Zu den nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG zu erstattenden Aufwendungen zählen ggf. auch Sachkosten für CDs sowie die für die Erstellung von Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verteidiger verlangt Erstattung der Kosten für das Kopieren von drei CDs
Nach Abschluss des Strafverfahrens gegen den Angeklagten brachte der Verteidiger in seinem Kostenantrag u.a. auch Kosten für das Kopieren von drei CDs in Höhe von 5 EUR je CD, insgesamt also 15 EUR (netto), in Ansatz. Dem ist der Bezirksrevisor entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Kopien nach Nr. 7000 VV RVG handle. Es könnten nur die konkret angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden, welche auch konkret darzulegen wären.
Rechtspfleger setzt fest – Erinnerung ohne Erfolg
Der Rechtspfleger hat die Kosten der kopierten CDs in Höhe von 17,85 EUR (entspricht 15 EUR netto) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung. Die Entscheidung des AG Leipzig vom 23.1.2025 (202 Ls 607 Js 28838/22 (2), AGS 2025, 214), auf welche sich auch der Rechtspfleger stütze, sei bekannt. Dieser könne man jedoch nicht folgen. Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Entscheidung
Erstattung der Aufwendungen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV
Das AG ist der Entscheidung des AG Leipzig vom 23.1.2025 (202 Ls 607 Js 28838/22 (2), AGS 2025, 214) nebst den dortigen Ausführungen ausdrücklich beigetreten. Dem Verteidiger seien nach der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopien der CDs erforderlich waren, mit 5 EUR pro CD (netto) zu erstatten.
Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB seien dem Verteidiger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für drei CDs sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dabei scheine es angemessen, sich im Hinblick auf den Aufwand hierfür an den Beträgen der Nr. 7000 Ziff. 2 VVRVG zu orientieren, welche für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an einen Dritten für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt bis zu 5 EUR je Datenträger festsetzen. Da vorliegend insgesamt drei CDs überlassen worden seien, betrage die Gesamtsumme der Erstattung hierfür 15 EUR.
III. Bedeutung für die Praxis
Erfreuliche Entscheidung
Die zutreffende Entscheidung ist zu begrüßen. Es ist erfreulich, dass sich weder der Rechtspfleger noch das AG von der Erinnerung haben beirren lassen und an der Rechtsauffassung des AG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2025 (202 Ls 607 Js 28838/22 (2), AGS 2025, 214) festgehalten haben. Das AG Leipzig liegt mit dieser Rechtsprechung daher nach wie vor auf der Linie der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG AGS 2014, 50 = zfs 2014, 223 = RVGreport 2014, 233 zur Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten von CDs, die der Pflichtverteidiger dafür verlangt hatte, dass er bei den Akten befindliche CDs mit Aufnahmen von Überwachungskameras kopiert hat; OLG Hamm RVGreport 2015, 266 zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung von zwei Festplatten zur Speicherung der Akten in einem Strafverfahren mit einem außergewöhnlich umfangreichen Aktenumfang; OLG Jena, Beschl. v. 27.12.2023 – 3 St 2 BJs 4/21, AGS 2024, 210 und LG Kassel, Beschl. v. 5.2.2026 – 3610 Js 11879/25 – 10 Ks: Erstattung der Aufwendungen für die Beschaffung einer externen Festplatte bzw. eines gleichwertigen Speichermediums zum Zwecke des Empfangs von bzw. der Einsichtnahme in verfahrensgegenständliche Audio-Dateien als erforderliche Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG anerkannt). Zutreffend ist es auch, wenn nur die Sachkosten für die Hilfsmittel, nicht aber (anteilige) Beschaffungskosten für Hard- und Software erstattet werden, denn die sind gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig. Nicht viel, aber immerhin.











