Zur Auslagenerstattung für den Betroffenen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO
Dem Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid vom 7.3.2025 ein am 30.12.2024 begangener Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO – Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr – vorgeworfen worden.
Vorlage beim unzuständigen AG, das einstellt
Gegen diesen dem Betroffenen am 12.3.2025 zugestellten Bußgeldbescheid ließ er über seinen Verteidiger am 21.3.2025 rechtzeitig Einspruch einlegen. Nach Einspruchseinlegung hat die Staatsanwaltschaft die Vorlage der beim zuständigen Amtsgericht verfügt. Die Akte ging jedoch beim AG Wernigerode ein. Dieses hat am 15.9.2025 das Verfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Vorlage beim zuständigen AG, das wegen Verjährung einstellt
Mit Verfügung vom 23.1.2026 legte die Staatsanwaltschaft dem zuständigen AG in Halberstadt die Sache zur Entscheidung vor. Dieses beraumte am 2.2.2026 zunächst einen Hauptverhandlungstermin auf den 20.2.2026 an, der sodann auf den 13.3.2026 wegen Verhinderung des Verteidigers des Betroffenen verlegt wurde. Eine weitere Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Urlaubs des Verteidigers erfolgte dann auf den 17.4.2026. Am 9.4.2026 erteilte das AG Halberstadt den rechtlichen Hinweis gem. § 46 OWiG, § 265 StPO, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gem. §§ 31, 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Verjährungsfrist sei letztmals durch Erlass des Bußgeldbescheides vom 7.3.2025 wirksam gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Der Eingang der Akten beim AG Wernigerode am 22.5.2025 sei nicht gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 10 OWiG geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, da dieses Gericht nicht dasjenige gewesen sei, an welches die Staatsanwaltschaft die Vorlageverfügung gerichtet habe. Ebenso wenig habe die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins den Lauf der Verjährungsfrist gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG unterbrochen, da der Richter des AG Wernigerode funktionell unzuständig gewesen sei. Der Betroffene ließ über seinen Verteidiger seine Zustimmung zu der beabsichtigten Verfahrensweise erklären und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen.
Keine Auslagenerstattung
Das Amtsgericht Halberstadt hat das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt, da Verjährung eingetreten sei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen erlegte es gem. § 67 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht der Staatskasse auf. Zur Begründung führte das AG aus, dass die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bereits dann erfüllt seien, wenn, wie vorliegend gegeben, ein zumindest hinreichender Tatverdacht bestehe und keine Umstände ersichtlich seien, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellten.
Dagegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Zulässigkeit der Beschwerde
Die sofortige Beschwerde sei gem. § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässig. § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO sei hier nicht einschlägig. Jener besage, dass gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde unzulässig ist, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Gem. § 206a Abs. 2 StPO sei der Einstellungsbeschluss wegen eines Verfahrenshindernisses nach Eröffnung des Hauptverfahrens grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Jedoch stehe sie nicht dem Betroffenen zu, da er nicht beschwert sei (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 206a Rn 10). Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gelte jedoch nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft sei, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesetzeszusammenhang ausgeschlossen sei, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 464 Rn 19). So lägen die Dinge hier. Daher gelte die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO für den Betroffenen nicht und die sofortige Beschwerde sei zulässig.
Begründetheit der Beschwerde
Das AG habe zu Unrecht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegt. Nach § 467 Abs. 1 StPO würden bei einer Verfahrenseinstellung die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last fallen. Hiervon könne das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO absehen, wenn der Betroffene nur deshalb nicht verurteilt werde, weil ein Verfahrenshindernis bestehe. Für die Entscheidung komme es mithin darauf an, ob der Betroffene nach der bisherigen Beweislage ohne das Verfahrenshindernis voraussichtlich verurteilt worden wäre; andernfalls müsse es bei der zwingenden Folge des Abs. 1 verbleiben. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seien erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein erheblicher Tatverdacht bestehe und keine Umstände erkennbar seien, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1999 – StB 1/99).
Zweite Stufe: Ermessen des Gerichts
Liege diese Voraussetzung vor, stehe es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung komme es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 467 Rn 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils könne nur ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten des Betroffenen sein. Dieser sei im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (vgl. BVerfG NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z.B., wenn der Betroffene schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitgeteilt hätte noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung sei sie stets sachlich zu begründen (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 467 Rn 1).
Tatverdacht gegeben …
Hier habe zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht gegen den Betroffenen hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG durch Benutzen eines Smartphones während des Führens eines Kraftfahrzeugs vorgelegen. Umstände, die im Rahmen einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld infrage gestellt hätten, seien nicht erkennbar.
… aber Verjährungseintritt geht zu Lasten der Justiz
Die Ermessensentscheidung des Gerichts hänge in erster Linie davon ab, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach Anklageerhebung eingetreten sei. Sei das Verfahrenshindernis vor Anklageerhebung eingetreten, habe die Staatskasse in der Regel die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Stelle sich erst nach langwieriger Aufklärung des Tatgeschehens heraus, dass die nachweisbare Tat verjährt sei, würden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten aber nicht der Staatskasse auferlegt. Sei das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens eingetreten, so würden vielfach der Staatskasse die dem Angeschuldigten seit der Entstehung des Hindernisses entstandenen notwendigen Auslagen überbürdet. Es müssten jedoch immer Gründe hinzutreten, die eine andere Regelung unbillig erscheinen lassen. Bei Beachtung dieser Grundsätze sei § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 467 Rn 18).
Das AG habe in seinem Beschluss lediglich darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen bestanden habe. Eine Ermessensentscheidung, die dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO gerecht werde, habe es nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung, die letztlich zur Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO geführt hat, dadurch eingetreten sei, dass die Akten fälschlicherweise dem örtlich unzuständigen Gericht – AG Wernigerode statt AG Halberstadt – vorgelegt wurden und die Verfahrensverzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen sei, erscheine es nicht unbillig, der Staatskasse die notwendigen Anlagen des Betroffenen aufzuerlegen. Die Dauer des Verfahrens beruhe letztlich auf einem justizinternen Verschulden. Dass der Betroffene selbst darauf irgendeinen Einfluss genommen hätte, sei nicht erkennbar, da die Verfolgungsverjährung bereits vor Stellung der jeweiligen Terminsverlegungsanträge durch die Verteidigung erfolgt sei, zumal bei diesen nicht erkennbar sei, dass sie zur Verfahrensverzögerung erfolgten, da sie jeweils durch den Verteidiger glaubhaft gemacht worden seien.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Die zutreffende Entscheidung reiht sich ein in die Riege derjenigen – zutreffenden – Entscheidungen, die bei Eintritt der Verjährung, der auf Fehler der Justiz zurückgeht, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegen (vgl. dazu Burhoff, AGS 2025, 298 m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. auch noch zuletzt LG Potsdam, Beschl. v. 15.1.2026 – 24 Qs 68/25, AGS 2026, 77). Und das ist m.E. auch richtig. Denn was kann der Betroffene dafür, wenn die Justiz nicht in der Lage ist, das OWi-Verfahren in der bis zum Verjährungseintritt zur Verfügung stehenden Zeit zu erledigen? Das gilt vor allem hier, da hier ja nach der ersten Einstellung des Verfahrens durch das AG Wernigerode noch einmal ein Verfahren beim zuständigen Gericht angestrengt worden ist.





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