Beitrag

Begriff der Angelegenheiten

Wird nach Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15, 16 RVG. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen also nicht noch einmal.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.202529 Qs 66/25

I. Sachverhalt

Anklage beim AG H endet mit Prozessurteil

In einem BtM-Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren 855 Js 86819/23 am 18.4.2023 Anklage gegen den späteren Verurteilten beim AG H erhoben. Zu dem Zeitpunkt war der Rechtsanwalt bereits zum Pflichtverteidiger des späteren Verurteilten bestellt worden. Das AG H hat in der Hauptverhandlung vom 8.4.2024 das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des damaligen Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Das Urteil ist seit dem 11.4.2024 rechtskräftig. Dem Pflichtverteidiger wurden für das Verfahren vor dem AG H mit der Hauptverhandlung am 8.4.2024 u.a. die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) und jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 RVG und Nr. 4106 RVG erstattet.

Neue Anklage beim AG W

Unter dem 26.4.2024 erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage gegen den späteren Verurteilten. Die Anklage richtete sich wiederum an das AG H, die Aktenversendung erfolgte jedoch an das AG W. Inhaltlich wurden – in materieller Hinsicht – die gleichen Tatvorwürfe erhoben, nunmehr aber insoweit angepasst, als ein Teil der Tatvorwürfe nicht mehr als Delikte nach dem BtMG, sondern als Delikte nach dem KCanG angeklagt wurden. Nachdem das AG W die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hatte, erhob diese unter dem 9.7.2024 eine „korrigierte Anklage“, die inhaltlich der Anklage vom 26.4.2024 entsprach, nunmehr aber an das AG W adressiert war.

Verfahren wird teilweise eingestellt

Mit Beschluss vom 8.4.2024 wurde das Verfahren beim AG W mit einem weiteren, gegen den damaligen Angeklagten dort anhängigen Verfahren (Geschäftszeichen: 855 Js 71435/22) verbunden. Im Hauptverhandlungstermin am 9.1.2025 wurde die Strafverfolgung der Tatvorwürfe aus dem ursprünglichen Verfahren 855 Js 86819/23 auf Kosten der Staatskasse gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, notwendige Auslagen wurden insoweit nicht erstattet. Wegen der Tatvorwürfe aus dem Verfahren 855 Js 71435/22 wurde der Angeklagte im selben Termin kostenpflichtig verurteilt.

Pflichtverteidiger macht noch einmal die Gebühren Nrn. 4100, 4106 VV RVG geltend

Mit seinem Kostenerstattungsantrag vom 14.1.2025 hat der Pflichtverteidiger neben den Gebühren für das Verfahren 855 Js 71435/22, die antragsgemäß festgesetzt worden sind, auch für das Verfahren 855 Js 86819/23 (noch einmal) eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG geltend gemacht. Hinsichtlich dieser beiden Gebühren, die zunächst ebenfalls von der Rechtspflegerin beim AG festgesetzt worden waren, wurde auf eine Erinnerung der Bezirksrevisorin gemäß § 56 RVG die Festsetzung versagt. Die Rechtspflegerin beim AG ist, gemeinsam mit der Bezirksrevisorin, entgegen dem Verteidiger streitiger Ansicht darüber, ob die Grund- und Verfahrensgebühr für das Verfahren 855 Js 86819/23 mit der bereits vom AG H zu jenem Verfahren erfolgten Festsetzung und Auszahlung abschließend honoriert worden ist, da es sich insoweit bei dem vor dem AG W geführten Verfahren um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (dieselbe Anklage in gleicher Instanz, Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 RVG) gehandelt habe, oder ob es sich insoweit zwar um dieselbe Rechtssache, gebührenrechtlich aber eine andere Angelegenheit gehandelt habe, weil vor dem AG W eine neue Anklage erhoben worden ist, während das Verfahren vor dem AG H bereits durch Einstellung erledigt ist und der Rechtszug insoweit beendet gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG

Nach Auffassung des LG handelte sich bei dem Verfahren vor dem AG H und vor dem AG W gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG, weshalb eine erneute Festsetzung von Grund- und Verfahrensgebühr zu Recht versagt worden sei.

Gesetzliche Regelungen in den §§ 15, 17, 20 RVG

Eine unmittelbare Regelung darüber, ob im Fall einer erneuten Anklageerhebung nach vorheriger Einstellung des Verfahrens durch Urteil Anwaltsgebühren nach dem RVG ein weiteres Mal anfallen können, beinhalte das RVG nicht. § 15 Abs. 2 RVG bestimme, dass ein Rechtsanwalt Gebühren in „derselben Angelegenheit“ nur einmal fordern könne. Eine Definition „derselben Angelegenheit“ beinhalte das RVG jedoch nicht, insbesondere stelle § 16 RVG, der für den hier vorliegenden Fall keine Reglung enthalte, keinen abschließenden Katalog „derselben Angelegenheiten“ (BeckOK-RVG/von Seltmann, 69. Ed., Stand: 1.6.2025, § 16 vor Rn 1). Andererseits lasse sich auch aus § 17 RVG die hier aufgeworfene Frage, ob bei Anklageerhebung in demselben Ermittlungsverfahren nach vorheriger Einstellung durch Urteil eine „verschiedene Angelegenheit“ vorliegt, keine unmittelbar anwendbare Regelung entnehmen.

Dieselbe Angelegenheit setze aber jedenfalls voraus, dass es sich um ein gesamtes Geschäft handelt, das ein Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (BGH NJW 2011, 2591, 2592). § 17 Nr. 1 RVG grenze dies lediglich insoweit ab, als dass ein Rechtsmittel und der „vorausgegangene Rechtszug“ verschiedene Angelegenheiten darstellen, woraus zumindest ersichtlich sei, dass das RVG den Begriff des Rechtszuges im Sinne der jeweiligen Instanz verstehe.

Folgerichtig dazu bestimme § 20 S. 1 RVG, dass eine Verweisung oder Abgabe an ein anderes (gleichrangiges) Gericht die Einheitlichkeit des Rechtszuges i.S.d. Gebührenrechts unberührt lasse. Nur die Zurückverweisung, Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges stelle nach §§ 20 S. 2, 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug dar.

Anwendung des Regelungsgefüges auf den Fall

Aus diesem Regelungsgefüge lässt sich nach Auffassung des LG Folgendes entnehmen: Zwischen der Anklageerhebung vor dem AG H und dem AG W sei zwar ein Urteil ergangen, das jedoch die erste Instanz in diesem Verfahren nicht beendet habe. Da die Verfahrenseinstellung durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses nicht zu einem Strafklageverbrauch geführt habe, habe man das ursprüngliche Ermittlungsverfahren mit einer erneuten Anklage, nunmehr beim AG W, erstinstanzlich fortgesetzt. Ein Wechsel des Rechtszuges habe zwischenzeitlich nicht stattgefunden.

Auch spreche der Rechtsgedanke des § 20 S. 1 RVG dafür, dass es sich bei dem Verfahren vor dem AG H und dem Verfahren vor dem AG W um „dieselbe Angelegenheit“ gehandelt habe. Der insoweit zur Anklage gebrachte Sachverhalt sei, was die prozessualen Taten betreffe, identisch. Daran ändere auch nichts, dass die rechtliche Würdigung vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des KCanG geändert worden sei. Es habe sich aber auch gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit gehandelt, weil es unabhängig von dem zwischenzeitlichen Wechsel des AG die Aufgabe des Pflichtverteidigers gewesen sei, den damaligen Angeklagten vor dem Hintergrund der gegen ihn erhobenen – gleichbleibenden – Tatvorwürfe erstinstanzlich zu verteidigen. Diese Aufgabe sei erst mit dem Abschluss des amtsgerichtlichen Rechtszuges, mithin durch das Urteil des AG W beendet.

§ 20 S. 1 RVG erfasse zwar den Fall der erneuten Anklageerhebung bei dem örtlich zuständigen Gericht, nachdem ein zuvor örtlich unzuständiges Gericht seine fehlende Zuständigkeit festgestellt hat, nicht ausdrücklich. Inhaltlich aber umfasse § 20 S. 1 RVG gerade die Verfahren, die bei materiell unverändertem Anklagevorwurf statt von dem zunächst angerufenen Gericht dann von einem anderen Gericht betrieben werden. Es sei keine gebührenrechtliche Begründung dafür ersichtlich, warum § 20 S. 1 RVG den doppelten Anfall von Gebühren versage, wenn ein Verfahren bei unveränderter Anklage etwa nach § 270 Abs. 1 StPO vom AG an das LG verwiesen wird, dem gegenüber bei einer Verfahrenskonstellation wie im vorliegenden Fall eine Doppelung der Gebühren vorsehen sollte. Zwar könnte eingewandt werden, dass anders als im Falle etwa des § 270 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft erneut darüber zu entscheiden hatte, ob sie nach dem Verfahrensabschluss vor dem AG H überhaupt erneut Anklage erhebt. Mit der Anklageerhebung vor dem AG H hatte indes die Staatsanwaltschaft bereits ihren Willen offenbart, in diesem Verfahren Anklage vor dem AG zu erheben. Es seien auch keine Gründe ersichtlich gewesen, aus denen heraus die Staatsanwaltschaft nach dem Urteil des AG H erneut in die Prüfung, ob Anklage zu erheben sei, hätte eintreten müssen oder sollen. So sei es auch bei der erneuten Anklageerhebung dabei geblieben, dass der Rechtsanwalt seinen Mandanten gegen eben diese Tatvorwürfe, die alle bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem AG H gewesen seien, erstinstanzlich zu verteidigen hatte.

III. Bedeutung für die Praxis

Richtigstellung

Vorab: Wer den Volltext der o.a. Entscheidung liest, wird feststellen, dass das LG an einigen Stellen die Aktenzeichen der beiden Verfahren vertauscht hat. Das ist oben im Sachverhalt – nach Rücksprache mit dem einsendenden Pflichtverteidiger – richtiggestellt worden, da anderenfalls die Entscheidung keinen Sinn ergeben hätte.

Nach (Prozess-)Urteil neue Angelegenheit

M.E. hat das LG die der Entscheidung zugrunde liegende Konstellation – teilweise – falsch gelöst. Denn es hat sich bei dem Verfahren 855 Js 86819/23 nach Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil durch das AG H und dem danach nach erneuter Anklageerhebung anhängigen Verfahren 855 Js 86819/23 beim AG W um unterschiedliche Angelegenheiten gehandelt, sodass in dem Verfahren die Gebühren für den Pflichtverteidiger grundsätzlich noch einmal entstehen konnten und entstanden sind. Soweit das LG auf § 20 RVG abstellt, übersieht es m.E., dass es in § 20 RVG um Abgabe/Verweisung geht. Damit haben wir es hier aber nicht zu tun. Das AG H hat vielmehr das bei ihm anhängige Verfahren 855 Js 86819/23 durch Prozessurteil eingestellt. Damit war die amtsgerichtliche Instanz beim AG H beendet und es lag in der Hand der Staatsanwaltschaft, eine neue Entscheidung zu treffen, ob nun nach Eintritt der Rechtskraft – noch einmal – Anklage beim AG W erhoben werden soll. Die erste Entscheidung zur Erhebung der Anklage beim AG H war durch das dort ergangene Prozessurteil aufgebraucht. Mit der Entscheidung zur erneuten Anklageerhebung wurde daher eine neue gerichtliche Angelegenheit beim AG W eingeleitet. Der Fall ist nicht etwa vergleichbar mit der Konstellation, in der eine Anklage (von der Staatsanwaltschaft) zurückgenommen und dann weitgehend inhaltsgleich neu erhoben wird (vgl. dazu OLG Düsseldorf RVGreport 2015, 64 = NStZ-RR 2014, 359 = AGS 2015, 128; OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362). Denn hier hatte das AG H durch Urteil entschieden und das Verfahren bei sich damit – rechtskräftig – beendet. Damit war auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem beim AG H anhängigen Verfahren beendet. Das Verfahren beim AG W war eine neue Angelegenheit (s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Rn 161).

Welche Gebühren?

Fraglich ist allerdings, welche Gebühren noch einmal entstehen. Dass ggf. eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG noch einmal entsteht, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4108 VV RVG, die die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem nun beim AG W anhängigen Verfahren abdeckt.

Problematisch ist daher zunächst nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Diese entsteht aber m.E. in vergleichbaren Konstellationen nicht noch einmal. Denn es handelt sich bei den Verfahren beim AG H und beim AG W um den gleichen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG (zum Begriff Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 37 ff. mit weiteren Nachweisen), nämlich den Vorwurf eines Betäubungsmittel-Verstoßes. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Rechtslage sich geändert hat und beim AG W ein Teil der Tatvorwürfe nicht mehr als Delikte nach dem BtMG, sondern als Delikte nach dem KCanG angeklagt worden ist. Denn der zugrunde liegende Sachverhalt, der für die Beurteilung des „Rechtsfalls“ von Bedeutung ist, war derselbe.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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