Versäumnisse eines Pflichtverteidigers sind dem Staat nur ausnahmsweise anzulasten.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Wahlverteidigerin scheidet aus
Das LG hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das BtMG verurteilt. Gegen das Urteil hat die Wahlverteidigerin B des Angeklagten am 16.10.2025 Revision eingelegt. Zugleich hat sie ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W, der dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch als notwendiger Verteidiger beigeordnet war, beantragt.
Umbeiordnung vom LG
Die Wahlverteidigerin hat dann im November 2025 der Strafkammervorsitzenden mitgeteilt, dass sie ihr Wahlmandat niederlegen werde. Die Revision solle nunmehr Rechtsanwalt R durchführen. Dieser werde eine kostenneutrale Umbeiordnung beantragen, welcher der bisherige Pflichtverteidiger zugestimmt habe. Noch am selben Tag hat die Wahlverteidigerin das Mandat niedergelegt. Eine Woche später hat sich Rechtsanwalt R für den Angeklagten legitimiert und Akteneinsicht sowie seine kostenneutrale Beiordnung für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W beantragt. Dem hat das LG entsprochen.
Begründungsfrist versäumt
Nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 17.12.2025 hat die Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe verfügt. Dem Angeklagten ist das Urteil am 23.12.2025, dem Pflichtverteidiger einen Tag später zugestellt worden. Am 6.1.2026 hat die Vorsitzende Akteneinsicht gewährt. Eine Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger blieb in der Folge jedoch aus. In der fünften Kalenderwoche des Jahres 2026 hat sich der Pflichtverteidiger auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nach dem Datum der Zustellung des Urteils erkundigt, das ihm mitgeteilt wurde. Hierauf hat er entgegnet, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei.
Angeklagter beantragt gegen Revisionsverwerfung Entscheidung des Revisionsgerichts
Mit Beschluss vom 10.2.2026 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten S gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Angeklagten am 13.2.2026, seinem Pflichtverteidiger am 18.2.2026 zugestellt worden. Mit Fax vom 16.2.2026 hat der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen.
Umpflichtungsantrag des GBA
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt R aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dem Antrag hat die Vorsitzende des 5. Strafsenats entsprochen.
II. Entscheidung
BGH-Senat zuständig
Dem Angeklagten sei unter Entpflichtung des bisherigen ein neuer Pflichtverteidiger beizuordnen. Da das Revisionsverfahren seit dem 8.5.2026 beim Senat anhängig sei, sei hierfür gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, der auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel anwendbar sei (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2024 – StB 62/24 m.w.N.), die Vorsitzende des Revisionsgerichts zuständig (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn 16).
Aufhebung, wenn keine angemessene Verteidigung
Nach der auch im Revisionsverfahren anwendbaren Regelung des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Var. 2 StPO sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn ein sogenanntes „offenkundiges Versagen“ der Verteidigung vorliegt (vgl. EGMR, Urt. v. 10.10.2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229). Insoweit gelte: Versäumnisse eines Pflichtverteidigers seien dem Staat nur ausnahmsweise anzulasten, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers sei. Für Behörden und Gerichte bestehe eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig sei oder wenn sie davon unterrichtet würden (EGMR, Urt. v. 22.3.2007, Staroszczyk/Polen, Nr. 59519/00, NJW 2008, 2317, 2318; v. 10.10.2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschl. v. 15.4.2026 – 1 StR 63/26). So sei das Gericht an der Verwerfung eines Rechtsmittels nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer reinen Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge habe, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen werde, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden könne (BGH, Beschl. v. 11.3.2020 – 4 StR 68/20, NStZ 2021, 189).
Hier: „offenkundiges Versagen“ der Verteidigung
Hier liege ein solcher Ausnahmefall vor. Denn der dem Angeklagten beigeordnete Rechtsanwalt sei nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe untätig geblieben und habe die Revision des Angeklagten nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.1983 – 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765), form- und fristgerecht begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe er ebenso wenig gestellt, obwohl ihm der Fristablauf bekannt gewesen sei. Auch nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses sei er untätig geblieben. Dieses Versäumnis des staatlich bestellten Verteidigers beeinträchtige hier die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gemäß Art.6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2016 – 2 StR 265/15).
Stellungnahme des bislang beigeordneten Rechtsanwalts bringt nichts
Die Stellungnahme des bislang beigeordneten Rechtsanwalts führe zu keiner anderen Beurteilung. Seine Erklärung, er sei als Einzelanwalt nicht darauf eingestellt gewesen, dass ihm das Urteil am 24.12.2025 zugestellt werden würde, und er habe sich in einem zweiwöchigen Urlaub über Weihnachten und Silvester befunden, sei auch deshalb hierzu nicht geeignet, weil das elektronische Empfangsbekenntnis, das der Zustellungsadressat grundsätzlich persönlich abgeben muss (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 173 ZPO Rn 12), die elektronische Zustellung am 24.12.2025 nachweise (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 173 Abs. 3 S. 1 ZPO). Auch sein weiterer Vortrag erkläre nicht, weshalb er keine Akteneinsicht genommen und Wiedereinsetzung beantragt hat.
Schließlich gehe auch die Annahme des Rechtsanwalts, der Angeklagte wolle weiter durch ihn vertreten werden, fehl. Der inhaftierte Angeklagte hat in seiner Stellungnahme der Sache nach vielmehr um Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers gebeten, dabei aber darauf hingewiesen, keinen konkreten benennen zu können. Es sei daher ein Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer auszuwählen gewesen (§ 142 Abs. 6 StPO).
III. Bedeutung für die Praxis
Nicht nachvollziehbar
1. Wenn man liest, was der zunächst beigeordnete Pflichtverteidiger alles nicht getan hat, mag man es nicht glauben und kann das Verhalten auch nicht nachvollziehen. Spätestens als die Nachfrage auf der Geschäftsstelle die Fristversäumung offengelegt hat, hätte er tätig werden und zumindest einen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Stattdessen hat er lieber die Hände in den Schoß gelegt bzw. sie dort liegen lassen und nichts getan. Von daher hat der BGH zu Recht entpflichtet und neu beigeordnet, damit der neue Pflichtverteidiger noch retten kann, was hoffentlich noch zu retten ist.
Aufgaben des Pflichtverteidigers
2. Die Begründung einer Revision ist sicherlich eine Aufgabe, die einem Pflichtverteidiger obliegt. Nicht zu seinen Aufgaben zählt allerdings, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicherzustellen. Das hatte in einem Revisionsverfahren gegen ein nach § 329 Abs. 1 ergangenes Berufungsverwerfungsurteil eine Angeklagte eingefordert, insoweit aber eine Abfuhr vom BayObLG erfahren (BayObLG, Beschl. 20.1.2026 – 203 StRR 507/25).





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