Ausgangspunkt
Das Beweisantragsrecht wird als das wichtigste aller Rechte des Strafverfahrens bezeichnet, dessen Wirkungen eine zentrale Stellung des Beweisantrags im Beweissystem, damit im Strafprozess schlechthin begründen (MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl. 2024, StPO § 244 Rn 9). Nobis nennt das Beweisantragsrecht zu Recht das wirkungsvollste Mittel, ein Gericht dazu zu zwingen, Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die für den Angeklagten sprechen (vgl. Nobis, Strafverteidigung vor dem AG, 2. Aufl., 5. Teil Rn 233).
Gemäß § 244 Abs. 3 S. 1 StPO liegt ein Beweisantrag vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben, und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.
Das Beweisantragsrecht steht der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und dem Nebenkläger zu. Dem Nebenkläger steht das Beweisantragsrecht jedoch allein im Rahmen der Anschlussberechtigung, also zur Aufklärung des Nebenklagedelikts, zu (Schroth/Schroth/Schroth, Die Rechte des Verletzten im Strafprozess, 4. Aufl. 2025, Rn 320; Gercke/Temming/Zöller/Weißer/Duesberg, StPO, 7. Aufl. 2023, § 397 Rn 10).
Von Beweisanträgen im strengen Sinne unterscheiden sich Beweisermittlungsanträge und Beweisanregungen. Allein für die Ablehnung des Beweisantrags gelten dem Gericht die engen Grenzen der Ablehnungsgründe aus §§ 244 Abs. 3 bis 5, 245 Abs. 2 StPO. Auch ist allein der Beweisantrag zwingend durch das Gericht in der Hauptverhandlung zu bescheiden und eine Ablehnung zu begründen (vgl. Nobis, a.a.O., Rn 240).
Auf der fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen kann ein Urteil regelmäßig beruhen und ist dann aufzuheben. Ein Urteil beruht schon dann auf einem Rechtsfehler, wenn es als möglich erscheint oder wenn nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. An dem Beruhen fehlt es nur, wenn die Möglichkeit, dass der Verstoß das Urteil beeinflusst hat, ausgeschlossen oder rein theoretisch ist. Die Entscheidung über das Beruhen hängt – insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht – stark von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Beschl. v. 12.1.2010 – 3 StR 519/09).
Nicht ohne Grund kursieren mit Blick auf die Revision verallgemeinernde Weisheiten darüber, dass der Verteidiger einerseits Beweisanträge stellt und darauf spekuliert, dass sie abgelehnt werden. Andererseits gibt es die Auffassung, dass ein abgebrühter Vorsitzender jedem Beweisbegehren der Verteidigung stumpf nachgehen würde, um das Ansinnen, Revisionsgründe zu schaffen, ins Leere laufen zu lassen.
Wer jedenfalls auf dem Wege fehlerhaft abgelehnter Beweisanträge eine Revision „gewinnen“ will oder sich selbstverständlich von einem solchen Beweisbegehren Vorteile für seinen Mandanten verspricht, benötigt dafür eines: einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag. Ob ein solcher in der Instanz überhaupt gestellt wurde, darf noch das Revisionsgericht entscheiden – und im Falle der Ablehnung wird es die Rüge allein noch unter dem Maßstab der Amtsaufklärung des Gerichts prüfen.
Der nachfolgende Beitrag soll das grundlegende Werkzeug für die Fertigung von Beweisanträgen bieten. Ein Überblick über die Ablehnungsgründe und ihre Revisibilität kann im hier gebotenen Rahmen nicht einbezogen werden. Ebenso müssen leider Detailfragen zurückstehen.
Die Bestandteile eines ordnungsgemäßen Beweisantrags
Ein Beweisantrag besteht nach der gesetzlichen Legaldefinition aus Folgendem:
-
1. Bestimmte Behauptung einer konkreten Tatsache/ernsthaftes Verlangen.
-
2. Betreffen der Schuld- oder Rechtsfolgenfrage.
-
3. Bestimmt bezeichnetes Beweismittel.
-
4. Konnexität.
Mangelt es an einer der Voraussetzungen, liegt lediglich ein Beweisermittlungsantrag oder eine Beweisanregung vor. Diese muss das Gericht nicht in der Hauptverhandlung entsprechend begründet bescheiden. Es muss ihm allein im Rahmen der Amtsaufklärung nachgehen – oder eben nicht.
Geht das Gericht zu Unrecht davon aus, dass gar kein Beweisantrag vorliegt, kann dies in der Revision erfolgreich gerügt werden (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 5.3.2003 – 2 StR 405/02). In der Praxis ist daher zu beobachten, dass Gerichte zwar beschließen, dass es sich aus bestimmten Gründen gar nicht um einen Beweisantrag handele – die Ablehnung erfolgt dann jedoch unter Heranziehung einer hilfsweisen, durchaus umfassenden Begründung in einem Beschluss, als läge ein Beweisantrag vor.
1. Beweistatsache
Die Rechtsprechung der Revisionsgerichte zur „Beweistatsache“ ist unüberschaubar (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 1204 ff. mit zahlreichen Beispielen).
Die bestimmte Behauptung einer Beweistatsache erfordert, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Ob der Antragsteller eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung aufstellt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 22.5.2025 – 4 StR 576/24).
Genügt ein erkennbar als Beweisantrag vorgebrachtes Beweisbegehren seinem Wortlaut nach nicht den Anforderungen an die notwendige Konkretisierung der Beweistatsache, ist es in sonstiger Weise lückenhaft, ungenau formuliert oder mehrdeutig oder bleibt unklar, welcher einsichtige Prozesszweck mit ihm verfolgt werden soll, und lassen sich die hieraus resultierenden Zweifel nicht ohne Weiteres eindeutig aus den gesamten Umständen der Antragstellung ausräumen, so ist der Vorsitzende aufgrund der Aufklärungspflicht, die ein Hinwirken auf eine sachdienliche Antragstellung gebietet, der Fürsorgepflicht sowie der Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) grundsätzlich gehalten, den Antragsteller zunächst auf die Bedenken gegen seinen Antrag hinzuweisen und ihm durch entsprechende Befragung Gelegenheit zu geben, die erforderliche Klarstellung vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 26.3.2024 – 2 StR 211/23).
Das Verlangen an das Gericht nach Beweiserhebung muss zudem bereits dem Gesetzeswortlaut nach ernsthaft sein (BGH Urt. v. 22.5.2024 – 2 StR 348/23). Es sollte sich von selbst verstehen, dass ein unbedingtes Beweisverlangen bedingungsfeindlich ist. Abschwächungen des ernsthaften, tatsächlichen Verlangens an das Gericht durch z.B. unangebrachte Zurückhaltung sind zu unterlassen. Schwache und abgeschwächte Formulierungen in den Nebelschwaden eines „wenn …, dann …“ oder „könnte sein, dass…“ oder „ob das so oder so ist“ verbieten sich (vgl. Praxistipps über diese und weitere zwingend zu vermeidende Formulierungen bei Burhofff, HV, Rn 1213). So sprach das OLG Hamm einem Antrag bereits aufgrund der Formulierung, „ob“ der Betroffene die Person auf einem Blitzerfoto sei, die Qualität eines Beweisantrags ab (OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2009 – 3 Ss OWi 689/09).
Dieser Zwang zur bestimmten Formulierung durch den Antragsteller bedeutet jedoch nicht, dass er selbst sicheres Wissen haben muss. Es ist grundsätzlich nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die man lediglich für möglich hält oder nur vermutet (BGH, Beschl. v. 4.4.2006 – 4 StR 30/06 mit Abgrenzung zur unzulässigen Behauptung ins Blaue hinein).
Zulässig und damit noch einem Beweisantrag genügend ist es, den erforderlichen Konkretisierungsgrad einer bestimmten Tatsache erst durch die Begründung des Beweisersuchens zu erreichen (BGH, Beschl. v. 27.3.2024 – 4 StR 433/23). Hier sind also z.B. ausreichende Anknüpfungstatsachen vorzubringen, um z.B. darzulegen, warum ein bestimmter Sachverständiger eine bestimmte Diagnose treffen wird.
Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll (BGH, Urt. v. 22.5.2025 – 4 StR 576/24; BGH, Beschl. v. 10.4.2019 – 4 StR 25/19).
Insbesondere keine überspannten Anforderungen an die Konkretisierung der Beweistatsache zu stellen, gilt für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (BGH, Urt. v. 22. 5. 2025 – 4 StR 576/24).
Als – gerade noch – ausreichend bestimmt behauptete, konkrete Beweistatsache wertete der BGH den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen, dass eine Zahl von fünf bis sechs Schlägen mit der Hand in das Gesicht einer anderen Person „Spuren … hinterlasse, die auch nach einem Zeitraum von vier bis sechs Stunden … noch sichtbar sein müssen“ bzw. dass „ein gewaltsames Eindringen in die Vagina einer Frau mit zwei Fingern innere Verletzungen“ zur Folge habe, die auch nach vier bis sechs Stunden „noch sichtbar sein müssen“ (BGH, Beschl. v. 10.4.2019 – 4 StR 25/19) Dem Antragsvorbringen „in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt“ lasse sich hinreichend klar entnehmen, dass der Antragsteller – ausgehend von dem in den Akten dokumentierten Befund, dass wenige Stunden nach der Anzeige der verfahrensgegenständlichen Tat Verletzungsspuren nicht festgestellt worden sind – den Sachverständigen zum Beweis des Erfahrungssatzes hören will, dass aus rechtsmedizinischer Sicht unter Zugrundelegung des von dem Tatopfer geschilderten Geschehens sichtbare Verletzungsspuren zu erwarten wären (BGH, Beschl. v. 10.4.2019 – 4 StR 25/19).
Als bloßes Beweisziel und damit nicht als Beweisantrag wertete der BGH hingegen, das antragsmäßige Vorbringen, der Angeklagte sei „zum Tatzeitpunkt aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung infolge Medikamenten- und Drogenkonsums nicht in der Lage“ gewesen, „das Unrecht seines Handelns einzusehen“, oder es sei „jedenfalls die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, erheblich vermindert gewesen. Hier würde lediglich unter Verwendung der einschlägigen Rechtsbegriffe der §§ 20, 21 StGB das Beweisziel des Antragstellers benannt. Die Antragsbegründung enthielt zudem keine weiteren Anknüpfungstatsachen (BGH, Beschl. v. 27. 3. 2024 – 4 StR 433/23).
Nicht ausreichend ist auch der bloße Hinweis auf eine Beweismöglichkeit oder aber nur eine Beweisanregung. Informationen an die Berufungskammer über einige vorherige Geschehnisse im Verhältnis des Angeklagten zu seiner ehemaligen Ehefrau und der Versuch, das Verhalten des Angeklagten zu erläutern, sind auch nicht durch Auslegung als bestimmte Beweisbehauptung zu werten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.1.2007 – 2 Ss 458/06 OLG Hamm).
Die Benennung einer konkreten medizinischen Diagnose enthält hingegen eine schlagwortartige Tatsachenbehauptung, die über bloße Schlussfolgerungen hinausgeht. Dass die Erstellung der Diagnose ihrerseits eine wertende Einordnung des Sachverständigen erfordert, liegt wie auch bei anderen sachverständigen Beurteilungen in der Natur der Sache und nimmt der Beweisbehauptung nicht den Charakter einer konkreten Tatsache. Eine medizinische Diagnose und ihre etwaige Auswirkung auf die Aussagekompetenz sind eine Beweisbehauptung (BGH, Beschl. v. 22.7.2025 – 3 StR 99/25).
Es gilt also stets zu prüfen, idealerweise im Abgleich mit Rechtsprechung und Literatur: Trage ich hier lediglich ein Beweisziel irrtümlich als Tatsache vor oder tatsächlich eine Beweistatsache? Auf die Konkretisierung ist zu achten.
2. Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betroffen
Es wird sich nicht selten aus dem Beweisbegehren selbst ergeben, dass die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage durch die sich erweisende Beweisbehauptung betroffen ist.
Nur wenn der Beweis auf die Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage abzielt, stellt der Antrag einen Beweisantrag dar. Sollen etwa Verfahrenstatsachen unter Beweis gestellt werden, kann dies nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein (Artkämper, in: Artkämper, Die „gestörte“ Hauptverhandlung, C. Klärung einiger Begrifflichkeiten Rn 87). Ein Gericht geht Verfahrensfragen, falls es die Amtsaufklärung verlangt, im Freibeweisverfahren nach (BGH, Beschl. v. 6.5.2010 – 4 StR 98/10).
Das OLG Hamm entschied, dass die Heranziehung der Unfallstatistik einer Gefahrenabwehrbehörde keinen Beweisantrag darstellt, weil die Unfallstatistik für die Schuldfrage oder Rechtsfolgenfrage unerheblich war (OLG Hamm, Beschl. v. 26.5.2011 – 3 RBs 145/11). Im Rahmen der Aufklärungspflicht sei dies auch nicht geboten. Den Verkehrsteilnehmer treffe die Verpflichtung, Ge- und Verbote zu befolgen und nicht seine eigene Bewertung von der Richtigkeit und Nützlichkeit einer Beschilderung oder Messstelle an die Stelle der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu setzen (OLG Hamm a.a.O.).
Bei einem Begehren, das Original eines Eichscheins eines Messgerätes in Augenschein zu nehmen, handelt es sich um die Klärung der Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage („Echtheit“ der Reproduktion in der Akte) (OLG Jena, Beschl. v. 16.1.2008 – 1 Ss 284/07).
Ist eine Tatsache als Indiztatsache geeignet, sich auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers auszuwirken und damit die Verurteilung des Angeklagten zu beeinflussen, betrifft diese unter Beweis gestellte Tatsache auch den Schuldspruch (BGH, Beschl. v. 7.11.2023 – 2 StR 284/23).
Der Verteidiger vergibt sich nichts dabei, im Rahmen des Antrags mitzuteilen, aus welchen Gründen er die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage für betroffen hält. Was sich für einen Antragsteller von selbst ergibt, muss dem Adressaten noch lange nicht von sich aus einleuchten.
3. Bestimmt bezeichnetes Beweismittel
Im Beweisantrag muss neben der Beweisbehauptung auch das Beweismittel bezeichnet werden. Beweismittel können Zeugen, Sachverständige, Urkunden und der Augenschein sein.
Burhoff empfiehlt darüber hinaus die Angabe der im Gesetz vorgesehenen Beweiserhebungsform, also beim Zeugen und Sachverständigen die Vernehmung, beim Urkundenbeweis die Verlesung und beim Augenscheinsbeweis die Augenscheinseinnahme (Burhoff, HV, Rn 1216).
Wer die „Einholung eines Sachverständigengutachtens“ anstelle der „Vernehmung des Sachverständigen“ beantragt, lässt laut einiger Dozenten auf FAO-Veranstaltungen einen kritischen Richter erkennen, dass man juristisch nicht zur Präzision neige; denn die Beweisaufnahme erfolge durch Vernehmung eines Sachverständigen über sein Gutachten, nicht durch Erstellung eines Gutachtens an sich.
Zur bestimmten Bezeichnung gehört insbesondere beim nicht aktenkundigen Zeugen die ladungsfähige Anschrift (BGH, Beschl. v. 28.5.2009 – 5 StR 191/09). Ist dies (noch) nicht möglich, muss auf anderem Wege ein möglichst hoher Grad an Individualisierung des Zeugen erfolgen (BGH, Urt. v. 8.12.1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, vgl. m.z.N. zudem Hamm/Pauly/Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisantragsrecht, 3. Aufl. 2019, Rn 139).
Die Verlesung einer Urkunde ist regelmäßig unproblematisch. Soll aber erst das Gericht diese Urkunde herbeischaffen, sind möglichst genaue Angaben darüber zu machen, auf welchem Wege dies dem Gericht gelingen wird. Aus einer Urkundensammlung, wie z.B. einer Gerichtsakte, ist die konkrete Urkunde zu benennen, die daraus verlesen werden soll (Nobis, a.a.O., Rn 262). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Antrag auf Beiziehung von Akten oder Geschäftsunterlagen kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag (BGH, Beschl. v. 6.7.2017 – 4 StR 121/17; m.z.w.N. zudem Hamm/Hassemer/Pauly, a.a.O., Rn 157).
Objekte der Inaugenscheinnahme müssen ebenso bestimmt bezeichnet werden. Was für ein Foto oder einen schlichten Gegenstand leicht darzustellen ist, gerät für z.B. Tatorte (BGH, Beschl. v. 14.8.1984 – 4 StR 474/84 bei Ablehnung der Besichtigung eines zwischenzeitlich veränderten Tatorts, wenn sich dessen früherer Zustand rekonstruieren lässt) oder Wegstrecken (vgl. Nobis, a.a.O., Rn 263) zum Kraftakt. Soll jedoch mit Hilfe eines Augenscheins die Richtigkeit der Bekundungen eines Zeugen zu erheblichen räumlichen Gegebenheiten widerlegt werden und die Unglaubhaftigkeit von Zeugengaben aufdecken, so darf das Gericht bei seiner nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in vorweggenommener Beweiswürdigung auf eben die Zeugenaussage zurückgreifen, die durch das Beweismittel des Augenscheins gerade erschüttert werden soll; denn der Augenschein ist aufgrund seiner Objektivität für eine solche Beweisfrage insoweit als überlegenes Beweismittel zu werten (OLG Koblenz, Beschl. v. 13.8.2010 – 1 Ss 141/).
Beim Antrag auf Sachverständigenbeweis genügt die Angabe des Fachgebietes, für das ein Gutachten eingeholt werden soll. Einen bestimmten Sachverständigen braucht der Antragsteller nicht zu bezeichnen, darf ihn aber vorschlagen. Die Auswahl des Sachverständigen gemäß § 73 StPO obliegt dem Gericht. Es reicht deshalb aus, wenn bei der Antragstellung die Fachrichtung bezeichnet wird (Hamm/Hassemer/Pauly, a.a.O., Rn 153).
4. Konnexität
Aus dem Beweisantrag selbst muss klar werden, weshalb das Beweismittel die Beweistatsache belegen können soll. Dies betrifft in aller Regel den Zeugenbeweis. Das Merkmal der „Konnexität“ fordert, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll.
Ein Beweisantrag muss sich darüber hinaus nicht zu solchen Umständen verhalten, die ihn bei fortgeschrittener Beweisaufnahme mit gegenläufigen Beweisergebnissen dennoch plausibel erscheinen lassen. Denn solche weitergehenden Anforderungen an die Konnexität werden von Gesetzes wegen nach der umfassenden Neuregelung des Beweisantragsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) nicht gestellt (BGH, Beschl. v. 1.9.2021 – 5 StR 188/21, BGHSt 66, 250). Durch die Gesetzesänderung im Jahr 2019 ist das Erfordernis der Konnexität nun unstreitig auf alle Beweismittel ausgedehnt worden und zu beachten (Burhoff, HV, Rn 1219).
Das Merkmal der „Konnexität“ (im bislang überwiegend verstandenen Sinne) fordert z.B. beim Zeugenbeweis, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt oder eine Akte gelesen hat (BGH a.a.O.). Einer näheren Darlegung der Konnexität bedarf es nicht, wenn sich der erforderliche Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel – wie in vielen Fällen – von selbst versteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2014 – 1 StR 379/13, NStZ 2014, 282), etwa wenn ein Telefongespräch bewiesen werden soll, das der Zeuge selbst geführt hat, oder ein Treffen mit dem Zeugen unter Beweis gestellt wird, das dieser aus eigenem Erleben schildern kann (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2009 – 4 StR 375/09; Beschl. v. 16.3.2021 – 5 StR 35/21).
Nur dann, wenn ein solcher Zusammenhang nicht auf der Hand liegt, sind weitere Ausführungen im Beweisantrag notwendig. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Darlegung der Umstände, aus denen sich ergibt, warum es dem Zeugen möglich sein kann, die Beweistatsache zu bekunden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2014 – 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351). Je nach Sachlage kann es dabei erforderlich sein, die Wahrnehmungssituation des Zeugen vor Ort ganz konkret zu benennen, etwa wenn es um länger andauernde Geschehensabläufe geht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.3.2020 – 4 StR 640/19). Ausführungen zur inhaltlichen Plausibilität der Beweisbehauptung können dagegen vom Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2012 – 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Beschl. v. 17.11.2009 – 4 StR 375/09; BGH, Beschl. v. 1.9.2021 – 5 StR 188/21, BGHSt 66, 250).
Hinweis
Der gewissenhafte Verteidiger wird im Zweifel besser doch noch ein paar Ausführungen mehr darauf verwenden, warum ein Beweismittel die konkrete Beweistatsache erbringen wird.
Form
Beweisanträge sind in der Hauptverhandlung mündlich zu stellen. Ein außerhalb der Hauptverhandlung gestellter, dort aber nicht wiederholter Beweisantrag ist nicht nach Maßgabe von § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheiden (BGH, Urt. v. 21.7.2016 – 2 StR 383/15, NStZ 2017, 96). Selbst wenn der Antragsteller in der Hauptverhandlung ein Schriftstück mit der Erklärung übergibt, es enthalte Beweisanträge, muss das Beweisbegehren vorgetragen oder vorgelesen und den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (unveröffentlichte Entscheidung: OLG Hamm, Beschl. v. 13.7.2020 – III-5 RBs 246/20).
Hinweis
Noch immer gibt es den unverschämten und geradezu böswilligen Trick von insbesondere Bußgeldrichtern aller Alters- und Erfahrungsstufen, dem Verteidiger vor Verlesung insbesondere längerer Anträge gönnerhaft anzubieten, der Verteidiger möge doch zur Zeitersparnis den Antrag einfach ohne vorherige Verlesung übergeben. Wer sich darauf einlässt begibt sich seiner Verteidigung in der Revision/Rechtsbeschwerde und wurde schlichtweg mit einem Anfängertrick verschaukelt. Denn der vielleicht gute Beweisantrag wurde mangels Verlesung nie gestellt.
Der Beweisantrag (sowie dessen Bescheidung) ist als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung zu protokollieren bzw. als Anlage zu Protokoll zu nehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 14.8.2008 – 3 Ss OWi 813/07; Wieser, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), 1.12.2024, § 71 OWiG).
Wie sich die Umsetzung in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs praktisch und gerade in der Rechtbeschwerde/Revision entwickelt, wird sich noch zeigen müssen. Nach Verlesung des Beweisantrags vom Bildschirm des Endgerätes und nachfolgender oder vorheriger Übersendung per beA ans Gericht muss dieser wiederum noch bei Gericht elektronisch verarbeitet werden – und dabei insbesondere zu Protokoll genommen werden.
§ 257a StPO sieht im Übrigen die Möglichkeit vor, die schriftliche Antragstellung, die auch für Beweisanträge möglich ist, anzuordnen.
Frist
Beweisanträge sind grundsätzlich nicht fristgebunden und können bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden. Nicht der Verteidiger ist verpflichtet, einen Beweisantrag zu dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Zeitpunkt zu stellen, sondern das Gericht ist verpflichtet, Beweisanträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen (BGH, Urt. v. 3.8.1966 – 2 StR 242/66, BGHSt 21, 118).
Diese Pflicht zur Entgegenahme ist jedoch nicht damit zu verwechseln, wie das Gericht insbesondere mit (zu) spät gestellten Beweisanträgen umzugehen hat. Der „angemessene Zeitpunkt“ aus der o.g. BGH-Entscheidung ist faktisch doch durch das Gericht bestimmbar. Gemäß § 244 Abs. 6 S. 4 f. StPO kann nämlich der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Problematik sowie der (vermeintlichen) Prozessverschleppung kann hier aus Platzgründen nicht erfolgen. Wer mit der Fristsetzung konfrontiert ist, sollte sich damit jedoch auseinandersetzen, falls er aus Gründen erst nach Ablauf der Frist Beweisanträge stellt. Im Übrigen versteht es sich nach Auffassung und Ausbildung des Unterzeichners von selbst, dass entlastende Beweise regelmäßig so früh wie sinnvollerweise möglich ins Verfahren einzubringen sind.
(wird fortgesetzt)











