Zur Anordnung bzw. zum Absehen von der Beauftragung eines Sachverständigen in einem Unterbringungsfall (§ 246a StPO).
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Von Unterbringung ohne Sachverständigengutachten abgesehen
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung des § 246a Abs. 1 S. 2 StPO rügt. Sie hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Die Entscheidung der Strafkammer, ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, lasse Rechtsfehler nicht erkennen.
Sachverständiger muss nicht ausnahmslos beigezogen werden
Gemäß § 246a Abs. 1 S. 2 StPO sei das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht komme und deshalb die Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2025 ‒ 3 StR 603/24 Rn 9). Die Pflicht, in diesen Fällen einen Sachverständigen heranzuziehen und in der Hauptverhandlung zu vernehmen, gelte nicht ausnahmslos. Nach § 246a Abs. 1 S. 2 StPO besteht eine solche Pflicht nur, wenn „das Gericht erwägt“, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen sei das Gericht jedenfalls dann befreit, wenn es die Maßregel des § 64 StGB im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht anordnen wolle (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463; v. 1.12.2021 – 1 StR 432/21; MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn 8).
Absehen bei Evidenz erlaubt
Von einer Begutachtung dürfe danach abgesehen werden, wenn das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB evident sei (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 mit Anmerkung H. Schneider; v. 19.3. 2025 – 3 StR 603/24 [bei Fehlen eines Hangs oder der Erfolgsaussicht]; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 246a Rn 3; offengelassen von BGH, Beschl. v. 20.9.2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464). Für ein solches Verständnis spricht nach Auffassung des BGH der Wortlaut des § 246a Abs. 1 S. 2 StPO. Hiernach sei das Gericht abweichend von S. 1 der Vorschrift („Kommt in Betracht …“) nur dann zur Hinzuziehung eines Sachverständigen verpflichtet, wenn es tatsächlich „erwägt“, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die Regelung lasse damit in engen Grenzen einzelfallspezifische Wertungen des Tatgerichts auch auf der Tatbestandsseite des § 64 StGB zu (so H. Schneider, NStZ 2022, 433, 435; vgl. ferner MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn 10; BeckOK-StPO/Berg, 58. Ed., § 246a Rn 2). Eine solche Auslegung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu BT-Drucks 16/1344, S. 17). Das Auslegungsergebnis werde ferner durch systematische Erwägungen gestützt. § 246a Abs. 1 S. 2 StPO sei unter Übernahme der Formulierung des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO geschaffen worden (vgl. BT-Drucks 16/1344, S. 17).
Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat liegt auf der Hand
Auf der Grundlage dieser Auslegung sei das Tatgericht von Rechts wegen nicht gehindert, von einer Begutachtung in den Fällen eines evident fehlenden Hangs und offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten abzusehen (vgl. BGH, Besch. v. 23.3.2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432; ebenso BGH, Beschl. 19.3.2025 – 3 StR 603/24). Nichts anderes gilt in Fällen, in denen es ‒ wie hier ‒ an dem für die Maßregelanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat (vgl. dazu Fischer, StGB, 73. Aufl., § 64 Rn 13a m.w.N.) zweifelsfrei fehle. Auch insoweit seien ‒ zumal nach der Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26.7.2023 (BGBl I Nr. 203) ‒ Evidenzfälle denkbar, in denen das Fehlen eines solchen Zusammenhangs ohne Weiteres auf der Hand liegt. Nach der Neufassung des § 64 StGB genüge eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Straftat nicht mehr; vielmehr dürfe die Maßregel nur noch angeordnet werden, wenn die Tat „überwiegend“ auf den Hang zurückgeht (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2023 – 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45 m.w.N.). Ein solch qualifizierter symptomatischer Zusammenhang fehle schon ausweislich der Gesetzesmaterialien etwa bei einem „Großdealer“, der zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensbedarfs mit Rauschgift handele und nur gelegentlich als Begleiterscheinung selbst konsumiere (vgl. BT-Drucks 20/5913, S. 47; vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschl. vom 14.11.2023 – 6 StR 346/23, NStZ-RR 2024, 45 Rn 11). Zu solcherlei Feststellungen sei das Tatgericht auch ohne sachverständigen Beistand ohne Weiteres in der Lage. Durch diese Auslegung werde die grundsätzliche Ratio des § 246a Abs. 1 S. 2 StPO, mithilfe eines Sachverständigen zutreffende Entscheidungen zu § 64 StGB zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt. Von der Hinzuziehung und Vernehmung eines Sachverständigen sei das Tatgericht nämlich nur befreit, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB offensichtlich nicht vorliegen oder es im Rahmen der ihm überantworteten Ermessensentscheidung von der Anordnung absehen wolle.
Hier Evidenzfall gegeben
Hier habe – so der BGH – ein solcher Evidenzfall vorgelegen. Nach den Feststellungen habe vorliegend kein Zusammenhang zwischen dem vom Angeklagten nur allgemein beschriebenen Betäubungsmittelkonsum und den verfahrensgegenständlichen Beziehungstaten bestanden.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Die Entscheidung ist m.E. auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung zutreffend und vom BGH überzeugend begründet. Das darf den Verteidiger allerdings nicht davon abhalten, in den Unterbringungsfällen dennoch einen Beweisantrag auf Zuziehung eines Sachverständigen zu stellen.





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