Beitrag

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführungstermin nach § 128 StPO

Der Senat hält daran fest, dass einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Celle, Beschl. v. 13.2.20261 Ws 21/26

I. Sachverhalt

Vorführungstermin beim AG

Der Beschuldigte wurde am 12.12.2024 im Zuge der Durchsuchung seiner Wohnung vorläufig festgenommen. Gegenüber den Ermittlungsbehörden teilte er mit, er wolle von Rechtsanwalt Z als Pflichtverteidiger verteidigt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragte am Folgetag beim AG (Ermittlungsrichter) die Vorführung nach § 128 Abs. 1 StPO sowie den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten wegen des dringenden Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis in nicht geringer Menge.

Rechtsanwältin B wird für verhinderten Pflichtverteidiger beigeordnet

Im Vorfeld der anstehenden Vorführung kontaktierte die zuständige Ermittlungsrichterin zunächst Rechtsanwalt Z, um ihn über das Durchsuchungsergebnis sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser erklärte sich grundsätzlich bereit, die Verteidigung zu übernehmen, und beantragte seine Beiordnung sowie Akteneinsicht. Den Vorführungstermin konnte er allerdings aufgrund von Terminkollisionen nicht wahrnehmen. Deshalb nahm das AG zu Rechtsanwältin B Kontakt auf, stimmte mit ihr einen Termin für die Vorführung ab und bestellte sie gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO für die Vorführung und die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag als Pflichtverteidigerin. Zugleich wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Z nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Verteidiger beigeordnet. Im Vorführungstermin wurde dem Beschuldigten der Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft eröffnet. Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, woraufhin das AG den Haftbefehl antragsgemäß erließ und in Vollzug setzte. In der Folgezeit trat Rechtsanwältin B nicht mehr für den Beschuldigten auf.

Streit über die Gebühren

Rechtsanwältin B hat sodann die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt. Sie hat die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG, die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG sowie die Pauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht. Die Kostenbeamtin des AG erkannte lediglich die Terminsgebühr an. Im Erinnerungsverfahren hat das AG dann alle Gebühren festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat das LG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hatte beim OLG Erfolg.

II. Entscheidung

An der Entscheidung des 3. Strafsenats des OLG Celle …

Nach Auffassung des OLG war nur die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG festzusetzen. Das OLG Celle habe bereits entschieden, dass einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zustehe und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.9.2018 – 3 Ws 221/18, RVGreport 2019, 17 = StraFo 2018, 534 = JurBüro 2018, 580). Der Senat halte an dieser Rechtsprechung fest.

… wird festgehalten

Auch wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten sei, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung, einen Haftprüfungstermin oder für einen oder mehrere einzelne Hauptverhandlungstage beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ihm darüber hinaus auch eine Grund- und ggf. eine Verfahrensgebühr zustehe (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl. 2025, VV 4100, 4101 Rn 5; BeckOK-RVG/Knaudt, 70. Ed., 1.12.2025, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn 19–22.1), sehe der Senat keine Veranlassung, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen. Denn auch nach der Neufassung der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sei nicht ersichtlich, dass ein lediglich anlässlich einer richterlichen Vorführung nach § 115 StPO im Jahr 2017 beigeordneter Verteidiger dem im gesamten Verfahren tätigen Verteidiger gebührenrechtlich gleichgestellt werden soll.

Rechtsanwältin B von vornherein nur für den einen Termin Pflichtverteidigerin

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass in der o.g. Entscheidung des 3. Strafsenats bereits ein Haftbefehl ergangen gewesen sei, wohingegen im Streitfall lediglich ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorgelegen habe und über die Haftfrage erst im Rahmen der Vorführung abschließend entschieden worden sei. Denn hier wie dort sei von vorneherein klar gewesen, dass Frau Rechtsanwältin B allein am Termin zur Haftbefehlsverkündung teilnehmen sollte, im Übrigen aber die Verteidigung dem zeitgleich beigeordneten Rechtsanwalt Z obliegen sollte, sodass kein Anlass bestanden habe, sie wie eine im Übrigen am gesamten Verfahren tätige Verteidigerin zu vergüten. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient vielmehr nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig werde (vgl. OLG Celle a.a.O.).

Keine zwei Pflichtverteidigungsverhältnisse

Entgegen der Annahme des LG lasse sich dem Beiordnungsbeschluss auch nicht entnehmen, dass Rechtsanwältin B als weitere Pflichtverteidigerin neben Rechtsanwalt Zi bestellt werden sollte und schon aus diesem Grund einen weitergehenden Vergütungsanspruch habe. Für die Einordnung und den Umfang der Beiordnung eines Pflichtverteidigers sei gemäß § 48 Abs. 1 RVG regelmäßig der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung erfolgt sei (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251). Hier sei Rechtsanwältin B nach dem Wortlaut des Beschlusses des AG vom 13.12.2024 „für den Termin zur Vorführung am 13.12.2024, 14 Uhr, und die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag“, also für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO, zur Pflichtverteidigerin bestellt. Aus der Formulierung des Beschlusses könne sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Beschränkung der Bestellung – nämlich auf die Haftfrage – entnommen werden. Für eine unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwältin B als weitere Pflichtverteidigerin sei schon deshalb kein Raum, weil sich zum Zeitpunkt der Beiordnung bereits Rechtsanwalt Z als Wahlverteidiger legitimiert hatte und mit selber Verfügung wie Rechtsanwältin B als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei.

Ansicht des LG überzeugt weder systematisch noch teleologisch

Die Annahme des LG, dass sich aus der Heranziehung zweier unterschiedlicher Rechtsgrundlagen eine zusätzliche, parallel bestehende Pflichtverteidigerbeiordnung ergebe, überzeuge weder systematisch noch teleologisch. Maßgeblich sei in diesem Fall nicht die formale Bezeichnung der Norm, sondern der objektive Regelungsgehalt der gerichtlichen Entscheidung, der sich aus Sinn und Zweck der Beiordnung im konkreten Verfahrenskontext ergibt. Die zweite Beiordnung sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil Rechtsanwalt Z den Termin zur Verkündung des Haftbefehls nicht habe wahrnehmen können. Damit liege eine typische Verhinderungsvertretung vor und die Beiordnung eines weiteren Verteidigers diene allein der Gewährleistung einer notwendigen Verteidigung im Rahmen der Vorführung und somit in einem funktionell begrenzten Rahmen. Die Formulierung und der situative Kontext der Entscheidung würden somit zeigen, dass die Bestellung ausschließlich zur Sicherstellung der Verteidigung in diesem einen Termin erfolgte.

III. Bedeutung für die Praxis

Abweichend von der herrschenden Meinung

1. „Alle Jahre wieder“ oder „und immer grüßt das Murmeltier“ – so könnte man die Entscheidung auch überschreiben, oder vielleicht noch besser: „Das haben wir schon immer so gemacht!“ Allerdings muss man den letzten Satz um das Wort „falsch“ ergänzen. Denn die Entscheidung des OLG ist unzutreffend und widerspricht der inzwischen ganz h.M. in der Rechtsprechung, wonach in solchen wie dem entschiedenen Fall Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr anfallen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023, 195; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 462; OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 3 Ws 50/23, AGS 2024, 226; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23, AGS 2023, 310 = StraFo 2023, 335 = JurBüro 2023, 417; LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 Qs 14/24, AGS 2024, 271 (bestätigt durch OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 462); LG Braunschweig, Beschl. v. 22.1.2025 – 4 Qs 12/25, JurBüro 2025, 186 = AGS 2025, 554; LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219; LG Leipzig, Beschl. v. 18.8.2025 – 6 Qs 25/25; LG Magdeburg RVGreport 2018, 257 = StraFo 2018, 314 = AGS 2018, 341; Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427; LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238; LG Regensburg, Beschl. v. 14.1.2025 – 10 Qs 5/25, AGS 2025, 120; AG Braunschweig, Beschl. v. 27.9.2024 – 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24), AGS 2024, 554 (bestätigt durch LG Braunschweig, Beschl. v. 22.1.2025 – 4 Qs 12/25, JurBüro 2025, 186 = AGS 2025, 554); AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 – 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311; AG Ludwigshafen, Beschl. v. 3.3.2023 – 4a Ls 5227 Js 9474/22 (nur Grundgebühr), AGS 2023, 217; AG Schweinfurt, Beschl. v. 27.12.2024 – 6 Ds 2 Js 9719/23; AG Tiergarten, Beschl. v. 14.10.2022 – (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22), AGS 2022, 513). Ich sehe davon ab, noch einmal darzulegen, warum diese Auffassung richtig ist. Dazu ist schon genug geschrieben, das muss man nicht immer wiederholen. Man fragt sich allerdings, warum das OLG Celle nicht über seinen Schatten springen und sich dieser h.M. anschließen kann. Zumindest hätte man erwarten können, dass es sich mit den Argumenten der anderen Auffassung auseinandersetzt und darlegt, warum diese – auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung – nicht zutreffen. Einfach nur zu schreiben: Wir halten daran fest, wird der Sache nicht gerecht.

Gesetzgeber

2. Was ich allerdings wiederhole (s. schon RVGreport 2019, 17 in der Anm. zu OLG Celle, Beschl. v. 19.9.2018 – 3 Ws 221/18) ist der Ruf nach dem Gesetzgeber. Nach wie vor ist es m.E. mehr als an der Zeit, diese Streitfrage endlich gesetzlich zu lösen und damit dafür zu sorgen, dass Pflichtverteidiger auch für ihre Tätigkeiten in Vorführ-, Haftprüfungs- und Vernehmungsterminen angemessen entlohnt werden, wenn sie nur in dem Termin tätig sind. Die dafür hier festgesetzten 217, 77 EUR sind ein Witz.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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