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Pflichtverteidiger in Wirtschaftsstrafverfahren

1. Das Wirtschaftsstrafrecht ist, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts geht, praktisch immer schwierig i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO.

2. Weiterhin kann die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich ist.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Dortmund, Beschl. v. 16.3.202655 Qs 1/26

I. Sachverhalt

Verfahrensablauf

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen (§ 15a Abs. 4 Nr. 1 InsO, § 53 StGB). Der Beschuldigte war seit dem 20.7.2021 Geschäftsführer der im Handelsregister B eingetragenen Firma 1. Ferner war der Beschuldigte seit dem 17.9.2021 Geschäftsführer der ebenfalls im Handelsregister eingetragenen Firma 2.

Am 1.8.2024 ging beim AG der Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma 1 ein, am 3.2.2025 der Antrag der Firma 2, vertreten durch den Beschuldigten, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … Mit Beschluss vom 21.5.2025 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma 1, gesetzlich vertreten durch den Beschuldigten. Mit Beschluss vom 25.7.2025 wies das AG den Antrag der Firma 2, gesetzlich vertreten durch den Beschuldigten, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen mangels Masse ab.

Sowohl im Hinblick auf die Firma 1 als auch im Hinblick auf die Firma 2 wurden insolvenzrechtliche Sachverständigengutachten eingeholt, aus welchen sich die Zeitpunkte der Zahlungsunfähigkeit der oben genannten Firmen ergeben.

Mit Schreiben vom 11.12.2025 zeigte der Rechtsanwalt an, die Vertretung des Beschuldigten übernommen zu haben, mit Schreiben vom 23.12.2025 beantragte er die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Den Antrag begründete er damit, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens besonderen Sachverstand erfordere, sowie mit dem Aktenumfang von – zu diesem Zeitpunkt – 709 Seiten.

Bestellung des Rechtsanwalts im Streit

Das AG hat dem Beschuldigten den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein Fall des § 140 Abs. 2 StPO angenommen werden könne, da keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne der Norm vorliege. Es lägen in beiden Fällen einfach gelagerte Sachverhalte vor, die keine Überprüfung der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung erforderten. Weiterhin sei der Geschäftsbetrieb beider Firmen zum Erliegen gekommen bzw. eingestellt worden. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des LG liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten sei wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wirtschaftsstrafverfahren immer schwierig

Das Wirtschaftsstrafrecht sei, jedenfalls soweit es um Normen außerhalb des Kernstrafrechts gehe, praktisch immer schwierig i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO (MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, § 140 Rn 42). Bei Insolvenzdelikten sei eine Bestellung gem. § 140 Abs. 2 StPO in der Regel wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, wenn z.B. Unterlagen zur Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung als Beweismittel eingeführt werden (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 140 Rn 27 m.w.N.). Außerdem liege eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei Insolvenzdelikten vor, wenn ein insolvenzrechtliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei und dies das entscheidende Beweismittel sei (LG Gera, Beschl. v. 15.7.2002 – 1 Qs 277/02). Weiterhin könne die Sachlage im Allgemeinen aufgrund eines erheblichen Aktenumfangs schwierig sein (MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, a.a.O., § 140 StPO Rn 38) sowie wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht nicht möglich seit (BeckOK-StPO/Krawczyk, 58. Ed., 1.1.2026, § 140 Rn 31). Die effektive Ausübung des Akteneinsichtsrechts erschöpfe sich dabei nicht in der Kenntnisnahme der Akten, sondern erfordere ein Verständnis des Akteninhalts und dessen sachgerechte Bewertung im Hinblick auf Verteidigungschancen und -strategie (BeckOK-StPO/Krawczyk, 58. Ed., 1.1.2026, § 140 Rn 31).

Besondere Sachkenntnisse und Expertise erforderlich

Wie das AG zutreffend ausgeführt habe, erfordere die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Fall besondere Sachkenntnisse und Expertise. Dies gelte insbesondere, weil insolvenzrechtliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, auf die die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die bestimmten Zeitpunkte der Zahlungsunfähigkeit der von dem Beschuldigten geführten Gesellschaften stütze. Allein eine Auseinandersetzung mit diesen Gutachten erfordere, auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Bewertung komplexer Vorgänge im Bereich der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung gehe, eine besondere juristische Fachkenntnis, um eine sachgerechte Bewertung im Hinblick auf Verteidigungschancen und -strategien vorzunehmen. Hinzu komme, dass es sich vorliegend um eine solche Bewertung im Hinblick auf zwei Firmen mit unterschiedlichen zugrunde liegenden Sachverhalten handele, was zusätzlich auch zu einem erheblichen Aktenumfang von mindestens 709 Seiten geführt habe. Es sei daher in mehrfacher Hinsicht eine besondere Sach- und Rechtskenntnis erforderlich.

III. Bedeutung für die Praxis

Zustimmung

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren, wozu auch die Insolvenzstrafverfahren gehören, ist die Hilfe eines Verteidigers für die Beschuldigten wichtig. Das ist allgemeine (vgl. u.a. vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, StPO § 140 Rn 27 m.w.N.; LG Gera, Beschl. v. 15.7.2002 – 1 Qs 277/02) Meinung und wird hier vom LG ausdrücklich bestätigt. Hinzu kam hier m.E. der Aktenumfang von 709 Seiten, der für ein amtsgerichtliches Verfahren sicherlich überdurchschnittlich ist. Auch insoweit erfordert die für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche Aktenkenntnis die Hilfe eines Rechtsanwalts. Von daher ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die davon ausgegangen ist, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich sei, nicht nachvollziehbar.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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