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Privatparkplatz; Vertragsstrafe; sekundäre Darlegungslast

1. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zu Stande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt.

2. Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.

3. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht.

4. Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein „erhöhtes Parkentgelt“ in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeuges im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.

(Leitsätze des Gerichts)

BGH,Urt. v.18.12.2019 –XII ZR 13/19

I. Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Privatparkplatz. Die Stellplätze stellt sie teils für eine bestimmte Höchstparkdauer kostenlos zur Verfügung, teils ist die Nutzung Mitarbeitern eines örtlichen Krankenhauses vorbehalten. Auf Schildern weist sie die Nutzer der Parkplätze darauf hin, dass sie im Falle unerlaubter Nutzung eine Vertragsstrafe von „mindestens 30 EUR“ erhebe.

Nachdem ein Pkw, dessen Halterin die Beklagte ist, unstreitig mehrfach unerlaubt auf von der Klägerin betriebenen Stellplätzen abgestellt gewesen war, verlangt die Klägerin sog. erhöhte Parkentgelte nebst Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte hat bestritten, Fahrerin des Pkw gewesen zu sein.

Das AG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde vom LG Arnsberg mit Urt. v. 16.1.2019 (VRR 5/2019, 14) zurückgewiesen.

Auf die vom LG zugelassene Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.

II. Entscheidung

Die Auffassung des LG, die Beklagte habe ihre Fahrereigenschaft wirksam bestritten, sei, so der Senat, rechtsfehlerhaft.

1. Ein Anspruch auf Zahlung eines „erhöhten Parkentgelts“ könne sich als Vertragsstrafenanspruch aus konkludent geschlossenen Verträgen über die Nutzung der Parkplätze ergeben. Nutze der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Pkw, komme ein Mietvertrag zu Stande. Wird ein unentgeltlich zur Verfügung gestellter Parkplatz genutzt, führe dies zum konkludenten Abschluss eines Leihvertrages.

2. Das Vertragsstrafenversprechen sei als Allgemeine Geschäftsbedingung über die aufgestellten Hinweisschilder wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Eine unangemessene Benachteiligung der Parkplatzbenutzer i.S.d. § 307 BGB sieht der BGH nicht. Die Klausel sei nicht intransparent, weil sie keine Obergrenze für die Vertragsstrafe enthält. Zudem stelle die Untergrenze von 30 EUR ein geeignetes und angemessenes Mittel dar, um Fahrzeugführer von widerrechtlichem Parken abzuhalten. Die Möglichkeit einer noch höheren Vertragsstrafe sei im Hinblick auf denkbare schwerwiegende Verstöße, etwa ein mehrere Tage andauerndes widerrechtliches Parken, grds. gerechtfertigt. Im Übrigen sorge die Ermessenskontrolle nach §§ 315 ff. BGB für eine angemessene Begrenzung.

3. Zurecht habe das LG abgelehnt, allein aus der Haltereigenschaft der Beklagten deren Haftung abzuleiten. Auch treffe den Halter hinsichtlich des möglichen Fahrers keine Auskunftspflicht.

4. Weiter habe das LG zutreffend das Bestehen eines Anscheinsbeweises dafür, dass die Beklagte als Fahrzeughalterin jeweils auch die Fahrerin war, verneint. Dass der Halter eines Pkw auch dessen Fahrer ist, stelle keinen typischen Geschehensablauf dar. Vielmehr fielen Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinander.

5. Entgegen der Auffassung des LG treffe die Beklagte jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Sie könne sich nicht auf einfaches Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft beschränken.

Dies gelte jedenfalls für das Leihverhältnis als unentgeltliches Geschäft. Beim Parken auf einem privaten Parkplatz handele es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Stellplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur regelmäßigen kurzzeitigen Nutzung angeboten werde. Dies habe zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers nicht bekannt ist.

Entgegen der Auffassung des LG habe der Verleiher auch keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners in Erfahrung zu bringen. Die Errichtung technischer Anlagen könne jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, nicht gefordert werden.

Im Gegensatz hierzu sei es dem Halter regelmäßig auch noch mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum als Fahrer in Betracht kämen. Ein solcher Vortrag sei unschwer möglich und zumutbar, da es der Halter regelmäßig in der Hand habe, wem er das Fahrzeug überlässt. Dass zu den zu benennenden Personen ggf. auch Angehörige zählen, stünde der Zumutbarkeit nicht entgegen.

III. Bedeutung für die Praxis

Der BGH begründet seine Entscheidung jedenfalls stellenweise nur oberflächlich. So wird pauschal ausgeführt, der Umstand, dass die Beklagte u.U. Familienangehörige benennen – und diese damit in die Auseinandersetzung „hineinziehen“ – müsste, sei nicht unzumutbar. Eine nähere Begründung hierfür wird nicht gegeben. Gleiches gilt auch für die jedenfalls in ihrer Allgemeinheit zweifelhafte Aussage des Senats, wonach es dem Fahrzeughalter „unschwer möglich“ sei, der sekundären Darlegungslast zu genügen, ereignete sich doch der erste der hier verfahrensgegenständlichen Vorfälle bereits im Jahr 2015 (!). Derart lange zurückliegende Vorgänge zu rekonstruieren dürfte zumindest dann, wenn mehrere Personen mit Fahrerlaubnis im selben Haushalt leben, nicht ohne weiteres möglich sein, zumal eine privatrechtliche Pflicht des Halters, die Nutzung seines Fahrzeugs zu dokumentieren, nicht besteht.

Ebenfalls ohne nähere Erläuterung wird ferner erklärt, dass die Errichtung technischer Anlagen nicht gefordert werden könne. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil es bundesweit Tausende von Parkhäusern und Parkplätzen geben dürfte, die mit Schranken o.ä. effektiv und ohne unverhältnismäßigen Aufwand gegen missbräuchliche Nutzung geschützt werden. Dies betrifft auch Stellplätze, die für eine gewisse Zeit oder von einem bestimmten Personenkreis kostenfrei genutzt werden können. Aufgrund welcher konkreten Umstände ein solches, bundesweit vielfach praktiziertes Vorgehen unzumutbar sein soll, bleibt offen. Der pauschale Verweis des Senats auf ein „anonymes Massengeschäft“ ist insoweit unzureichend.

Darüber hinaus setzt sich der Senat auch nicht mit der Höhe der (nach oben nicht begrenzten) Vertragsstrafe auseinander. Hierfür hätte aber bereits deshalb Anlass bestanden, weil selbst der Mindestbetrag von 30 EUR deutlich über den bei Verstößen im öffentlichen Parkraum fälligen Verwarnungsgeldern liegt. Zwar sind öffentliche und private Parkplätze freilich nicht vergleichbar, jedoch hätte die Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe gleichwohl zumindest begründet werden müssen. Allein der Umstand, dass sie als Druckmittel wirksam ist (das sind völlig überhöhte Strafen auch), vermag die Angemessenheit nicht zu begründen.

Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass die Entscheidung lediglich solche Parkplätze betrifft, deren Nutzung jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum unentgeltlich ist und über die insoweit ein Leih- und kein Mietvertrag geschlossen wird. Die stark an den Interessen der Parkplatzbetreiber ausgerichtete Argumentation des BGH lässt indes befürchten, dass auch bei kostenpflichtigen Stellplätzen nicht anders entschieden werden wird.

RiLGThomas Hillenbrand, Stuttgart

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