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Zur Darlegungs- und Beweislast beim Vorschaden

1. Wird das Bestehen von überlagerten Vorschäden eingewandt, so obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast, dass die Beschädigung seines Pkw unfallbedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war.

2. Es genügt, dass der Geschädigte die fachgerechte Reparatur des Vorschadens darlegt und beweist, indem er die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt und unter Beweis stellt, während Fragen des Vorhandenseins von Rechnungen oder der Ausführung der Einzelschritte der Reparatur in Übereinstimmung mit gutachterlichen Vorgaben im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können.

3. In Bezug auf vor der Besitzzeit des Geschädigten erfolgte Vorschäden kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt worden sei, auch wenn der Geschädigte hiervon keine genaue Kenntnis hat und lediglich vermutet, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt sei.

4. Kann der Geschädigte die Reparatur der Vorschäden nicht darlegen, kann er dem Einwand des Vorhandenseins von Vorschäden dadurch begegnen, dass er nach dem Maßstab des § 287 ZPO über die bloße Unfallkompatibilität hinausgehend nachweist, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind. Gelingt der Nachweis nicht, kommt bei genügenden Anhaltspunkten in Betracht, das Vorliegen von Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.

5. Das Vorhandensein von Vorschäden steht der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vom Geschädigten eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann entgegen, wenn dieses Gutachten aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist.

(Vom Verfasser gekürzte Leitsätze des Gerichts)

OLG Bremen, Urt. v. 30.6.2021 – 1 U 90/19

I. Sachverhalt

Der Kläger nimmt den dem Grunde nach vollumfänglich haftenden Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei welchem der Pkw des Klägers durch eine linksseitige Kollision beschädigt wurde. Nach den Angaben im Gutachten lagen beim Fahrzeug des Klägers Vor- und Altschäden in Form ungleichmäßiger Spaltmaße am Stoßfänger vorne und am Stoßfänger hinten sowie ein erkennbarer Spachtelauftrag im vorderen Schadenbereich der Fahrertür.

Der Kläger behauptet, sein Pkw sei durch den Unfall beschädigt worden in den Bereichen Vorderachse, vorderer linker Kotflügel, Fahrertür, hintere linke Tür, hinteres linkes Seitenteil sowie vorderes linkes Rad. Der Reparaturaufwand entspreche dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag. Den Pkw habe der Kläger im Jahre 2014 gekauft. Schäden im vorderen Bereich seien jedenfalls in seiner Besitzzeit nicht aufgetreten. Etwaige Schäden an der Fahrertür und an der vorderen Stoßstange seien beim Kauf nicht bemerkbar und jedenfalls vollständig und einwandfrei instandgesetzt gewesen. Während der klägerischen Besitzzeit sei lediglich eine Beschädigung durch einen Unfall im Heckbereich erfolgt, welche in vollem Umfang gutachtengemäß repariert worden sei.

Die Unfallbedingtheit der Schäden wurde durch den Beklagten bestritten, welcher die Auffassung vertritt, dass der Umstand, dass Schäden vor der Besitzzeit des Klägers aufgetreten seien, diesen nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast entbinden würden, und dass es nicht auszuschließen sei, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um Vorschäden handele.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht an, welches die Klage abwies. Der Kläger habe weder substantiiert zur Art der Vorschäden noch zu deren Reparatur vorgetragen, so dass er nicht habe ausschließen können, dass die Vorschäden gleicher Art und gleichen Umfangs wie die streitgegenständlichen Schäden gewesen seien.

II. Entscheidung

Auf die Berufung des Klägers hob das OLG Bremen das klageabweisende Urteil auf und gab der Klage statt. Denn aus Sicht des OLG stehe das Vorhandensein von Vorschäden am Pkw des Klägers dem Bestehen eines Ersatzanspruchs nicht entgegen, da eine Verursachung weiterer Schäden im vorgeschädigten Bereich durch den streitgegenständlichen Unfall im geltend gemachten Umfang nachzuweisen gewesen sei.

Zur Begründung stellt das OLG Bremen zunächst noch einmal die vom BGH und von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dar. Ausgangspunkt sei hierbei, dass es hinsichtlich des haftungsausfüllenden Tatbestands dem jeweiligen Geschädigten obliege, die kausale Verursachung und den Umfang eines Schadens auf der Grundlage eines unstreitigen oder festgestellten haftungsbegründenden Tatbestands darzulegen. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs und des Umfangs des Schadens komme § 287 ZPO zur Anwendung, wonach für die Überzeugungsbildung des Gerichts je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge. An diesen Grundsätzen ändere sich nichts, wenn der Schädiger den Einwand erhebe, der Gegenstand sei durch ein früheres Ereignis beschädigt worden. Der Geschädigte müsse dann darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Beschädigung seines Pkw unfallbedingt und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei.

Dieser Darlegungs- und Beweislast könne der Geschädigte in erster Linie durch den Nachweis der Beseitigung der maßgeblichen Vorschäden nachkommen. Dabei gelte im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und teils entgegen der anderslautenden, sehr strengen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte auf der Grundsatz, dass Anforderungen an den Sachvortrag einer Partei nicht zu überspannen seien und dass die Frage, wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren müsse, auch von ihrem Kenntnisstand abhänge. Insoweit sei ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs grundsätzlich bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, insbesondere auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen habe. Das Gericht müsse lediglich in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorlägen. Hinsichtlich solcher Umstände, über welche die Partei selbst kein zuverlässiges Wissen besitze und auch nicht erlangen könne, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich halte, könne eine Partei grundsätzlich Aufklärung verlangen, wobei insoweit ein Mindestmaß an Substantiiertheit erforderlich sei. Unbeachtlich sei hingegen eine willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung, wenn auch die Annahme von Willkür in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden könne.

Hieraus folge für eine in der Besitzzeit erfolgte Reparatur die Erforderlichkeit des Vortrags der wesentlichen Parameter der Reparatur, während die weiteren Fragen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen seien. Zu weitgehend dürfte es hingegen sein, zur Substantiiertheit der Behauptung der Reparatur von Vorschäden die Vorlage von Rechnungen oder die Darlegung der Einzelschritte der Reparatur bzw. ihrer Ausführung in Übereinstimmung mit früheren gutachterlichen Vorgaben zu verlangen. Dies schließe jedoch nicht aus, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung – nach Einholung von Sachverständigen- oder Zeugenbeweis zur behaupteten Reparatur von Vorschäden – das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Umstände berücksichtige.

Zu Vorschäden vor der Besitzzeit des Geschädigten könne dieser seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt worden sei, auch wenn der Geschädigte geltend mache, von einem solchen Schaden keine Kenntnis zu haben und lediglich vermute, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt sei, solange es sich hier nicht um eine bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handele. Es reiche aus, wenn der Geschädigte darlege, dass bei einer fachkundigen Untersuchung des Fahrzeugs Vorschäden nicht festgestellt worden seien. Ob das Fahrzeug tatsächlich keine Vorschäden aufgewiesen habe, sei dann im Rahmen der Beweisaufnahme – bei verbleibender Beweislast des Geschädigten – festzustellen.

Ein Schadensersatzanspruch scheide hingegen aus, wenn der Geschädigte den geforderten Vortrag nicht erbringen könne. Dies gelte auch für an sich unfallkompatible Schäden, sofern feststehe, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, ohne dass der positive Nachweis der Unfallverursachung erbracht werde oder durch den Geschädigten ausreichend aufgeklärt werde.

Ohne den Nachweis der Reparatur von Vorschäden könne ein Ersatzanspruch dann begründet sein, wenn nach dem Maßstab des § 287 ZPO das Gericht zu der Überzeugung komme, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden seien. Hinsichtlich dieser bestimmten Beschädigungen müsse der Geschädigte ausschließen können, dass sie bereits als Vorschäden vor dem Unfall vorgelegen hätten. Erforderlich sei damit jeweils der positive Nachweis der Verursachung; eine bloße Unfallkompatibilität der betreffenden Beschädigungen genüge für den Anspruch nicht.

Könne der Nachweis, dass jedenfalls bestimmte abgrenzbare Beschädigungen im vorgeschädigten Bereich durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden, nicht erbracht werden, komme jedenfalls bei genügenden Anhaltspunkten in Betracht, das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen, was aber nur bei Vorliegen hinreichender greifbarer Tatsachen möglich sei, da auch § 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht zulasse, auch nicht in Form der Schätzung eines Mindestschadens. Dies gelte jedoch nicht in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert, da die Schätzung eines aktuellen Werts ohne detaillierte Kenntnis vom Umfang etwaiger Vorschäden und deren Reparatur nicht möglich sei.

Diese besonderen Darlegungs- und Beweisanforderungen zu Lasten des Geschädigten gelten nach Auffassung des OLG Bremen nur dann, wenn Vorschäden im überlagerten Schadenbereich unstreitig vorlagen oder konkreter Vortrag der Gegenseite oder sonst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Vorliegen existierten. In Bezug auf die Auswirkungen von Vorschäden auf den Wiederbeschaffungswert sei dagegen auch zu sämtlichen übrigen konkret geltend gemachten Vorschäden auch in anderen Schadensbereichen entsprechend vorzutragen, sofern sie nicht ohnehin keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert haben könnten.

Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens und der allgemeinen Kostenpauschale sei nach Auffassung des OLG Bremen die teilweise vertretene Auffassung, dass derartige Kosten generell nicht zu ersetzen seien, wenn beispielsweise wegen der mangelnden Feststellbarkeit eines bestimmten abgrenzbaren Schadens im Hinblick auf das Vorliegen von Vorschäden ein Schadensersatzanspruch insgesamt verneint werde, zu weitgehend, da auch in diesen Fällen dem Geschädigten durch das Unfallereignis ein Schaden in tatsächlicher Hinsicht durchaus entstanden sei, wenn auch die Bestimmung seines Umfangs gescheitert sei. Das Anfallen der allgemeinen Unkostenpauschale bleibe unberührt, auch wenn im Hinblick auf das Vorliegen von nicht abzugrenzenden Vorschäden die Bestimmung des Umfangs eines Schadensersatzanspruchs nicht möglich gewesen sei. Die Kosten des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens seien aber dann nicht zu ersetzen, wenn dieses aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar sei, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden dem Sachverständigen nicht mitgeteilt habe, so dass sie letzterer im Gutachten auch nicht berücksichtigen konnte. Dies gelte wiederum dann nicht, wenn es keiner solchen Mitteilung bedurfte, etwa weil es sich um offensichtliche Schäden handele oder wenn die Schäden dem Sachverständigen bereits aus früherer Tätigkeit bekannt gewesen sein.

III. Bedeutung für die Praxis

Der Kläger konnte im Rahmen des Berufungsverfahrens spätestens dann tief durchatmen, als das OLG den Beweisbeschluss verkündete, ein Sachverständigengutachten zur Unfallbedingtheit und zur Höhe der eingetretenen Schäden einzuholen. Denn offensichtlich hielt das OLG den klägerischen Vortrag zum Vorschaden für ausreichend substantiiert. Hieran scheitern weiterhin eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren auf Geschädigtenseite, da im jeweiligen OLG Bezirk entweder teils derart hohe Anforderungen an den klägerischen Vortrag gestellt werden, dass diese faktisch nicht erfüllt werden können, oder aber es auf Klägerseite an Grundwissen zur Vorschadenproblematik fehlt. Dann aber lohnt sich ein Blick auf die hier stark verkürzt dargestellte Entscheidung des OLG Bremen, welche noch einmal ausführlich die Grundsätze und die Anforderungen an die Substantiierung zum im gleichen Schadenbereich liegenden Vorschaden anhand diverser Gerichtsentscheidungen darstellt.

Markus Schroeder, RA und FA für VerkehrsR, Velbert

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