Quellen-TKÜ: Chatauslesung
Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüber hinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.
BGH, Beschl. v. 20.1.2026 – 3 StR 495/25
Akteneinsicht: Nebenkläger
Betreffen die Teile der Akten, deren Einsichtnahme der Nebenkläger begehrt, andere Tatvorwürfe als das zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Delikt, ist die Einsicht in die vollständige Verfahrensakte zu versagen, da schutzwürdige Interessen der Angeklagten entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO).
BGH, Beschl. v. 3.3.2026 – StB 8/26
Pflichtverteidiger: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers
Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines weiteren Verteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein. Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
BGH, Beschl. v. 17.3.2026 – StB 13/26
Pflichtverteidiger: ausländerrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten
§ 140 Abs. 2 StPO darf nicht dahingehend extensiv ausgelegt werden, dass in jedem Falle eines ausländerrechtlichen Bezugs mit – abstrakt oder nur mittelbar – drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung bleibt vielmehr auf besonders gelagerte Fälle beschränkt, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt (hier bejaht).
LG Mannheim, Beschl. v. 5.3.2026 – 4 Qs 12/26
Pflichtverteidiger: Bestellung bei einem Jugendlichen
Aus der Entscheidung des EuGH vom 5.9.2024 – C-603/22 folgt kein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Jugendlichen. § 140 Abs. 2 StPO ist aber jugendgemäß zu interpretieren. Geboten ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO.
LG Cottbus, Beschl. v. 11.2.2026 – 23 Qs 2/26 jug.
Pflichtverteidiger: rückwirkende Beiordnung
Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO kommt nicht in Betracht, wenn selbst bei ordnungsgemäßer Weiterleitung des Beiordnungsantrags die Voraussetzung für die Beiordnung bereits 22 Tage später entfallen ist.
AG Siegen, Beschl. v. 2.3.2026 – 450 Gs 59/26
Vorläufige Sicherstellung: Dauer
Die vorläufige Sicherstellung als Annex zur Durchsicht ist ihrem Wesen nach auf eine kurzfristige Dauer angelegt und unterliegt im besonderen Maße dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Beschleunigungsgebot. Das gilt auch im Rahmen kinderpornografischer Inhalte, da die Schwere des Vorwurfs die Zeitdauer nicht unverhältnismäßig strecken darf. Diesen Anforderungen wird eine fortdauernde vorläufige Sicherstellung, die einen Zeitraum von deutlich über anderthalb Jahren andauert, ohne dass die Durchsicht abgeschlossen oder eine Entscheidung über eine Beschlagnahme getroffen worden ist, nicht gerecht.
AG Halle (Saale), Beschl. v. 23.3.2026 – 397 Gs 447 Js 11347/24 (1488/25)
Ausschluss der Öffentlichkeit: Schutz der Privatsphäre
Nach § 171b Abs. 3 S. 2 GVG ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt, auszuschließen, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
BGH, Beschl. v. 27.1.2026 – 2 StR 644/25
Verständigung: Zeitpunkt der Belehrung
Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte bereits vor ihrem – jedenfalls durch die Verfahrensbeteiligten angenommenen – Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.2.2026 – 1 ORs 210 SRs 57/26
Strafklageverbrauch: Zusammentreffen von Dauerdelikt und anderer Straftat
Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht. Dies muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen ergeben.
OLG Brandenburg, Urt. v. 18.3.2026 – 1 ORs 38/25
Ausschluss der Öffentlichkeit: Begründung der Verfahrensrüge
Da der Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, auch weitere Vorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören, umfasst, muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden, sondern diese müssen auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist.
BGH, Beschl. v. 8.1.2026 – 3 StR 368/25
Einziehung: Überleitungsantrag
Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 S. 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts.
BGH, Urt. v. 18.3.2026 – 1 StR 97/25
Rechtsmittelbeschränkung: Beschränkung auf Einziehung
Eine Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 344 Abs. 1 StPO ist zulässig.
BayObLG, Urt. v. 24.2.2026 – 206 StRR 406/25
Strafvollzug: vollständige Einsicht in Patientenakten
Aus dem Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde eines jeden Patienten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt grundsätzlich ein Anspruch eines jeden Patienten auf vollständige Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien oder Ausdrucke. Dieser Anspruch besteht insbesondere auch dann, wenn der Patient im Strafvollzug oder Maßregelvollzug untergebracht ist. Dieser Anspruch umfasst auch einen Bericht eines Psychologen. Insoweit können der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen dieser Bericht vorgelesen oder zur Einsichtnahme mit der Gelegenheit, Notizen zu fertigen, vorgelegt werden kann.
OLG Naumburg, Beschl. v. 3.3.2026 – 1 Ws 33/26 (RB-Vollzug)
Invollzugsetzung: neue Tatsachen
Der erneute Vollzug eines Haftbefehls kommt nur in Betracht, wenn – auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene – schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten. Eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts rechtfertigt den Widerruf hingegen nicht. Grundsätzlich kann auch ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgeurteilte Strafe erheblich von der bis dahin bestehenden Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht.
OLG Hamm, Beschl. v. 24.3.2026 – III-5 Ws 64-65/26
Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter: Entziehung der Fahrerlaubnis
Liegt die Trunkenheitsfahrt bereits knapp zwei Jahre zurück, zwingt der Zeitablauf zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann oder ob die Regelvermutung des § 69 StGB widerlegt ist (hier: bejaht). Auf E-Scooter ist § 69 StGB schon dem Grunde nach nicht anwendbar. Das Führen eines E-Rollers ist auch in keiner Weise mit dem Führen z.B. eines Pkw vergleichbar.
AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 9.3.2026 – 951 Cs 7/25
Öffentliche Verkehrsfläche: Parkhaus
Ein Parkhaus, bei dem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.
BayObLG, Beschl. v. 13.2.2026 – 204 StRR 102/26
Brandlegung: Arrestzelle
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Zerstörung einer Arrestzelle in einer Haftanstalt infolge Brandlegung, in der ein mehrtägiger Arrest vollstreckt wird.
BayObLG, Beschl. v. 9.2.2026 – 203 StRR 30/26
Strafmilderung: drohender Bewährungswiderruf
Ein möglicher Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen. Die Annahme eines übermäßigen Gesamtvollstreckungsübels liegt bei Intensiv- oder Serientätern und bei hoher Rückfallgeschwindigkeit nicht nahe.
BayObLG, Beschl. v. 10.2.2026 – 203 StRR 44/26
Rotlichtverstoß: Benutzung eines Sonderfahrstreifens
Für den Führer eines Kraftfahrzeuges, der unbefugt einen nur für bestimmte Fahrzeuge zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, gelten die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Hs. 2 und 3 StVO), die u.a. durch weiße Lichtbalken gegeben werden können, nicht. Ein Rotlichtverstoß liegt nur dann vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 7 StVO („Halt vor der Kreuzung!“) missachtet wird.
BayObLG, Beschl. v. 6.2.2026 – 201 ObOWi 47/26
Verwerfungsurteil: Erkrankung des Verteidigers
Konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde, ist es für den Betroffenen nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger, der erkrankt ist, einzulassen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.2.2026 – 2 ORbs 195/25
Verjährungsunterbrechung: Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides
Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 Hs. 2 StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen. Bei einer durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, wenn davon auszugehen ist, dass der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung überschrieben hat. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verteidiger, dem gemäß § 51 Abs. 3 S. 5 OWiG eine Abschrift eines seinem Mandanten nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 S. 1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für die oder den Betroffenen entgegenzunehmen. Letzteres setzt u.a. voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht bei der Akte befand; das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde genügt nicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG auszulösen.
AG Waldkirch, Beschl. v. 2.2.2026 – 2 OWi 5700 Js 3558/26
Zeittaktklausel: Wirksamkeit
Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2026 – 24 U 65/22
Akteneinsicht durch Dritte: berechtigtes Interesse bei Abrechnung
Ein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kann bestehen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das ist der Fall, wenn eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann.
OLG Köln, Beschl. v. 9.1.2026 – 7 VA 1/26











