Wartepflichtiger an der Kreuzung: Vertrauensgrundsatz
Der Wartepflichtige an einer Kreuzung, der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, darf nur dann darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will, wenn dieser blinkt und zusätzlich die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabsetzt oder zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen begonnen hat. Es reicht demgegenüber nicht aus, wenn der Vorfahrtsberechtigte sich dem Kreuzungsbereich mit einer geringeren als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähert, ohne diese jedoch weiter zu verlangsamen. Eine Haftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen von 1/3 zu 2/3 ist gerechtfertigt, wenn der Vorfahrtsberechtigte vor dem Zusammenstoß zwar geblinkt, sich darüber hinaus aber nicht tatsächlich wahrnehmbar auf das Abbiegen vorbereitet hat. Teilt das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtigte, ein Gutachten aus einem Straf- oder Ermittlungsverfahren zu verwerten, führt die rügelose Antragstellung dazu, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht mehr eingewandt werden kann.
OLG Dresden, Beschl. v. 30.9.2019 – 4 U 1354/19
OLG Dresden, Beschl. v. 10.2.2020 – 4 U 1354/19
Gespann: Betriebsgefahr
Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbarem Gegenverkehr (landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite) in einer leichten Rechtskurve ist gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf halbe Sicht zu fahren. Wer ein landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite auf einer schmalen Straße, die er befahren darf, so weit nach rechts steuert, wie es tatsächlich möglich ist, verstößt nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO. Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen bei Dunkelheit zu einer Kollision zwischen einem landwirtschaftlichen Gespann mit Überbreite, das so weit nach rechts gesteuert wird, wie es tatsächlich möglich ist, mit einem Pkw, der die Fahrbahnmitte grundlos leicht überschreitet, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Gespann nicht zurück, sondern fließt mit 30 % in die Haftungsquote gem. § 17 Abs. 1 StVG ein.
OLG Celle, Beschl. v. 4.3.2020 – 14 U 182/19
Nutzungsausfallentschädigung: Abwarten mit Ersatzanschaffung
Wartet der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw mehrere Monate, steht das der Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, wenn sich ein Nutzungswille des Geschädigten tatsächlich feststellen lässt.
LG Saarbrücken, Urt. v. 30.12.2019 – 13 S 168/19
Betriebsgefahr: Hindernisbereiten
Zum Entfallen der Betriebsgefahr aus § 7 Abs. 1 StVG bei der bewussten Bildung eines Hindernisses auf der Fahrbahn. Derjenige, der mit seinem Fahrzeug bewusst ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitstellt, um einen Auffahrunfall zu provozieren, haftet allein.
OLG Celle, Urt. v. 22.1.2020 – 14 U 173/19
Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers: Verschwiegenheitspflicht
Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.
BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 90/19
Entziehung der Fahrerlaubnis: Bedeutender Fremdschaden
Auch nach der Änderung des § 44 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes besteht keine Veranlassung den Grenzwert für den bedeutenden Fremdschaden von 1.500 EUR auf 2.500 EUR anzuheben.
LG Berlin, Beschl. v. 26.2.2020 – 501 Qs 18/20
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Begründung der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insb. die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.
OLG Köln, Beschl. v. 19.2.2020 – III-1 RBs 360/19
Messfoto: Inaugenscheinnahme
Die Verlesung der sog. Datenzeile eines Messfotos umfasst nicht die Inaugenscheinnahme des Messfotos.
OLG Hamm, Beschl. v. 27.2.2020 – 5 RBs 63/20
Übernachtungskosten: Erforderlichkeit
Übernachtungskosten nach Nr. 7006 VV RVG sind zu erstatten, wenn diese angemessen sind. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Übernachtung zweckmäßig ist, oder aber, wenn Hin- und Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Dies ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO dann anzunehmen, wenn die Hin- und Rückreise nicht im Zeitfenster von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen können.
LG Memmingen, Beschl. v. 20.1.2020 – 34 O 1272/16