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Entlohnung des Wahlverteidigers aus der Staatskasse für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren?

Der Wahlverteidiger des Angeklagten kann nur dann Erstattung von Gebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren aus der Staatskasse verlangen, wenn er dem Angeklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.20221 Ws 108/21 (S)

I. Sachverhalt

Gebühr Nr. 4143 VV RVG im Streit

Gestritten wird um die Festsetzung und Erstattung der bei dem Rechtsanwalt für ein Adhäsionsverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 4143 VV RVG) und Auslagen aus der Landeskasse. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Verfahrensgang

Der Rechtsanwalt war Wahlverteidiger des Angeklagten R. Das AG verurteilte am 19.6.2019 den Angeklagten R. mit inzwischen rechtskräftigen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Die Kostenentscheidung erging dahin, dass dem Angeklagten R. sowie dem Mitangeklagten A. die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Adhäsionsklägers und der Nebenklage auferlegt wurden. In der Hauptverhandlung erreichten die beiden Angeklagten mit dem Opfer der Straftat einen Täter-Opfer-Ausgleich dahingehend, dass sie unmittelbar an Gerichtsstelle 1.000,00 EUR zahlten und sich verpflichteten, weitere 2.000,00 EUR bis zum 31.7.2019 an den Geschädigten zu zahlen.

Während der Hauptverhandlung am 19.6.2019 beantragte der Rechtsanwalt seine „Beiordnung“ für das Adhäsionsverfahren. Hieraufhin beschloss das AG: „Den Angeklagten werden ihre jeweiligen Wahlverteidiger für das Adhäsionsverfahren beigeordnet“. Im Folgenden schlossen die Angeklagten und der Nebenkläger, der zugleich Adhäsionskläger war, den o.a. Vergleich. Das AG hat den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der Rechtsanwalt hat beim AG die Festsetzung der Gebühren für das Adhäsionsverfahren auf 741,37 EUR beantragt. Im Festsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin den Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren eine entsprechende Kostenfestsetzung nicht möglich sei. Der Rechtsanwalt erwiderte, dass die Beiordnung „lege artis“ gewesen sei und es „auf irgendwelche PKH-Anträge nicht ankomme“.

Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Kostenfestsetzung für das Adhäsionsverfahren zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es an der nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO erforderlichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehle. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat der Amtsrichter den Beschluss der Rechtspflegerin aufgehoben und der Rechtspflegerin aufgegeben, die Kosten „für die Beiordnung des Adhäsionsverfahrens“ festzusetzen. Die Rechtspflegerin hat daraufhin die dem Rechtsanwalt „aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 EUR festgesetzt.“ Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat das AG den Beschluss der Rechtspflegerin „nicht abgeändert und nicht aufgehoben.“ Hiergegen hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde verworfen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtfrage einer Gebührenfestsetzung für den Fall einer Beiordnung für das Adhäsionsverfahren ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe und ohne Pflichtverteidigerbestellung die weitere Beschwerde zugelassen. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts hatte beim OLG keinen Erfolg

II. Entscheidung

Kein Gebührenanspruch des Wahlverteidigers nach § 45 Abs. 1 RVG…

Nach Auffassung des OLG besteht ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aus § 45 RVG nicht. § 45 Abs. 1 RVG erfordere die Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff. ZPO; in welchem Verfahren die Prozesskostenhilfe gewährt werde, sei gleichgültig. Im strafrechtlichen Bereich finden sich hierzu Regelungen beispielsweise für das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 StPO), für das Privatklageverfahren (§ 379 Abs. 3 StPO) oder für das Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 StPO), die jeweils auf die Vorschriften für die Prozesskostenhilfe in „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ verweisen (siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 404 Rn 14 f.; KK-Zabeck, StPO, 8. Aufl. 2019, § 404 Rn 6). Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO für das vorliegende Adhäsionsverfahren, dem nach § 117 Abs. 2 ZPO auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beizufügen gewesen wäre, sei jedoch weder von dem Rechtsanwalt gestellt noch sei Prozesskostenhilfe gemäß § 119 ZPO durch das AG bewilligt worden. Dem Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 29.8.2021 sei sogar zu entnehmen, dass sein Mandant aufgrund seines Einkommens „möglicherweise keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat“. Um dies zu klären hätte es eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nach § 117 ZPO bedurft.

… ohne Bewilligung von PKH

Auch der Hinweis auf § 121 Abs. 2 ZPO in § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO führe zu keinem Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Staatskasse. Denn auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren setze die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO voraus, woran es hier fehle. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hänge vom Bestand der Prozesskostenbewilligung ab. Eine ohne die erforderliche Prozesskostenhilfe-Entscheidung erklärte Beiordnung gehe ins Leere (vgl. Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG 8. Aufl., § 48 Rn 55), eine Beiordnung entstehe nicht, wenn Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden sei, sie falle weg, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werde (vgl. Bischof in: Bischof/Jungbauer/Brauer u.a. RVG, 9. Aufl., § 45 Rn 11; AnwKomm-RVG/Fölsch/Volpert, RVG, 9. Aufl. 2021, § 45 Rn 30 a.E.).

Exkurs: Anders bei der Pflichtverteidigung

Anders stelle sich die Beiordnungsentscheidung dar, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) gegeben sei. In diesem Fall erstrecke sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH AGS 2021, 431 0 = NJW 2021, 2901 f.), was sich bereits aus der engen tatsächlichen und rechtlichen, in der Regel untrennbaren Verbindung zwischen Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Sinne von § 403 StPO ergibt (BGH a.a.O.; BGH StraFo 2001, 306 = NJW 2001, 2486 = Rpfleger 2001, 370 zum Nebenklägerbeistand). Ein solcher Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO habe hier zweifelsohne nicht vorgelegen. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei überaus einfach gelagert und werfe keine schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Probleme auf, auch lasse die erkannte Geldstrafe von lediglich 160 Tagessätzen auf schwere Rechtsfolgen nicht rückschließen. Eine Pflichtverteidigerbestellung sei weder beantragt noch auf eine solche erkannt worden.

Auch kein Anspruch aus § 45 Abs. 3 RVG

Ein Gebührenanspruch gegen die Landeskasse ergibt sich nach Auffassung des OLG auch nicht aus § 45 Abs. 3 RVG. Es sei bereits fraglich, ob es sich hierbei nicht um eine Zuständigkeitsnorm zur Frage handelt, welche Staatskasse die Gebühren schuldet (Hartung in: Hartung/Schons/Enders/Hartung, RVG, 3. Aufl. 2017, § 45 Rn 52). Aber selbst wenn diese Norm („sonst“) dahin auszulegen sei, dass sonstige Fälle von Beiordnungen in Strafsachen erfasst seien (vgl. AnwKomm-RVG/N. Schneider/Fölsch/Volpert, a.a.O., § 45 Rn 23), könne sie sich nur auf Bereiche beziehen, die ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts ermöglichen wie z.B. der Rechtsbeistand eines Nebenklägers (§ 397a Abs. 1 StPO) oder des nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406h Abs. 3 Nr. 1 StPO), der Zeugenbeistand (§ 68b Abs. 2 Satz 2 StPO), der nach dem Therapieunterbringungsgesetz gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt (§ 7 ThUG), der Rechtsbeistand eines Verfolgten nach den §§ 31 Abs. 2 S. 3, 40 IRG oder der notwendige Verteidiger (§ 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO), auch wenn er den Angeklagten – wie dargelegt – im Adhäsionsverfahren vertrete. § 45 Abs. 3 RVG erstrecke sich dagegen nicht auf Fälle von Beiordnungen in Strafsachen, die mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen des Zivilverfahrens verknüpft sind wie beispielsweise bei Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3, Satz 2, 2. Halbsatz StPO), Privatklageverfahren (§ 379 Abs. 3 StPO) oder Adhäsionsverfahren ohne notwendige Verteidigung (§ 404 Abs. 5 StPO). Der vorliegende Fall der Beiordnung für das Adhäsionsverfahrens ohne notwendige Verteidigung nach § 140 StPO sei mithin kein Fall der „sonstigen“ Beiordnung nach § 45 Abs. 3 RVG, vielmehr finde sich eine abschließende Regelung in § 45 Abs. 1 RVG, so dass auf die Ausführungen zu II. zu verweisen sei.

Vertrauensgesichtspunkte

Der Rechtsanwalt könne sich auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte berufen, weil das AG eine Beiordnung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ohne Pflichtverteidigerbestellung ausgesprochen habe. Denn dem Rechtsanwalt habe als Fachanwalt für Strafrecht bekannt sein müssen, dass es in erster Linie ihm als Verteidiger nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO oblag, für das Adhäsionsverfahren einen „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ „nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ zu stellen. Daran fehle es hier. Zwar könne in der erfolgten Beiordnung des Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren ohne Antrag auf Prozesskostenhilfe und ohne dass ein Fall der Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen habe, ein Fehler durch das AG gegeben sein, jedoch könne daraus keine Hinweispflicht resultieren, wenn das Gericht den Fehler selbst nicht erkenne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass der Rechtsanwalt „unentgeltlich“ arbeiten müsste („die Sklaverei ist abgeschafft“); es bleibe dem Rechtsanwalt unbenommen, seine Gebühren gegenüber dem Angeklagten bzw. Verurteilten geltend zu machen.

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffende Entscheidung

1. Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung hart, aber: Das mag auf den ersten Blick sein, aber: Sie ist zutreffend. Der Wahlanwalt hat – wenn keine Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgt ist, keinen Anspruch gegen die Landeskasse wegen der Gebühren des Adhäsionsverfahrens. Das haben die beteiligten Gerichte zutreffend erkannt und ausgeführt. Insoweit unterscheidet er sich eben vom Pflichtverteidiger, für den nach der neuen Rechtsprechung des BGH die bloße Bestellung zum Pflichtverteidiger genügt, um auch die Gebühren für das Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 VV RVG) aus der Staatskasse verlangen zu können, worauf das OLG hier ausdrücklich hinweist.

„Schuld“ liegt sowohl beim AG als auch beim Verteidiger

2. Wer trägt die Schuld an der verfahrenen Lage? Nun, sicherlich sowohl das AG als auch der Rechtsanwalt. Denn man darf m.E. schon von einem Jugendschöffengericht erwarten, dass es die Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO kennt und daher im Blick hat, dass die Beiordnung des Wahlanwalts im Adhäsionsverfahren eben nur unter PKH-Gesichtspunkten in Betracht kommt und daher die §§ 114 ff. ZPO zu beachten waren. Dasselbe gilt aber für den Verteidiger, der ja immerhin Fachanwalt für Strafrecht ist. Da nutzen auch markige Sprüche in der Art, dass er „unentgeltlich“ arbeiten müsse – „die Sklaverei ist abgeschafft“ – nichts. Die Beiordnung war eben nicht „lege artis“ und es kam sehr wohl „auf irgendwelche PKH-Anträge an“.

Keine Reparatur möglich

3. Auch nachträglich ist nichts mehr zu reparieren. Denn eine ggf. rückwirkende Bewilligung von PK setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Antragsteller mit seinem Antra bereits alles für die Bewilligung der PKH getan hat und sein Antrag (nur) nicht rechtzeitig beschieden worden ist (BGH StraFo 2011, 115, 2017, 258; Burhoff in. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn 371). Das war hier aber nicht der Fall, da eben die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten fehlt(e). Und auch die vom OLG angesprochene Frage der Pflichtverteidigung führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass erkennbar die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorliegen, müsste man dann den Beschluss des AG – „Den Angeklagten werden ihre jeweiligen Wahlverteidiger für das Adhäsionsverfahren beigeordnet“. in eine konkludente Pflichtverteidigerbestellung umdeuten können, was m.E. angesichts des klaren Wortlauts der Entscheidung nicht möglich ist. Auch die rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger dürfte ausscheiden, da der Rechtsanwalt nichts alles aus seiner Sicht Notwendige getan hat, um als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Es liegt/lag insoweit ja noch nicht einmal ein – vom AG ggf. übersehener – Antrag vor. Damit bleibt es dabei: Der Rechtsanwalt muss wegen der Gebühr Nr. 4143 VV RVG seinen verurteilten Mandanten in Anspruch nehmen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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