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StRR-Kompakt StRR_2026_08

Pflichtverteidiger: Zeitpunkt der Bestellung

Die Bestellung als Pflichtverteidiger setzt gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung geführt wird, in dem ein Haftbefehl sowie ein europäischer Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen worden sind. Der Beschuldigte hat auf sonstige Art und Weise vom Tatvorwurf Kenntnis erlangt. Der Eröffnung des Tatvorwurfs steht es gleich, dass es zwar zu einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung in Deutschland nicht kommt, die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten aber über seinen Wahlverteidiger Akteneinsicht gewährt.

BGH, Beschl. v. 5.3.2026 – StB 12/26

Pflichtverteidiger: Bestellung ohne Akteneinsicht

Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Gericht sieht die StPO nicht vor. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit des Rechtsmittels in § 142 Abs. 7 StPO mit einem entsprechenden Kostenrisiko für den Beschwerdeführer kann auch beim möglichen Vorliegen eines Verstoßes gegen das Anhörungsrecht nach § 33 Abs. 1 StPO (durch Nichtgewährung der Akteneinsicht) nicht durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Untätigkeitsbeschwerde umgangen werden.

LG Magdeburg, Beschl. v. 6.7.2026 – 29 Qs 27/26

Durchsuchung: Auffindevermutung

Allein der Umstand, dass jemand unter derselben Adresse wie der Beschuldigte wohnt, rechtfertigt nicht die Auffindevermutung i.S.d. § 103 StPO, dass bei ihm Gegenstände des Beschuldigten gefunden werden.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 26.6.2026 – 12 Qs 34/26

Ladung: elektronisches Empfangsbekenntnis

Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung „Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten“, so liegt keine wirksame Ladung i.S.v. § 218 S. 1 StPO vor.

KG, Beschl. v. 3.6.2026 – 3 ORbs 110/26

Pflichtverteidiger: Aufgaben

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicherzustellen.

BayObLG, Beschl. v. 20.1.2026 – 203 StRR 507/25

Berufung: Übergang zur Revision

Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen wird, sowie die Revisionsbegründung müssen beim Amtsgericht angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handelt es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln ist.

BayObLG, Beschl. v. 15.6.2026 – 206 StRR 143/26 e

Ladung des Verteidigers: Verfahrensrüge

Wird mit der Revision geltend gemacht, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht wirksam geladen worden, so muss mit der Verfahrensrüge auch vorgetragen werden, wie der Ladungsversuch ausgeführt wurde. Ggf. muss sich die zu erhebende Verfahrensrüge auch zu Umständen verhalten, bei deren Vorliegen eine unwirksame Zustellung geheilt sein könnte. Insbesondere kann vorzutragen sein, ob die Ladung, die an eine vom Angeklagten angegebene „Postanschrift“ gesandt wurde, unter der er tatsächlich nicht gewohnt hat, ihn auf diesem Weg erreicht hat.

OLG Dresden, Beschl. v. 3.6.2026 – 1 ORs 26 SRs 155/26

Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter: Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug i.S.v. § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt und damit auch als Fahrzeug i.S.d. Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist. Eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewichts, Anlasses, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt. Dass der Beschuldigte keinen Kw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht. Dass der Beschuldigte ggf. nur eine Strecke von 150 Metern gefahren ist, kann grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter ein Mitfahrer befand, während der Beschuldigte diesen geführt hat.

LG Köln, Beschl. v. 3.6.2026 – 321 Qs 38/26

Gefährlicher Eingriff: Ort des Eintritts der konkreten Gefahr

Die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht.

BGH, Beschl. v. 23.4.2026 – 4 StR 337/25

Schwerer Raub: ungeladene Gaspistole

Zwar kommt auch eine Gaspistole, die Gas nach vorne verschießt, grundsätzlich als „Waffe“ in Betracht. Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss es sich aber um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, weshalb eine ungeladene Gaspistole, die nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, nicht als Waffe, sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB einzuordnen ist.

BGH, Beschl. v. 26.4.2026 – 2 StR 772/25

Geldwäsche: Inverkehrbringen

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens i.S.d. § 261 StGB lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied einer Gruppierung.

BGH, Beschl. v. 6.4.2026 – 6 StR 588/25

Bande: Mitwirkung anderer Bandenmitglieder

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

BGH, Beschl. v. 21.4.2026 – 4 StR 679/2

(Verbotenes) Alleinrennen: notwendige Feststellungen

Die Verwendung des Gesetzesterminus „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ ist in den Urteilsfeststellungen verfehlt. Vielmehr ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darzustellen. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet. Die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes kann sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsverstoß stehen und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens geben. Allein der Umstand einer sog. Polizeiflucht begründet weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn ein flüchtender Kraftfahrer kann auch andere Strategien als eine massiv überhöhte Geschwindigkeit wählen, um sich dem Zugriff zu entziehen.

KG, Beschl. v. 8.5.2026 – 3 ORs 31/25

Verjährungsunterbrechung: Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde

Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde unterbricht i.d.R. die Verjährung. Für die Verjährungsunterbrechungswirkung kommt es dabei nur darauf an, dass die formellen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG eingehalten werden. Maßgeblich ist die Sicht des Anordnenden, ohne dass ausschlaggebend ist, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet, notwendig oder zweckmäßig war.

BayObLG, Beschl. v. 15.6.2026 – 201 ObOWi 423/26

Öffentliche Zustellung: Voraussetzungen

Die Verwaltungsbehörde hat ihr zumutbare, sich aus der Verfahrensakte ergebende und sich regelrecht aufdrängende Ermittlungen zu dem Aufenthaltsort des Betroffenen durchzuführen, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt. Eine kurze Verjährungsfrist und/oder die in wenigen Tagen eintretende Verfolgungsverjährung hat bei der Prüfung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung außer Betracht zu bleiben, da der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens und anschließende Aufenthaltsermittlung verhindert werden kann.

KG, Beschl. v. 15.4.2026 – 3 ORbs 46/26

Entbindungsantrag: Gültigkeitsdauer

Ein einmal gestellter Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht bezieht sich regelmäßig nur auf die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Mit dem Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils findet er seine Erledigung. Wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, muss ein zuvor gestellter Entbindungsantrag erneut gestellt werden.

OLG Schleswig, Beschl. v. 8.7.2026 – II ORbs 34/26

Vernehmungsterminsgebühr: Verhandeln

Für die Annahme des Verhandelns i.S.d. Nr. 4102 Anm. Nr. 3 VV RVG ist die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlung, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet ist, erforderlich, aber auch ausreichend. Demgegenüber ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die „Verhandlung“ stattgefunden hat.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.6.2026 – 012 KLs-60 Js 5/26-1/26

Erstattung von Reisekosten: auswärtiger Verteidiger

Ob und inwieweit Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines auswärtigen Wahlverteidigers im Falle des Freispruchs des Angeklagten von der Staatskasse erstattet werden müssen, hängt davon ab, ob die Hinzuziehung eines nicht am Ort des Prozesses wohnenden Verteidigers i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendig war. Die Auslagen eines bestellten Verteidigers sind hingegen immer erstattungsfähig, da die Auswahl des Verteidigers bereits die Prüfung umfasst, ob die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers erforderlich ist.

LG Trier, Beschl. v. 17.6.2026 – 5 Qs 51/26

Fernabsatz: Rückforderung von Anwaltshonorar

§ 15 Abs. 4 RVG gilt nicht im Hinblick auf die Rückforderung von gezahltem Anwaltshonorar nach Widerruf eines im Wege des Fernabsatzes zustande gekommenen Anwaltsvertrags.

AG München, Urt. v. 13.7.2026 – 191 C 7214/26

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