Beitrag

Konkludenter Erlass eines Eröffnungsbeschlusses

1. Ein Eröffnungsbeschluss muss nicht zwingend ausdrücklich getroffen werden, sondern kann auch konkludent erfolgen.

2. Ein Verbindungsbeschluss stellt keine konkludente Eröffnungsentscheidung dar, wenn er nicht als eindeutige Willenserklärung angesehen werden kann, die mit Sicherheit erkennen lässt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat.

3. Einer Terminsbestimmung kann grundsätzlich keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens entnommen werden.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25

I. Sachverhalt

Teilweise Einstellung durch das Revisionsgericht

Das AG hat die Angeklagte wegen Diebstahls in neun Fällen verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten hat sie in der Berufungshauptverhandlung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen beschränkt. Auf die Berufung hat die Strafkammer die Strafe reduziert. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die sie (nur) mit der Sachrüge begründet hat. Die Revision hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat wegen drei Taten das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Taten fehle es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses.

II. Entscheidung

Schlüssige Eröffnungsentscheidung erforderlich

Für eine wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO sei aus Gründen der Rechtsklarheit eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung erforderlich, die mit Sicherheit erkennen lasse, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen habe (BGH, Beschl. v. 4.8.2016 – 4 StR 230/16, NStZ-RR 2017, 86; BGH, Beschl. v. 16.6.2015 – 2 StR 29/15; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 207 Rn 17 m.w.N.).

Verfahrensgeschehen

Das insoweit ursprünglich zuständige AG G habe die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31.8.2023, die die Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des LG betreffe, mit Beschluss vom 16.11.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet und Hauptverhandlungstermin auf den 19.1.2024 bestimmt. In diesem Termin, zu dem die Angeklagte und ihr Verteidiger aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle mangels Ladung nicht erschienen gewesen seien, habe es den Beschluss verkündet, dass die Verfahren, derentwegen das OLG eingestellt hat, mit dem wegen der Taten zu Ziffer III.6.a) und b) der Urteilsgründe des LG geführten Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Sodann habe es die Akten über die Staatsanwaltschaft dem AG D zur Übernahme vorgelegt. In den drei hinzuverbundenen Verfahren sei zuvor ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss nicht erfolgt.

Verbindungsbeschluss keine konkludente Eröffnung

Auch wenn ein Eröffnungsbeschluss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen müsse, sondern auch konkludent erfolgen könne (vgl. dazu KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 207 StPO Rn 17 m.w.N.), könne angesichts der weiteren Umstände der Verbindungsbeschluss des AG G im Termin vom 19.1.2024 nicht als eindeutige Willenserklärung, die mit Sicherheit erkennen lässt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, angesehen werden. Denn insoweit seien zum Zeitpunkt des Termins die Stellungnahmefristen der Angeklagten zu den Anklagen noch nicht abgelaufen gewesen. In einem Fall sei sogar erst am Tag des Termins die Zustellung der Anklageschrift verfügt worden. Auf diese Fristen habe die Angeklagte mangels Anwesenheit im Termin auch nicht verzichten können. Insoweit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das AG G die Angeklagte in ihren Rechten aus § 201 StPO durch einen vorzeitigen Eröffnungsbeschluss habe beschneiden wollen.

Keine konkludente Eröffnung durch Terminsbestimmung

Sodann habe das AG D das Verbundverfahren mit Verfügung vom 13.2.2024 übernommen und am selben Tag Hauptverhandlungstermin bestimmt; ein gesonderter Eröffnungsbeschluss sei nicht ergangen. Es sei jedoch anerkannt, dass einer Terminsbestimmung grundsätzlich keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden könne (BGH, Beschl. v. 11.1.2011 – 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, 151; OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.1999 – 4 Ss 1038/99; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 207 Rn 17 m.w.N.). Die Terminsverfügung diene allein der Vorbereitung der Hauptverhandlung und setze einen wirksam gefassten Eröffnungsbeschluss voraus (OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.1999 – 4 Ss 1038/99). Ihr komme lediglich eine organisatorische Funktion zu. Anderenfalls müsste konsequenterweise jeder Terminsbestimmung der erforderliche Eröffnungswille entnommen werden; ein solches Verständnis ließe allerdings keinen Raum mehr für versehentlich unterlassene Eröffnungsbeschlüsse und leite daher mangels jeder Möglichkeit zu differenzierter Betrachtung fehl (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 StPO Rn 28). Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls ergäben sich im vorliegenden Fall nicht.

Keine Nachholung in der Hauptverhandlung

Schließlich sei die Eröffnungsentscheidung auch nicht zu Beginn oder während der Hauptverhandlung vor dem AG D nachgeholt worden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Ritscher, 57. Ed., § 207 StPO Rn 16 m.w.N.). Zwar habe das AG D zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11.4.2024 beschlossen und verkündet, dass die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Dieser Verbindungsbeschluss könne jedoch im vorliegenden Fall ebenfalls nicht als konkludente Eröffnungsentscheidung angesehen werden. Es sei nicht erkennbar, dass das AG D insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte (vgl. dazu KG, Beschl. v. 16.3.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15); BGH, Beschl. v. 5.2.1998 – 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999, 14). Dagegen spreche insbesondere, dass das AG D den Pflichtverteidiger der Angeklagten im führenden Verfahren bereits mit Verfügung vom 27.7.2023 darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, im Falle eines Eröffnungsbeschlusses beide Verfahren – gegebenenfalls im Termin – zu verbinden. Dies zeigt, dass sich der Amtsrichter des grundsätzlichen Erfordernisses eines gesonderten Eröffnungsbeschlusses bewusst gewesen ist.

Keine Nachholung im Berufungs- oder Revisionsverfahren

Im Berufungs- oder Revisionsverfahren sei eine Nachholung des Eröffnungsbeschlusses nach allgemeiner Meinung nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 4.4.1985 – 5 StR 193/85, NJW 1985, 1720; KG, Beschl. v. 16.3.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15); OLG Zweibrücken, Beschl. v. 5.8.2008 – 1 Ss 35/08, NStZ-RR 2009, 287). Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stelle daher ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge habe (BGH, Beschl. v. 6.6.2023 – 5 StR 136/23; Beschl. v. 18.7.2019 – 4 StR 310/19; Beschl. v. 16.8.2017 – 2 StR 199/17; KG, Beschl. v. 16.3.2015 – (4) 161 Ss 20/15 (27/15]). Für eine Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Anklageerhebung ist kein Raum (MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 207 Rn 56). Für eine erneute Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedürfe es daher einer von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht erneut zu erhebenden Anklage.

III. Bedeutung für die Praxis

Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses und seine konkludente Ersetzung/Nachholung durch andere gerichtliche Entscheidungen ist ein verfahrensrechtlicher Dauerbrenner, der die Rechtsprechung immer wieder beschäftigt. Auf den insoweit ergangenen Entscheidungen beruht die Entscheidung des BGH (wegen weiterer Nachw. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 2376 ff.; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 1882 ff.). Für den Verteidiger ist von Bedeutung, wie mit einem nicht vorliegenden Eröffnungsbeschluss umzugehen ist. Da es sich bei dem Eröffnungsbeschluss um eine Verfahrensvoraussetzung handelt, deren Fehlen zu einem Verfahrenshindernis führt, kann er an sich die Hände in den Schoß legen bzw. muss insoweit keine Verfahrensrüge erheben. Denn das Vorliegen von Verfahrenshindernissen prüft das Revisionsgericht von Amts wegen. Es empfiehlt sich aber, wenn dem Verteidiger das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses aufgefallen ist, darauf hinzuweisen, damit dieser Verfahrensmangel nicht übersehen wird.

Unterbringung

2.a) In der Sache hat das OLG das Berufungsurteil aufgehoben, weil sich das LG nicht mit der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Frage der Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB befasst hatte.

Geringwertigkeit

b) Darüber hinaus hat das OLG darauf hingewiesen, dass aber entgegen der Auffassung der Revision die Grenze der objektiven Geringwertigkeit i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB nicht bei 50 EUR anzusiedeln sei. Der BGH habe die Geringwertigkeitsgrenze zuletzt bei 25 EUR gezogen (BGH, Beschl. v. 9.7.2004 – 2 StR 176/04; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2016 – 4 RVs 15/16). Insoweit könne offenbleiben, ob dieser Betrag angesichts der Preissteigerungen in den vergangenen Jahren weiterhin angemessen sei. Jedenfalls sei derzeit nach Auffassung des Senats eine Anhebung der Geringwertigkeitsgrenze auf einen Betrag von über 35 EUR nicht angezeigt (vgl. dazu mit beachtlicher Argumentation Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 248a Rn 3a). M.E. wird man aber – trotz dieser sicherlich gewichtigen Gegenstimmen – über eine Anhebung allmählich mal nachdenken müssen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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