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Einsicht in Messunterlagen

Zur Einsicht des Betroffenen in Messunterlagen, wie z.B. Lebensakte mit etwaigen Reparatur-, Störungs-, Reinigungs- und Wartungsnachweise

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Celle, Beschl. v. 22.2.20222 Ss (OWi) 264/21

I. Sachverhalt

Verfahrensrüge erfolgreich

Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Dagegen hat der Betroffene Revision eingelegt. Zur Begründung der von ihm erhobenen Verfahrensrüge hat der Betroffene die unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Hinblick auf die im Verfahren vor der Bußgeldbehörde und im bisherigen gerichtlichen Bußgeldverfahren verweigerte Gewährung des begehrten Zugangs zu verschiedenen Daten und Unterlagen erhoben. Diese hatte hinsichtlich der sog. Lebensakte bzw. etwaiger Reparatur-, Störungs-, Reinigungs- und Wartungsnachweise für das bei der Geschwindigkeitsmessung des Fahrzeugs des Betroffenen verwendete Messgerät und der vom Betroffenen erfolglos begehrten Einsicht in dessen Bedienungsanleitung Erfolg Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen.

II. Entscheidung

Grundsatz des fairen Verfahrens

Nach Auffassung des OLG hätte das AG dem in der Hauptverhandlung von der Verteidigung des Betroffenen gestellten Aussetzungsantrag angesichts dessen, dass ihrem Antrag auf Zugänglichmachung der vorgenannten Unterlagen bis dahin nicht ausreichend entsprochen worden war, stattgeben müssen. Das begründet das OLG unter Hinweis auf den BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 161/18, VRR 1/2020, 4 ff.) mit dem Hinweis auf den Grundsatz des fairen Verfahrens. Dieser räume grundsätzlich auch das Recht ein, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Daher sei einem zu Informationszwecken gestellten Antrag der Verteidigung eines Betroffenen auf Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Informationen, die nicht Gegenstand der Akten des gerichtlichen Bußgeldverfahrens sind, aber der Bußgeldbehörde vorliegen, grundsätzlich zu entsprechen. Die Verteidigung könne grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden seien. In Ansehung dieser Grundsätze sei der Betroffene in seinem Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung verletzt worden.

Lebensakte und weitere Unterlagen

Dies betreffe – so das OLG – zum einen die von der Verteidigung begehrte Einsichtnahme in die sog. Lebensakte bzw. in etwaige Reparatur-, Störungs-, Reinigungs- und Wartungsnachweise für das bei der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen verwendete Messgerät. Grundsätzlich können sich aus solchen Unterlagen im Einzelfall für die Verteidigung des Betroffenen relevante Informationen ergeben, die – ggf. nach weiterer Überprüfung durch einen vom Betroffenen beauftragten Sachverständigen – auf Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs hindeuten können. Daher unterliegen auch solche Unterlagen dem Zugangsrecht des Betroffenen bzw. seiner Verteidigung. Zwar habe hier die Bußgeldbehörde erklärt das an dem Messgerät im Zeitraum zwischen der letzten Eichung und dem Tattag „… weder Beschädigungen noch Störungen vorgelegen haben, welche eine Reparatur, Wartung oder Neueichung notwendig werden ließen“. Das reiche aber nicht aus, da sind das Einsichtsrecht der Verteidigung nicht nur auf den Zeitraum zwischen der letzten Eichung und dem Tag der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen bzw. dem vier Tage später stattgefundenen nächsten Messtag erstrecke, sondern vielmehr bis zur etwaigen nachfolgenden Neueichung bzw. – sofern eine Neueichung nicht stattgefunden haben sollte, bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Zum anderen sei das Einsichtsrecht der Verteidigung nicht nur auf solche Unterlagen beschränkt, welche lediglich eichpflichtige Maßnahmen an dem Messgerät betreffen. Denn es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich auch aus den Unterlagen für etwaige nicht eichpflichtig gewesene Maßnahmen aus Sicht der Verteidigung relevante Informationen ergeben können.

Bedienungsanleitung

Das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren ist nach Auffassung des OLG zudem auch dadurch verletzt worden, dass die von seiner Verteidigung bei der Bußgeldbehörde beantragte Gewährung von Einsicht in die dort vorhandene Bedienungsanleitung für das Messgerät versagt wurde. Die der Verweigerung zugrunde liegende Rechtsauffassung, dem Ersuchen stehe ein urheberechtliches Vervielfältigungsverbot entgegen, finde im Gesetz keine Stütze. Selbst wenn eine Bedienungsanleitung für ein technisches Messgerät als urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. § 2 UrhG anzusehen wäre, sei es nach § 45 Abs. 1, Abs. 3 UrhG zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und Wiedergabe der Werke zulässig (vgl. auch OLG Celle NStZ 2014, 525; KG DAR 2013, 211; Cierniak, ZfS 2012, 664). Ergänzend weist das OLG darauf hin, dass sich die Bußgeldbehörden bei entsprechenden Akteneinsichtsgesuchen nicht darauf beschränken können, anstelle der Übersendung einer Kopie der ihnen vorliegenden Bedienungsanleitung an die Verteidigung eines Betroffenen auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Räumen der Bußgeldbehörde oder der Dienststelle der das Geschwindigkeitsmessgerät nutzenden Polizeidienststelle zu verweisen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.8.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20).

Messreihe

Das OLG hat sich hinsichtlich der Einsicht in die Messreihe nicht geäußert. Insoweit hat es auf das beim BGH anhängige Vorlageverfahrens verwiesen (dazu OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.5.2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21, VRR 7/2021, 22) und angeregt mit einer neuen Hauptverhandlung bis zur BGH-Entscheidung zuzuwarten oder die Messreihe der Verteidigung zugänglich zu machen. Denn die Entscheidung sei auch für dieses Verfahren von Bedeutung.

III. Bedeutung für die Praxis

Auffrischung

1. Die Ausführungen des OLG hinsichtlich der Lebensakte und der übrigen Unterlage, in die Einsicht verlangt worden ist, betreffen alle Messverfahren und entsprechen insoweit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (s. dazu Niehaus in Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn 222 ff. m.w.N.). Man ist erstaunt, dass es immer noch wieder Bußgeldbehörden und AG gibt, die an der Stelle mauern, obwohl die OLG dazu schon vor Jahren Stellung genommen haben. Entsprechendes gilt für die „urheberrechtliche Argumentation“. Von daher tat ein wenig Auffrischung durch das OLG ganz gut.

Warten

2. Im Übrigen: Wir warten weiter auf die Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 1167/ 20 und auf die Entscheidung des BGH im Vorlageverfahren des OLG Zweibrücken. Die des BVerfG war schon in der Jahresvorschau des BVerfG für 2021 angekündigt und wird auch in der für 2022 weiterhin angekündigt. Der Vorlagebeschluss des OLG Zweibrücken datiert immerhin vom 4.5.2021.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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