidiger kann die ihm insoweit entstandenen Kosten im Innenverhältnis von seinem Mandanten ersetzt verlangen (BVerfG NJW 1995, 3177; BGH, a.a.O.; LG Potsdam, NStZ-RR 2013, 31; LG Zweibrücken RVGreport 2012, 218; vgl. a. noch AG Hamburg-St.Georg AGS 2014, 52 = RVGreport 2014, 433 [Ersatzpflicht des Schädigers]). Ist der Mandant rechtsschutzversichert, muss die Rechtsschutzversicherung ihn von diesen Kosten freihalten (BGH NJW 2011, 3041 = AGS 2011, 262 = RVGreport 2011, 215 = DAR 2011, 356 = VRR 2011, 279 m.w.N.). Teil 7 Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG ist auf die Aktenversendungspauschale nicht anwendbar (OLG Düsseldorf AGS 2002, 61;). Wird der Mandant freigesprochen, kann er Erstattung aus der Staatskasse verlangen (u.a. LG Ravensburg AnwBl 1995, 153; AG Leipzig NStZ-RR 2000, 319; SG Fulda RVGreport 2016, 386; vgl. aber auch AG Lemgo RVGreport 2014, 238; VG Regensburg RVGreport 2015, 198). Der Pflichtverteidiger kann die von ihm gezahlte Aktenversendungspauschale gem. § 46 RVG als Auslagen ersetzt verlangen (s.a. AG Köln StraFo 2013, 526; AGS 2014, 103; AG Geesthacht AnwBl 1996, 476; AG Leipzig NStZ-RR 2000, 319). Die insoweit teilweise vertretene a.A. ist durch die Entscheidung des BGH v. 6.4.2011 (IV ZR 232/08, NJW 2011, 3041 = AGS 2011, 262 = RVGreport 2011, 215 = DAR 2011, 356 = VRR 2011, 279 m.w.N.) überholt.

Allgemeinwissen eines Amtsrichters?

Ich meine, das sollte heute auch zum Allgemeinwissen eines Amtsrichters gehören und man sollte an der Stelle nicht wieder ein „Fass aufmachen“, das durch die obergerichtliche Rechtsprechung seit längerem geschlossen ist. Denn das führt nur zu an sich unnötigen Rechtsmitteln, die erhebliche Zeitaufwand verursachen – und Zeit hat die Justiz ja angeblich nicht – und auch Kosten, die erheblich über dem Betrag liegen, um den gestritten wird, nämlich 12 EUR.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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