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VRR-Kompakt 2022_03

Dieselfall: Kauf nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals

Im Rahmen des § 826 BGB kann ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen.

BGH, Urt. v. 21.12.2021 – VI ZR 277/20

Dieselfall: Haftung des Fahrzeugherstellers

Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (Senatsurteil NJW 2021, 1669, Rn 28 m.w.N.).

BGH, Urt. v. 21.12.2021 – VI ZR 875/20

Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Sittenwidrige Schädigung

Verwendet der Motorenhersteller eine außentemperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigung, in der eine unzulässige Abschalteinrichtung liegen könnte, kann der Vorwurf des die Sittenwidrigkeit begründenden besonders verwerflichen Verhaltens der für den Hersteller handelnden Personen nicht allein darauf gestützt werden, dass der Hersteller gegenüber der Typengenehmigungsbehörde unaufgefordert keine näheren Angaben zur Wirkungsweise eines offengelegten Thermofensters gemacht hat. Eine Abschalteinrichtung, die die Abgasreinigung nur während des Betriebes im NEFZ optimiert, vermag auch bei angenommener Unzulässigkeit den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Erwerber des Fahrzeuges dann nicht zu rechtfertigen, wenn die Emissionsgrenzwerte im NEFZ auch ohne die Verwendung der Abschalteinrichtung eingehalten werden (fehlende Grenzwertkausalität).

OLG Bremen, Urt. v. 21.1.2022 – 2 U 62/21

Wiedereinsetzung: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf – hier Anhörungsrüge – eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden, da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen.

BGH, Beschl. v. 11.1.2022 – VIII ZB 37/21

Elektronisches Dokument: Einhaltung der Vorgaben

Ein bei Gericht eingereichter Antrag kann nicht deshalb mangels Einhaltung der Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO – wonach ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss – zurückgewiesen werden, weil trotz Verwendung eines zulässigen Formats (PDF) beim Kopieren von Textteilen in ein anderes elektronisches Dokument durch das Gericht eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entsteht.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.1.2022 – 3 W 149/22

Entziehung der Fahrerlaubnis, Absehen

Entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben. Der bloße Zeitablauf vermag ein Absehen von der Anordnung einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu begründen

KG, Urt. v. 10.12.2021 – 3 Ss 56/21

E-Scooter: Entziehung der Fahrerlaubnis

Der für Kraftfahrer ermittelte Grenzwert für die Anwendung des § 316 StGB ist auch auf Führer von E-Scootern anzuwenden (vgl. dazu AG Wuppertal VRR 4/2022, 26 [in diesem Heft]).

LG Wuppertal, Beschl. v. 2.2.2022 – 25 Qs 63/21

Entziehung der Fahrerlaubnis: Betäubungsmittelkonsum

Im Falle von Betäubungsmittelkonsum ist die Frage der Fahruntüchtigkeit ggf. anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen vorzunehmen. Dabei ist die konsumierte Substanz sowie deren Eignung zur Verursachung fahrsicherheitsmindernder Wirkungen festzustellen, bei unklaren oder Misch-Intoxikationen können auch Rückschlüsse aus dem Erscheinungsbild ausreichen, wenn nur die sichere Feststellung möglich ist, dass zur Zeit der Tat eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag.

LG Köln, Beschl. v. 25.2.2022 – 117 Qs 35/22

Atypischer Rotlichtverstoß: Baustellenampel

Nicht jede Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase stellt eine typische, die Verhängung der erhöhten Geldbuße sowie eines Fahrverbotes nach Nr. 132.3 BKat indizierende Pflichtverletzung dar. Insbesondere im Falle einer einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel kann die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet sein. In einem solchen Fall sind im tatrichterlichen Urteil nähere Darlegungen zur Tatörtlichkeit sowie zur konkreten Verkehrssituation erforderlich, die die Beurteilung erlauben, ob das Gewicht der Pflichtverletzung dem Typus des Regelfalles entspricht.

BayObLG, Beschl. v. 13.12.2021 – 201 ObOWi 1543/21

Verjährung: Abwesenheitsurteil

Ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG lässt die Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG ruhen, selbst wenn anschließend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.

KG, Beschl. v. 15.12.2021 – 3 Ws (B) 304/21

Messung Poliscan: Beweisverwertungsverbot; Widerspruch

Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab. Wird in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels erhoben, ist es von Rechts wegen nicht geboten, dass sich das Tatgericht hierzu durch einen Zwischenbescheid oder in den Urteilsgründen äußert. Das Unterbleiben einer tatrichterlichen Äußerung zu dem Verwertungswiderspruch verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz des fairen Verfahrens.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2022 – 2 RBs 25/22

Abwesenheitsverhandlung: Rechtliches Gehör

Hat das AG in einer sog. Abwesenheitsverhandlung nicht frühere Äußerungen und Anträge des Betroffenen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden, ist das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.1.2022 – 2 OWi 32 SsRs 354/21

Bußgeldbescheid: Ausreichende Konkretisierung der Tat

Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung – sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird – im Bußgeldbescheid zur Konkretisierung keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Es genügt die die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.).

AG Kaiserslautern, Urt. v. 8.12.2021 – 8 OWi 6070 Js 18242/21 (2)

Entziehung der Fahrerlaubnis: Bindung an Strafurteil

Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Die Bindungswirkung entfällt, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

BayVGH, Beschl. v. 28.1.2022 – 11 CS 21.2171

Fahrtenbuch: Zusammenhang mit der Führung eines Fahrzeugs

§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO bringt dadurch, dass dort auf den Fahrzeughalter und die (Unmöglichkeit der) Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften abgestellt wird, zum Ausdruck, dass die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften jedenfalls bei oder im Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeuges des Fahrzeughalters begangen worden sein muss. Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeuges erfasst aber grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge des Fahrzeugs.

VG Arnsberg, Beschl. v. 31.1.2022 – 7 L 7/22

Entziehung der Fahrerlaubnis: Einmaliger Cannabiskonsum; einfache Aufmerksamkeitsstörung

Einmaliger Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn im Konsumzeitpunkt Zusatztatsachen i.S.d. Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV vorlagen. Bei Vorliegen einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung ist die Aufforderung, ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung vorzulegen, grundsätzlich nur zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Diese zusätzlichen Tatsachen sind im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen.

VG München, Beschl. v. 24.1.2022 – M 19 S 21.5836

Adhäsionsverfahren: Gebühren aus der Staatskasse

Der Wahlverteidiger des Angeklagten kann nur dann Erstattung von Gebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren aus der Staatskasse verlangen, wenn er dem Angeklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S)

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