Beitrag

Freiverantwortlicher Suizid einer psychisch erkrankten Person

Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 14.8.20255 StR 520/24

I. Sachverhalt

Suizid einer psychisch Erkrankten

Das LG hat den Angeklagten wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt. Der Angeklagte, ein pensionierter Facharzt für Innere Medizin, unterstützte die 37-jährige Geschädigte bei ihrem Suizid am 12.7.2021. Die Geschädigte litt an einer manisch-depressiven Grunderkrankung, die wiederholt zu überwiegend depressiven Schüben führte und eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva und Phasenprophylaktika erforderlich machte. Spätestens ab dem 3.6.2021 befand sie sich in einer manifesten, zumindest mittelgradigen depressiven Episode. Die Geschädigte stieß bei Internetrecherchen auf den Angeklagten, der Anfang 2021 damit begonnen hatte, als „Freitodbegleiter“ zu arbeiten, und bereits 15 bis 20 Suizidbegleitungen durchgeführt hatte. Der Angeklagte wusste, dass eine akute Depression die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit eines Erkrankten erheblich beeinflussen kann. Ebenfalls waren ihm die aus einer psychischen Erkrankung resultierenden besonderen Gefahren für den freien Willen bekannt. Er sah sich trotz fehlender Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie und Psychiatrie aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Arzt jedoch in der Lage, eine entsprechende Beurteilung eigenständig und von der externen fachärztlichen Expertise abweichend vorzunehmen. Um sein Handeln angesichts der von ihm als rechtlich problematisch erkannten Konstellation abzusichern, riet er zur Einbindung einer Sterbehilfeorganisation. Dies lehnte die Geschädigte ebenso ab wie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Freiverantwortlichkeit ihres Suizidwunsches. Der Angeklagte entschloss sich, die Geschädigte auf eigene Verantwortung zu unterstützen. Nach einem misslungenen Versuch wurde die Geschädigte zwangsweise untergebracht. Nach der Entlassung am 12.7.2021 begab sich die Geschädigte direkt in ein Hotelzimmer, in dem kurz darauf auch der Angeklagte eintraf. Der Angeklagte legte ihr einen intravenösen Zugang, an den er einen Infusionsbeutel anschloss, den er mit einer mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit tödlichen Dosis des von ihm mitgebrachten und nicht frei verfügbaren Narkosemittels Thiopental versetzt hatte. Die Geschädigte öffnete den Durchflussregler, um sich zu töten. Sie verstarb binnen weniger Minuten an der Vergiftung mit dem Narkosemittel. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

II. Entscheidung

Grundlagen zur Freiverantwortlichkeit

Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid sei ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht freiverantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt (BGHSt 64, 121, 125; BGHSt 64, 135, 138 f.; BGH NStZ 2025, 480, 482; NStZ 2024, 605, 607). Der Rechtsbegriff der Freiverantwortlichkeit bezeichne ein normatives Kriterium, das der wertenden Zuschreibung der Verantwortung für die eigenhändige Umsetzung eines Suizidentschlusses dient (zur maßgeblich normativen Abgrenzung BGHSt 64, 135, 138; BGHSt 59, 150, 168; BGH NStZ 2024, 605, 607). Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liege die zum Tode führende Handlung des Suizidenten allein in dessen Verantwortungsbereich (BVerfG NJW 2020, 905, 907). Die Mitwirkung eines anderen sei dann straflos. Ist der Suizid nicht freiverantwortlich beschlossen, könne die Mitwirkung eines anderen hingegen dessen strafrechtliche Verantwortung begründen. Dem Mitwirkenden könne die das Leben beendende Handlung des Suizidenten nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden, sodass er Täter eines Tötungsdelikts ist (BGHSt 64, 121, 125 f.; BGHSt 64, 135, 139). Der tatsächliche Bezugspunkt für die erforderliche normative Bewertung der Freiverantwortlichkeit sei der Wille des Suizidenten. Entspricht die Entscheidung zur Selbsttötung seinem autonom und frei gebildeten Willen, sei sie als freiverantwortlich anzuerkennen (BVerfG a.a.O.). Die Verneinung der Freiverantwortlichkeit setze die Willensbildung betreffende Defizite voraus. Welche Umstände normativ geeignet sind, als Defizit der Willensbildung die Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung auszuschließen, habe sich an den Vorgaben des Gesetzes zu orientieren. Es kämen alle Umstände in Betracht, denen das Gesetz Bedeutung für eine fehlerfreie Willensbildung zuspricht. Die Freiverantwortlichkeit könnten deshalb solche Umstände ausschließen, die nach § 20 StGB zur Aufhebung der strafrechtlichen Verantwortung eines Beschuldigten für eigene Handlungen führen können. Ebenfalls in Betracht kämen Umstände, die einem Tötungsverlangen die Ernstlichkeit und damit die ihm nach § 216 Abs. 1 StGB zukommende privilegierende Wirkung nehmen können (zu den Voraussetzungen fehlerfreier Willensbildung BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.). Für Suizidentscheidungen psychisch Erkrankter gelte nichts anderes. Entscheidend sei auch hier, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die Willensbildung betreffende Defizite vorliegen, die die Freiverantwortlichkeit ausschließen, gleich ob diese auf der Erkrankung oder auf einer anderen Ursache beruhen (BVerfG a.a.O.: BGH NStZ 2025, 480, 482). Mit Blick auf die erhebliche Gefahr, die psychische Erkrankungen für eine freie Suizidentscheidung darstellen, und die Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidentscheidung gebiete die Bedeutung des Lebens als eines Höchstwertes (BVerfG a.a.O.) jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung dahin, ob der Entschluss das feststehende Ergebnis einer realitätsbezogenen Abwägung des Für und Wider ist und nicht lediglich der Ausdruck einer durch einen akuten Krankheitsschub verursachten vorübergehenden Lebenskrise.

Hier keine freiverantwortliche Entscheidung

Das LG habe zutreffend eine Einschränkung der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, sowie der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, als gegen die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung sprechenden Umstand angesehen. Die Geschädigte sei durch den Einfluss der akuten depressiven Störung zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen, eine realitätsgerechte Abwägung des Für und Wider einer Selbsttötung vorzunehmen. Mit Recht sei das LG auch davon ausgegangen, dass es gegen die Freiverantwortlichkeit spricht, wenn der Suizidentscheidung eine gewisse Dauerhaftigkeit sowie innere Festigkeit und Zielstrebigkeit fehlen (wird ausgeführt). Die Feststellung des LG, der Angeklagte habe hinsichtlich des Mangels an Freiverantwortlichkeit vorsätzlich gehandelt, begegne keinen rechtlichen Bedenken.

Mittelbarer Täter

Die Strafkammer habe den Angeklagten schließlich zutreffend als mittelbaren Täter angesehen. Mittelbarer Täter ist, wer eine Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Der mittelbare Täter müsse die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehaben, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen halten (BGHSt 68, 15, 16 m.w.N.). Der Angeklagte habe nach dem ersten Suizidversuch vielfach Einfluss auf das Geschehen genommen (wird ausgeführt). Für das unmittelbar zum Tode führende Geschehen habe der Angeklagte zentrale und für den tatbestandlichen Erfolg unverzichtbare Tatbeiträge erbracht. Er habe das nicht frei erhältliche Narkosemittel zur Verfügung gestellt, auf das er als Arzt Zugriff hatte, und die medizinischen Utensilien für die Infusion mitgebracht, baute sie auf und überprüfte ihre Funktionsfähigkeit, sodass die Geschädigte den von ihm hergestellten todbringenden Mechanismus schließlich nur noch durch das Öffnen eines Durchflussreglers in Gang setzen musste. In seiner Motivation, Suizidwillige entgegen der von ihm als diskriminierend empfundenen Praxis ohne Rücksicht auf ihre psychische Erkrankung zu unterstützen, habe das LG rechtsfehlerfrei auch seinen Willen zur Tatherrschaft belegt gefunden. Eine mittelbare Täterschaft des Angeklagten sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Geschädigte den unmittelbar zum Tode führenden Akt selbst vornahm. Die Abgrenzung danach, ob der Sterbewillige sich in die Hand eines Dritten begibt und den Tod duldend entgegennimmt oder aber bis zuletzt das Geschehen in den Händen behält, sei allein für die Frage einer unmittelbaren Täterschaft bei der Mitwirkung an einer freien Suizidentscheidung maßgeblich (BGHSt 64, 135, 138). Ist der Suizid dagegen nicht freiverantwortlich beschlossen und ist dies vom Vorsatz des Mitwirkenden erfasst, könne nach allgemeinen Grundsätzen jede vom Täterwillen getragene steuernde Einflussnahme auf das Geschehen eine mittelbare Täterschaft begründen. Dies mache eine straffreie ärztliche Suizidassistenz auch nicht unmöglich. Es setze ihr nur die verfassungsrechtlich zur Verhinderung des Vollzugs unfreier Suizidentscheidungen gebotenen Grenzen (BVerfG NJW 2020, 905, 909). Überdies stelle sich das Handeln des Angeklagten, der seinen eigenen Zielen und Überzeugungen Vorrang vor den Bedürfnissen der Geschädigten gab, insgesamt nicht als ärztliche Suizidhilfe dar.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugende Bekräftigung der Rechtsprechung

Mit diesem für BGHSt vorgesehenen Beschluss bekräftigt der 5. Senat die Rechtsprechung des BGH zur mittelbaren Täterschaft eines Arztes im Rahmen eines nicht freiverantwortlich begangenen Suizids. Die Unterstützung eines freiverantwortlichen Suizids ist nicht strafbar (BGHSt 64, 121, 125). In diesem Fall trifft den Arzt auch keine Garantenstellung (BGHSt 64, 135). In Fällen wie dem vorliegenden ist jedoch eine mittelbare Täterschaft des Arztes möglich (BGH NStZ 2025, 480, 482; für andere Täter BGH NStZ 2024, 605, 607). Die Argumentation des Senats überzeugt auf ganzer Linie. Offenbar ist der Angeklagte ein Überzeugungstäter, der sich ohne Fachkenntnisse über alle sich ihm bekannten Umstände zum psychischen Zustand der Geschädigten hinweggesetzt hat. Spätestens nachdem die Geschädigte die Einbindung einer Sterbehilfeorganisation und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Freiverantwortlichkeit abgelehnt hat, war deutlich, dass hier massive Zweifel an ihrer freiverantwortlichen Willensbildung angebracht waren. Der abschließende Satz des Beschlusses bringt es auf den Punkt: Das war keine ärztlich assistierte Sterbehilfe, sondern diente vorrangig den Zielen und Überzeugungen des Angeklagten.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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