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VRR-Kompakt

Mitverschulden: Nichttragen von Fahrradhelm im Alltagsradverkehr

Zumindest im Alltagsradverkehr begründet das Nichttragen eines Helms nach wie vor kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass Radfahren eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, besteht weiterhin nicht (Anschluss und Fortführung von BGH, Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, VRR 2014, 342).

OLG Nürnberg, Urt. v. 20.8.2020 – 13 U 1187/20

Reifenwechsel: Überprüfung Schrauben

Nach einem Reifenwechsel muss sich ein Autofahrer nach etwa 50 km Fahrtstrecke noch einmal vergewissern, dass die Schrauben an den gewechselten Reifen auch ordnungsgemäß angezogen sind.

LG München II, Urt. v. 9.4.2020 – 10 O 3894/17

Gewährleistung: Beschaffenheitsvereinbarung

Jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko des Vorhandenseins eines verborgenen Mangels trägt, ist unabhängig von ihrer Transparenz nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam; dies gilt insbesondere für eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist. Die Schwelle der notwendigen Überschreitung eines Betrages von fünf Prozent des Kaufpreises durch die Kosten der Beseitigung eines behebbaren Mangels für die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB lässt sich auf die entsprechende Bewertung eines merkantilen Minderwertes im Falle eines unbehebbaren Mangels übertragen; eine Diskrepanz ergibt sich nicht deshalb, weil der merkantile Minderwert grundsätzlich prozentual geringer ist als die parallelen Reparaturkosten.

OLG Rostock, Urt. v. 28.8.2020 – 4 U 1/19

Fristwahrung: Prüfpflicht des Rechtsanwalts

Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine vorausschauende Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt; er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen krank wird, alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.

BGH, Beschl. v. 21.7.2020 – VI ZB 25/19

Messverfahren: Verwertbarkeit

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.

OLG Jena, Beschl. v. 23.9.2020 – 1 OLG 171 SsRs 195/19

Verjährung: Fristberechnung

Auf die Verfolgungsverjährung sind die Regelungen zur Fristberechnung aus §§ 42, 43 StPO nicht anwendbar.

AG Hermeskeil, Beschl. v. 14.8.2020 – OWi 8112 Js 854/20

Zeugnisverweigerung: Verwertung der früher gemachten Angaben

Zwar kann ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge die Verwertung seiner in einer polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten, wenn er zuvor über die Folgen des Verzichts ausdrücklich belehrt worden ist (sog. „qualifizierte Belehrung“; st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 203, 208; NStZ 2007, 352, 353; NStZ 2015, 232). Es muss sich jedoch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben, dass eine qualifizierte Belehrung erfolgte.

BGH, Beschl. v. 25.8.2020 – 2 StR 202/20

Nebenklage: Entfallen der Nebenklagebefugnis

Die Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, entfällt nicht dadurch, dass der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Angeklagten in Zweifel ziehende Anträge stellt und letztlich dessen Freispruch erstrebt.

BGH, Beschl. v. 1.9.2020 – 3 StR 214/20

Entziehung der Fahrerlaubnis: Verwertung einer sog. Alttatsache

Aus §§ 29 Abs. 3 StVG, 63 Abs. 1 FeV folgt, dass den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung einer ehedem entzogenen Fahrerlaubnis wiederum nachteilig in Erscheinung tritt und die neuen Tatsachen alleine nicht ausreichen, um die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen oder Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen.

VGH Bayern, Beschl. v. 16.9.2020 – 11 CS 20.1061

Adhäsionsverfahren: Zusätzliche Verfahrensgebühr

Die besonderen Gebühren für das Adhäsionsverfahren (Nrn. 4143, 4144 VV RVG) erhält der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten zusätzlich zu den ihm im Übrigen zustehenden Gebühren; sie werden auf diese nicht angerechnet.

OLG Celle, Beschl. v. 13.7.2020 – 3 Ws 164/20

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