Der Nachweis der Bevollmächtigung kann nach dem durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz mit Wirkung zum 17.7.2024 eingefügten § 130a Abs. 3 S. 3 ZPO, der auch im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist, auch durch einen per beA übermittelten, qualifiziert elektronisch signierten Scan formwirksam geführt werden. Das Original kann nur bei Zweifeln an der Echtheit verlangt werden.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Das AG hat das gegen den ehemaligen Beschuldigten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) geführte Strafverfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse auferlegt.
Der Verteidiger des Beschuldigten, der diesen seit seiner Verteidigungsanzeige und Vollmachtsvorlage in Kopie im Strafverfahren vertreten hatte, hat dann beantragt, die für seinen Mandanten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von insgesamt 1.674,09 EUR festzusetzen. Der Rechtspfleger wies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des KG vom 12.1.2024 (1 Ws 122/23, AGS 2024, 186) darauf hin, dass für die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens die Vorlage einer Vollmacht oder einer Abtretungserklärung im Original erforderlich sei, und bat darum, eine entsprechende Vollmacht oder Abtretungserklärung zur Akte zu reichen. Zudem wies er ausdrücklich darauf hin, dass die Übersendung per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder per Fax nicht ausreichend sei. Der Verteidiger übermittelte daraufhin per beA einen qualifizierten elektronisch signierten Scan der Vollmachtsurkunde, die auch eine Geldempfangsvollmacht umfasste. Zudem wies er insbesondere darauf hin, dass diese Form der Übermittlung das Schriftformerfordernis nach § 80 Abs. 1 ZPO wahre und es einer Vorlage des papierenen Originals nicht bedürfe. Die in Bezug genommene Entscheidung des KG sei durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung überholt. Mit Wirkung zum 17.1.2024 sei § 130a Abs. 3 ZPO um einen neuen S. 3 ergänzt worden.
Das AG hat den Antrag sodann unter Hinweis auf die Rechtsprechung des KG zurückgewiesen. Es führte zudem aus, dass eine Vollmacht im Original nicht vorliege und es daher derzeit an einer ordnungsgemäßen Legitimation zur Antragstellung fehlen würde.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Original der Vollmacht nur ausnahmsweise
Nach Auffassung des LG hat der Verteidiger des Antragstellers seine wirksame Bevollmächtigung in der hierfür erforderlichen Form nachgewiesen. Der Nachweis sei formwirksam durch den per beA übermittelten qualifizierten elektronisch signierten Scan der Vollmachtsurkunde erfolgt. Die Rechtsprechung des KG sei durch Gesetzesänderung überholt.
Zu den nach § 464b S. 3 StPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehörten auch die für alle Verfahrensarten gültigen grundsätzlichen Bestimmungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände in den §§ 78–90 ZPO. Gemäß § 80 S. 1 ZPO sei die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Diese Norm verlange die schriftliche Einreichung der Vollmacht zum Nachweis der tatsächlichen Bevollmächtigung, der grundsätzlich nur durch die Vorlage der Originalvollmacht oder einer öffentlich bekundeten Vollmacht, nicht aber durch Kopie, Telefax oder beglaubigte Abschrift geführt werden kann (vgl. zu alledem KG a.a.O.).
Durch Gesetzesänderung vom 17.1.2024 sehe das Gesetz nunmehr nach § 130a Abs. 3 S. 3 ZPO, der neu hinzugetreten sei, vor, dass ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten auch auf elektronischem Wege durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand eingereicht werden könne. Mit der Übermittlung der eingescannten Erklärung oder des Antrags als Datei durch den Bevollmächtigten könne nunmehr die vorgeschriebene prozessuale Form gewahrt werden, sofern der Bevollmächtigte die Einreichung nach Abs. 3 S. 1 ZPO vornehme und die hieran gestellten Anforderungen erfülle, d.h. die Einreichung qualifiziert elektronisch signiere (§ 130a Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. hierzu auch MüKo-ZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 130a Rn 8a). Hintergrund der Neuregelung, der ausdrücklichen Zulassung, eingescannte Anträge oder eingescannte Erklärungen durch Bevollmächtigte, Vertreter oder Beistände übermitteln zu können, sei der Wille, eine umfassende elektronische und medienbruchfreie Kommunikation zu schaffen (vgl. BT-Drucks 20/10943, S. 56). In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich erfasst, dass hiervon auch die Übermittlung von Prozessvollmachten (§ 80 S. 1 ZPO) erfasst sei (vgl. BT-Drucks 20/10943, S. 57). Dem Gericht solle es jedoch unbenommen bleiben, bei Zweifeln an der Echtheit die Vorlage des Originals zu verlangen (vgl. BT-Drucks 20/10943, S. 57). Solche Zweifel hätten hier jedoch nicht vorgelegen, vielmehr stütze sich der Rechtspfleger des AG bei seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des KG zur alten Rechtslage.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Die Entscheidung ist zutreffend.
2. Es erstaunt immer, wenn man sieht, wie offenbar gesetzliche Änderungen übersehen und an alten Zöpfen/Entscheidungen, die schon zur früheren Rechtslage höchst fraglich waren (vgl. meine Anmerkung zu KG a.a.O.) und die zum Glück – offenbar – vereinzelt geblieben sind, festgehalten wird. Man fragt sich, ob die Vertreter der Staatskasse gesetzliche Änderungen nicht zur Kenntnis nehmen wollen? Und hier ist auf Biegen und Brechen auf der Grundlage der alten Rechtsprechung entschieden worden. Denn der Verteidiger hatte auf die Gesetzesänderungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen ausdrücklich hingewiesen. Das hat aber weder den Rechtspfleger gestört noch den Bezirksrevisor, der die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt hatte. Man fragt sich: Warum?





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