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Verzicht auf Herausgabe von Einziehungsgegenständen als Abspracheinhalt

Eine (unzulässige) Verständigung über einen Verzicht des Angeklagten auf Herausgabe von sichergestelltem Geld oder anderen Gegenständen lässt sich nicht über die Qualifikation als Prozessverhalten i.S.d. § 257c Abs. 2 S. 1 Var. 3 StPO legitimieren. Denn auch in diesem Fall folgt die Unzulässigkeit einer derartigen Verständigung daraus, dass mit ihr – soweit so eine Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) ersetzt werden soll – das Verbot einer Einigung über entsprechende Einziehungsaussprüche umgangen würde.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urt. v. 8.10.20255 StR 235/25

I. Sachverhalt

Verurteilung wegen Diebstahlstaten

Das LG hat die Angeklagten wegen mehrerer Taten des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Diese haben mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der die Angeklagten einen Verstoß gegen § 257c Abs. 2 S. 1 StPO geltend machen.

Verfahrensgeschehen

Den Rügen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins 29.10.2024 wurde ein Gespräch über die Möglichkeit einer Verständigung i.S.d. § 257c StPO geführt. Im Termin vom 1.11.2024 stimmten beide Angeklagte sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft einem Verständigungsvorschlag des Gerichts zu. Dieser sah vor, dass den Angeklagten bei Abgabe einer geständigen Einlassung neben einer Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft ab Urteilsverkündung bestimmte Strafober- und -untergrenzen zugesichert wurden. Zudem enthielt die Verständigung die Vorgabe, dass durch die Angeklagten auf die im Verfahren sichergestellten Gegenstände „verzichtet“ werden solle. Der Angeklagte K gab daraufhin in der Hauptverhandlung eine geständige Einlassung ab und erklärte ausdrücklich den Verzicht auf die Herausgabe der genannten Gegenstände. Hinsichtlich des Angeklagten S, dessen Geständnis im Umfang zunächst hinter dem Verständigungsvorschlag zurückblieb, stellte die Strafkammer mit Beschluss vom 11.12.2024 das Entfallen der Bindung gemäß § 257c Abs. 4 S. 1 StPO fest. Am folgenden Tag wurde jedoch erneut eine Verständigung getroffen, welche die Zusicherung einer Strafober- und -untergrenze seitens des Gerichts sowie die Abgabe eines Geständnisses verbunden mit einem Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände seitens des Angeklagten vorsah. Der Angeklagte S ließ sich sodann im Wege einer Verteidigererklärung geständig ein.

II. Entscheidung

Kein Verzicht auf Herausgabe

Die Revisionen gehen nach Auffassung des BGH zutreffend davon aus, dass im Rahmen einer Verständigung kein Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Geld oder andere Gegenstände vereinbart werden dürfe, weil ein solcher nicht zu den gesetzlich zugelassenen Verständigungsgegenständen (§ 257c Abs. 2 S. 1 StPO) gehöre. Der Verzicht bilde keine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils oder eines zugehörigen Beschlusses sein könne (§ 257c Abs. 2 S. 1 Var. 1 StPO). Er stelle auch keine verfahrensbezogene Maßnahme im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren (§ 257c Abs. 2 S. 1 Var. 2 StPO) dar (s. ausführlich BGH, Beschl. v. 9.10.2024 – 5 StR 433/24, NStZ 2025, 311).

Umgehung des Einigungsverbots

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lasse sich eine Verständigung über einen Herausgabeverzicht des Angeklagten auch nicht über dessen Qualifikation als Prozessverhalten i.S.d. § 257c Abs. 2 S. 1 Var. 3 StPO legitimieren. Dabei könne dahinstehen, ob ein solcher Verzicht dieser Kategorie trotz seiner materiell-rechtlichen Wirkungen begrifflich zugeordnet werden könnte, weil er im Prozess erklärt werde und dessen Verlauf beeinflusse. Denn auch in diesem Fall folge die Unzulässigkeit einer derartigen Verständigung daraus, dass mit ihr – soweit so eine Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) ersetzt werden solle – das Verbot einer Einigung über entsprechende Einziehungsaussprüche umgangen würde. Außerdem würden bei einem solchen Vorgehen – insofern auch, soweit eine Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) inmitten stehe – die bei einer Verständigung zu gewährleistenden Anforderungen an den Schutz des Angeklagten und die Transparenz des Verfahrens nicht eingehalten werden. Dies begründet der BGH in seiner Entscheidung umfangreich, und zwar u.a. wie folgt:

Missachtung der zwingenden Einziehungsvorschriften

Solle ein Herausgabeverzicht eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB entbehrlich machen, so würde mit einer Verständigung der zwingende Charakter dieser Normen missachtet. Denn es träte die mit § 257c StPO unvereinbare Situation ein, dass das Gericht kraft einer Verständigung der nach dem Gesetz zwingenden Entscheidung über die Anordnung enthoben wäre (vgl. zur Umgehung von Verständigungsverboten – dort derjenigen aus § 257c Abs. 2 S. 3 StPO – auch bereits BVerfG, Beschl. v. 21.4. 2016 – 2 BvR 1422/15 Rn 28 ff., NStZ 2016, 422). Eine Verständigung unmittelbar über die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB sei unzulässig, da die jeweiligen Entscheidungen nicht im Ermessen des Gerichts stünden, sondern zwingend vorgeschrieben seien (BGH, Beschl. v. 6.2.2018 – 5 StR 600/17, NStZ 2018, 366). Könnte der Verzicht Gegenstand einer Verständigung sein, würde auf diesem Weg eine Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen vermieden. Denn ein Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände führe regelmäßig dazu, dass die Notwendigkeit oder gar die Möglichkeit entfalle, eine Einziehung anzuordnen. Dies gelte sowohl bei der gegenständlichen Einziehung nach § 73 oder § 73a StGB als auch – dort in Abhängigkeit vom Verhalten der Staatsanwaltschaft – bei der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB.

Schutz des Angeklagten

Mit der Zulassung einer Verständigung über einen Herausgabeverzicht wäre zudem eine inakzeptable Gefährdung der Rechtsposition des Angeklagten verbunden. Sie würde nämlich Entscheidungen sowohl über die Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73 ff. StGB als auch über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) für sachwidrige Zugeständnisse öffnen. Zu befürchten wären solche jedenfalls zulasten des Angeklagten. Nicht anders als bei der Einlassung zur Sache sei der Angeklagte auch beim Herausgabeverzicht, der sich als Bestätigung der jeweiligen sachlichen Einziehungsvoraussetzungen verstehen lasse und damit im Ergebnis einem Geständnis gleichkommen könne, einer Anreiz- und Verlockungssituation ausgesetzt. Diese resultiere aus der Aussicht, mit einer Verständigung eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze zu erreichen und so Einfluss auf den Verfahrensausgang zu nehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a.). Nicht zuletzt, um dieser Gefahr entgegenzuwirken, habe der Gesetzgeber die Geltung der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO für Verständigungen ausdrücklich klargestellt (BVerfG a.a.O.).

Herstellung von Transparenz

Anhand der beschriebenen Gefahren erweise sich, dass eine Verständigung über eine „formlose Einziehung“ noch auf einer weiteren Ebene mit dem Regelungskonzept des § 257c StPO kollidiere. Denn dieses setze einen Schwerpunkt in der Herstellung von Transparenz, Öffentlichkeit und einer vollständigen Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens, wodurch wiederum eine „vollumfängliche“ Rechtsmittelkontrolle ermöglicht und wirksam ausgestaltet werden soll. Hiernach müsse sich eine Verständigung unter allen Umständen „im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (vgl. BVerfG a.a.O. unter Verweis auf BT-Drucks 16/12310, S. 12). Insoweit bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einem Vorgehen gemäß § 421 Abs. 1 StPO, welches überwiegend auch im Rahmen einer Verständigung für möglich erachtet werde (vgl. BGH, Beschl. v. 6.2.2018 – 5 StR 600/17, NStZ 2018, 366; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl. 2023, Rn 15c; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 421 Rn 13a m.w.N.). Denn dieses unterliege klaren gesetzlichen Voraussetzungen und erfordere einen gerichtlichen Beschluss. Ergehe dieser in der Hauptverhandlung, geschehe dies unter Kontrolle der Öffentlichkeit.

III. Bedeutung für die Praxis

Konsequente Weiterentwicklung

M.E. hat der BGH überzeugend begründet, warum der Verzicht auf Herausgabeanspruch im Hinblick auf sichergestellte, der Einziehung unterliegende Gegenstände nicht Gegenstand einer Absprache sein kann. Grundlage ist BGH, Beschl. v. 9.10.2024 – 5 StR 433/24, NStZ 2025, 311, den der BGH konsequent weiterentwickelt (zu den zu- bzw. unzulässigen Abspracheinhalten Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 158 ff.; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 232 ff.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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