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Pflichtverteidiger im JGG-Verfahren/Richtlinie (EU) 2016/800

Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 gebietet nicht grundsätzlich die Beiordnung eines Verteidigers in Jugendstrafsachen.

(Leitsatz des Gerichts)

LG Mannheim, Beschl. v. 6.5.20267 Qs 11/26

I. Sachverhalt

Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

Der Angeschuldigte hat sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verteidigers gewandt. Das Rechtsmittel war nicht begründet.

II. Entscheidung

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 S. 1 StPO liegt nach Auffassung des LG nicht vor.

Schwere der Tat und die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen

Bei dem bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeschuldigten gebiete offenkundig weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers. Auch liege keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die die Beiordnung eines Verteidigers erfordern würde. Der dem Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt weise weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, er sei vielmehr einfach gelagert. Es gebe lediglich vier Tatzeugen, darunter den zur Tatzeit dreizehnjährigen und damit nicht strafmündigen mutmaßlichen Mittäter TM, dessen im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben zum Verhalten des Angeschuldigten keine wesentlichen Abweichungen aufweisen.

14 Jahre und neun Monate alter Angeschuldigter kann selbst Akteneinsicht nehmen

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der 14 Jahre und neun Monate alte Angeschuldigte, der die Realschule mit ordentlichen Noten besuche und von seinen Eltern unterstützt werde, nicht in der Lage sein könnte, sich selbst zu verteidigen. Dass ihn der Akteninhalt, den einzusehen er gemäß § 147 Abs. 4 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG das Recht habe, überfordern könnte, sei angesichts von dessen Inhalt und Umfang – die Akte habe bis zur Anklageerhebung lediglich 43 Seiten umfasst – nicht zu erwarten.

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt nichts anderes

Schließlich gebiete auch nicht das Urteil des EuGH vom 5.9.2024 (C-603/22, StV 2025, 685) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Beiordnung eines Verteidigers. Dem Urteil lasse sich eine generelle Verpflichtung zur Beiordnung eines Verteidigers in Strafverfahren gegen Jugendliche nicht entnehmen. Zwar habe der EuGH, gestützt auf die genannte Richtlinie, entschieden, dass Kinder im Sinne der genannten Richtlinie, d.h. unter 18-Jährige, die Verdächtige oder beschuldigte Personen seien, die konkrete und effektive Möglichkeit haben müssen, sich von einem – ggf. von Amts wegen bestellten – Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Die Verteidigung übersehe jedoch, dass nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Mitgliedstaaten – sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar und das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung sei – von der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 3 abweichen können, wenn die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht verhältnismäßig sei, wobei der Schwere der mutmaßlichen Straftat, der Komplexität des Falles und der Maßnahmen, die in Bezug auf eine solche Straftat ergriffen werden können, Rechnung zu tragen sei. Der EuGH habe in seiner genannten Entscheidung unter Rn 112 u.a. zu der in Art. 6 Abs. 6 der der Richtlinie (EU) 2016/800 ermöglichten Abweichung ausgeführt, dass die zuständigen Behörden diese Abweichungen von Fall zu Fall beschließen müssen, um festzustellen, ob die in Betracht gezogene Abweichung in Anbetracht der besonderen Umstände jedes Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt sei, und zwar unter Beachtung der strengen Voraussetzungen dieser Bestimmungen. Diesen Anforderungen genüge die gesetzliche Regelung in § 68 JGG; die zum Teil neuen Regelungen zur notwendigen Verteidigung in den §§ 68 bis 68b JGG erfolgten ausdrücklich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 (vgl. BT-Drucks 19/13837). § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO ermögliche die vom EuGH geforderte Überprüfung von Fall zu Fall (wobei „Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift das Gericht ist), wobei zu beachten sei, dass die Regelung jugendspezifisch auszulegen sei. Dabei werde der Berücksichtigung des Kindeswohles im nationalen Jugendstrafrecht bereits durch die vorrangige Orientierung am Erziehungsgedanken (§ 2 Abs. 1 JGG) Rechnung getragen.

III. Bedeutung für die Praxis

LG Cottbus macht es besser

Die Entscheidung liegt auf der Linie des LG Cottbus, Beschl. v. 11.2.2026 – 23 Qs 2/26 jug., das allerdings stärker darauf abgestellt hat, dass die Regelung jugendspezifisch auszulegen sei. Diese Komponente betont das LG Mannheim nicht so stark. Folge ist m.E., dass man der Entscheidung des LG Mannheim nicht wird folgen können. Denn mir erschließt sich nicht, warum ein noch nicht 15 Jahre alter Angeschuldigter, der sich vier Tatzeugen, darunter der strafunmündige Mittäter, gegenüber sieht, sich selbst verteidigen können soll. Das LG scheint insofern ernsthaft davon auszugehen, dass der Angeschuldigte in der Lage ist, selbst Akteneinsicht zu nehmen und die Akten auszuwerten. M.E. ist das nicht der Fall, sodass dem Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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