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Zulässigkeit der Vertretung des Pflichtverteidigers

1. Der nach § 463 Abs. 8 StPO bestellte Pflichtverteidiger kann sich mit Ausnahme des nach § 53 BRAO bestellten (allgemeinen) Vertreters nicht, insbesondere nicht durch einen Unterbevollmächtigten, vertreten lassen.

2. Findet die mündliche Anhörung eines Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO ohne den nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidiger statt und hat dieser auf seine Gelegenheit zur Mitwirkung an dessen Anhörung auch nicht verzichtet, liegt ein im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbarer Verfahrensfehler vor.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Hamm, Beschl. v. 17.2.20263 Ws 14 u.15/26

I. Sachverhalt

Im Anhörungstermin nur „Vertreterin“ der bestellten Pflichtverteidigerin

Der Verurteilte befindet sich seit 2016 in der Unterbringung. Die Strafvollstreckungskammer hat im Überprüfungsverfahren dem Verurteilten auf seinen Wunsch hin Rechtsanwältin K als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die Strafvollstreckungskammer holte ein Gutachten einer Sachverständigen ein, das diese im Anhörungstermin vom 9.12.2025 mündlich erläuterte, nachdem der Verurteilte erklärt hatte, auf die persönliche Anhörung der Sachverständigen nicht zu verzichten. Der Verurteilte selbst war im Anhörungstermin nicht zugegen. Er hatte mit Eingabe zuvor mitgeteilt, dass er sich nicht mehr von Rechtsanwältin K vertreten lasse, da diese bislang nicht in das Verfahren eingetreten sei. Die Pflichtverteidigung der Rechtsanwältin K sei unverzüglich aufzuheben. Kurz vor Beginn des Anhörungstermins übersandte die JVA per Fax eine von dem Verurteilten unterschriebene Erklärung, wonach er auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Anhörung verzichte. Als Grund war „Wechsel des Verteidigers“ aufgeführt. Anstelle der Pflichtverteidigerin des Verurteilten erschien die aus derselben Kanzlei stammende Rechtsanwältin A zum Anhörungstermin und erklärte gegenüber der Strafvollstreckungskammer, sie sei als „kammerbestellte Vertretung“ für die Pflichtverteidigerin, die seit dem Vortag erkrankt sei, erschienen.

Zu Beginn des Anhörungstermins hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss den Antrag des Verurteilten auf Entpflichtung seiner Verteidigerin zurückgewiesen. Der Anhörungstermin wurde daraufhin in Anwesenheit der Sachverständigen und der Rechtsanwältin A sowie in Abwesenheit des Verurteilten durchgeführt.

Beschwerde hat Erfolg

Die Strafvollstreckungskammer hat dann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und deren Aussetzung zur Bewährung abgelehnt. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29.12.2025, die Erfolg hatte.

II. Entscheidung

Nicht ordnungsgemäß vertreten

Es begegne zwar keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer in der von dem Verurteilten abgegebenen Erklärung und seinem Nichterscheinen im Anhörungstermin einen wirksamen Verzicht auf seine in §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 S. 3 StPO vorgesehene persönliche Anhörung gesehen habe. Allerdings sei der Verurteilte in dem in seiner Abwesenheit durchgeführten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer durch die anwesende Rechtsanwältin A nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.

Keine amtliche Vertreterbestellung

Für den Verurteilten sei Rechtsanwältin A gemäß deren Erklärung als „amtlich bestellte Vertreterin“ der nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidigerin, die am Vortrag erkrankt war, aufgetreten. Wie eine telefonische Nachfrage des Senats im Beschwerdeverfahren bei der Pflichtverteidigerin ergeben habe, habe eine amtliche Vertreterbestellung durch die Rechtsanwaltskammer indes nicht vorgelegen. Es sei in der Kanzlei der Pflichtverteidigerin üblich, dass im Verhinderungsfall ein Kanzleimitglied die Vertretung übernehme, wobei dies immer unterschiedliche Personen sein könnten, je nachdem, wer Zeit habe. Hier habe sie mit Rechtsanwältin A vor dem Anhörungstermin telefoniert und sie über die Sache informiert. Danach habe eine wirksame Vertreterbestellung im Rahmen der notwendigen Verteidigung (vgl. § 463 Abs. 8 StPO) nicht vorgelegen, mit der Folge, dass der Verurteilte im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

Vertretung des (verhinderten) Pflichtverteidigers nicht möglich …

Im Falle einer Pflichtverteidigung sei eine Vertretung des (verhinderten) Pflichtverteidigers, der seine Tätigkeit allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt, nicht möglich, es sei denn, der Vertreter werde als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers i.S.v. § 53 BRAO tätig (BGH, Beschl. v. 5.10.2016 – 3 StR 268/16). Der Pflichtverteidiger könne sich im Übrigen nicht durch einen Unterbevollmächtigten vertreten lassen (BGH NJW 1958, 308; Beschl. v. 24.1.2023 – 6 StR 466/22; Beschl. v. 1.3.2022 – 5 StR 202/21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.2024 – 2 ARs 10/22).

… außer im Fall des § 53 BRAO

Dass hier eine („allgemeine“) Vertretung (der Begriff „allgemeine Vertretung“ wird im Gesetz seit der Fassung vom 12.5.2017 nicht mehr verwendet, ohne dass hierdurch eine inhaltliche Änderung bezweckt gewesen sei, vgl. BT-Drucks 18/9521, S. 140) i.S.v. § 53 BRAO vorgelegen habe, lasse sich nicht feststellen. Zwar sei die Vertretung bei einer Hinderung an der Berufsausübung von mehr als einer Woche (§ 53 Abs. 1 BRAO) von dem Rechtsanwalt selbst zu organisieren (§ 53 Abs. 3 S. 1 BRAO) und solle regelmäßig einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden (§ 53 Abs. 2 S. 1 BRAO). Eine solche („allgemeine“) Vertretung wäre im vorliegenden Fall auch zulässig gewesen, weil die Regelungen über die Pflichtverteidigerbestellung die Regelungen über die Vertretung nach §§ 53 f. BRAO mit einbeziehen (BGH NJW 1975, 2351 für den Fall eines amtlich bestellten Vertreters; diesem ist der allgemeine Vertreter gleichgestellt, BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – 5 StR 410/18) und dem Vertreter alle Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts zustehen (§ 54 Abs. 1 S. 1 BRAO). Sie sei aber abzugrenzen zu einer im Einzelfall erteilten Untervollmacht (Hartung/Scharmer/Scharmer, BRAO, 8. Aufl. 2023, § 53 Rn 4). Die Angaben der Pflichtverteidigerin ließen hier nicht den Schluss zu, dass das Tätigwerden von Rechtsanwältin A im Rahmen einer Vertretung nach § 53 BRAO erfolgt sei. Vielmehr deuteten sie darauf hin, dass die Vertretungswahrnehmung im Einzelfall in einem bestimmten Verfahren beauftragt wurde, was für eine (unzulässige) Unterbevollmächtigung spreche. Vor diesem Hintergrund habe es auch keiner Aufklärung mehr bedurft, ob überhaupt die Voraussetzung einer mehr als einwöchigen Verhinderung nach § 53 Abs. 1 BRAO vorgelegen haben. Auch könne offenbleiben, ob eine Vertretung i.S.v. § 53 BRAO auch dann vorliegen kann, wenn der vertretene Rechtsanwalt von einem anderen zwar nicht allumfassend vertreten werde, aber die Vertretung für jeweils mehrere bestimmte Mandate oder Rechtsgebiete auf mehrere Vertreter verteilt habe. Jedenfalls müsste die Vertretungsregelung mehr als ein Mandat und mehr als nur eine Prozesshandlung (hier: Wahrnehmung der Anhörung) innerhalb eines Mandats erfassen, weil ansonsten im Falle der Pflichtverteidigung eine Abgrenzung zu einer (unzulässigen) Unterbevollmächtigung nicht mehr möglich wäre.

Vertretungsfähigkeit der „Vertreterin“ ohne Belang

Der Senat hege zwar keine Zweifel daran, dass Rechtsanwältin A in der Lage gewesen sei, eine ordnungsgemäße Verteidigung des Verurteilten im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer sicherzustellen, insbesondere da sie – wie aus dem Anhörungsvermerk ersichtlich – in der Sache informiert gewesen sei. Jedoch würden die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§ 463 Abs. 8 StPO) unterlaufen, wenn man allein aus diesem Grund ihr Auftreten im Anhörungstermin gestatten würde.

Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht deswegen unerheblich, weil der Verurteilte auf seine mündliche Anhörung verzichtet und sich nicht zum Anhörungstermin habe vorführen lassen. Denn es habe eine mündliche Anhörung der Sachverständigen stattgefunden, bei der u.a. der Verteidigerin Gelegenheit zur Mitwirkung hätte gegeben werden müssen, die hierauf auch nicht verzichtet hatte (vgl. § 454 Abs. 2 S. 4 StPO).

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

1. Der Entscheidung ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer, dass das OLG richtig entschieden hat. Die Pflichtverteidiger(be)stellung ist eine höchstpersönliche (Be)Stellung, sodass eine Vertretung des Pflichtverteidigers ausgeschlossen ist. Die einzige Ausnahme ist der nach § 53 BRAO bestellte sog. allgemeine Vertreter.

Gilt auch in anderen Bereichen

2. Die Entscheidung ist zwar in einem Vollzugsverfahren ergangen, ist aber nicht auf den Bereich beschränkt. Sie kann insbesondere auch im Gebührenrecht Auswirkungen haben, wenn es um die Vertretung des Rechtsanwalts geht (§ 5 RVG).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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