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Fotokopie als Urkunde?

Einer bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers kein Urkundencharakter beizumessen.

(Leitsatz des Verfassers)

BayObLG, Beschl. v. 14.11.2025206 StRR 368/25

I. Sachverhalt

Angeklagte fertigt neues Schreiben

Die Angeklagte hat „unter Verwendung“ eines an sie gerichteten Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei in Augsburg „auf ihrem PC ein neues Schreiben mit dem Layout des Kanzleischreibens“ gefertigt, um es zum Nachweis ihrer Bonität im Rahmen der Kreditvergabe bei einer Bank zu verwenden. Das Schreiben weist die Angeklagte als Adressatin aus und enthält den Briefkopf der Anwaltskanzlei. Es enthält weder eine Anrede noch eine Grußformel. Eine Unterschrift über den den Text abschließenden Worten „A. B. Rechtsanwalt“ befindet sich auf dem Schreiben nicht. Dieses Schreiben druckte die Angeklagte später aus, fotografierte es und übermittelte die Bilddatei per WhatsApp und E-Mail an den Zeugen C.

Verurteilung wegen Urkundenfälschung

Die Angeklagte ist vom AG und LG wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Den Tatbestand des (versuchten) Betruges hat das LG nicht verwirklicht gesehen, weil sich ein Vermögensschaden oder ein darauf gerichteter Vorsatz der Angeklagten bei der Versendung des Schreibens nicht feststellen lasse.

Freispruch durch das BayObLG

Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten, die Erfolg hatte. Das BayObLG hat die Angeklagte freigesprochen.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des LG verwirklicht der festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand.

Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB)

Urkunden i.S.v. § 267 Abs. 1 StGB seien verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt seien, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr., vgl. bereits BGH, Urt. v. 19.2.1953 – 3 StR 896/52, BGHSt 4, 60, 61). Einer bloßen Fotokopie sei, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheine, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers demgegenüber kein Urkundencharakter beizumessen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2011 – 2 StR 428/10 m.w.N.). Entsprechendes gelte für Ausdrucke von fotografierten oder gescannten Dokumenten. Auch sie stellten nicht ohne Weiteres unechte oder gefälschte Urkunden dar (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2010 – 5 StR 488/09 und v. 9.3.2011 a.a.O., BayObLG, Urt. v. 29.2.1988, RReg. 5 St 251/87, NJW 1989, 2553, 2554; LK-StGB/Zieschang, 13. Aufl., § 267 Rn 128 m.w.N.). Zwar könne im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2010 a.a.O.; Beschl. v. 28.7.1999 – 5 StR 684/98). Dafür müsse die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl. v. 27.1.2010 a.a.O.; BayObLG, Urt. v. 29.2.1988 a.a.O.). Welche Anforderungen hieran bestehen, richte sich nach der Art der Urkunde: Sie müsse die typischen Authentizitätsmerkmale aufweisen, die eine solche Urkunde prägen (BGH, Beschl. v. 27.1.2010 a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 15.12.2023 – 1 ORs 2/23). Zu diesen könne auch die Unterschrift gehören (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1983 – 3 StR 18/83).

Auf dieser Grundlage begründen die Feststellungen nach Ansicht des BayObLG keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift insoweit zutreffend ausgeführt habe, sei bei einem anwaltlichen Bestätigungsschreiben eine Unterschrift (oder ein die Unterschrift ersetzender Zusatz wie „gez. Rechtsanwalt“) üblich und zu erwarten, sodass ein Schreiben ohne eine solche – wie hier – als bloßer Urkundenentwurf erscheine, der nicht dem Urkundsbegriff des § 267 StGB unterfalle. Weder das Herstellen noch das Gebrauchmachen von einem solchen Schreiben verwirkliche den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 StGB. Es komme daher nicht mehr darauf an, dass den Feststellungen auch nicht entnommen werden könne, ob die Angeklagte ein Originalschreiben des Rechtsanwaltes oder nur den Scan eines solchen verändert habe (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BGH, Beschl. v. 14.3.2024 – 2 StR 192/23).

Fälschung beweiserheblicher Daten

Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meine, komme auch eine Strafbarkeit nach § 269 StGB nicht in Betracht. § 269 StGB sei ausweislich der Gesetzesbegründung geschaffen worden, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, „die darin besteht, dass nicht sichtbar oder zumindest nicht unmittelbar lesbar gespeicherte Daten mangels visueller Erkennbarkeit strafrechtlich nicht von dem Urkundenbegriff erfasst werden, obwohl sie – ebenso wie Urkunden – zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind und zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden können“; als Beispiele werden elektronisch geführte Konten oder Register genannt (BT-Drucks 10/318, S. 12). Damit habe aber keine grundsätzliche Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Verwendung von Reproduktionen von Urkunden verbunden sein sollen (vgl. ausführlich OLG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2018 – 2 Rev 74/18; BGH, Beschl. v. 13.5.2003 – 3 StR 128/03; OLG Celle, Urt. v. 15.12.2023, a.a.O.). Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, würden daher auch von § 269 StGB nicht erfasst (OLG Hamburg a.a.O.; BGH, Beschl. v. 27.1.2010 und v. 14.3.2024, jeweils a.a.O.). Eine Ausnahme gelte nur, sofern das Dokument den Eindruck hervorrufe, das Original zu sein (OLG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2018, a.a.O.). Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziere die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 15.12.2023, a.a.O.; LK/Zieschang, a.a.O., § 269 Rn 24; MüKo-StGB/Erb, 5. Aufl., § 269 Rn 33 – je m.w.N.; so wohl auch BGH, Beschl. v. 23.5.2017 – 4 StR 141/17).

Hier liege demnach kein nach § 269 StGB strafbares Handeln vor, weil die Angeklagte nach den Feststellungen (lediglich) die Photographie (Bilddatei) einer Papierurkunde weitergeleitet hat, sodass diese Bilddatei offensichtlich nicht die originale Erklärung, sondern nur die Dokumentation einer in Papierform vorhandenen Erklärung sein sollte. Dies übersehe die Generalstaatsanwaltschaft.

Weitere Delikte

Wie das LG – insofern zutreffend – dargelegt habe, seien die Voraussetzungen für eine Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges oder versuchten Betruges nicht gegeben. Auch der Tatbestand des § 265b Abs. 1 Nr. 1b StGB sei nicht verwirklicht, weil es sich um einen Privatkredit gehandelt habe (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 265b Rn 2).

Schließlich käme – auch nach etwaiger Nachholung der hierzu erforderlichen Feststellungen über das Vorstellungsbild der Angeklagten bei Vornahme der Tatbehandlung – auch ein versuchtes Delikt nach §§ 267, 269 StGB nicht in Betracht. Selbst wenn die Angeklagte angenommen haben sollte, das von ihr hergestellte Schreiben und die Bilddatei hiervon seien bereits taugliche Tatobjekte, stelle dies einen Irrtum über die Reichweite einer strafrechtlichen Norm dar. Dieser „umgekehrte Verbotsirrtum“ bliebe als Wahndelikt straflos (vgl. Fischer, a.a.O., § 22 Rn 49 m.w.N.; zu einem ähnlichen Fall vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1959 – 2 StR 191/50, NJW 1959, 2173, 2174).

III. Bedeutung für die Praxis

Der m.E. überzeugend begründeten Entscheidung, die die obergerichtliche Rechtsprechung zu den entschiedenen Fragen zugrunde legt, ist nichts hinzuzufügen. Die Angeklagte ist also insgesamt freigesprochen worden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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