Zum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Zugriff auf Kontrollwörter gewährt
Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen mehrfachen Computerbetrugs bzw. Beihilfe hierzu verurteilt. Die Angeklagten betrieben seit 2013 ein „Cardsharing“-Netzwerk, über welches sie Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten des Pay-TV-Betreibers S unberechtigt an ihre Kunden und „Reseller“ verkauften, die wiederum ihren Kunden ohne Abschluss eines Vertrages mit S Zugang zu den verschlüsselten Programminhalten ermöglichten. Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kontrollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es üblicherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwischen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erworbene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontrollwort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt. Die Angeklagten gewährten den Nutzern nach Zahlung des vereinbarten Entgelts für einen bestimmten Nutzungszeitraum Zugriff auf die über den Cardsharing-Server bereitgestellten Kontrollwörter. Insgesamt ermöglichten die Angeklagten mehr als 2.600 Nutzern den Zugang zu den von S ausgestrahlten Programminhalten. Die Preise für die Endkunden für ein Abonnement des Cardsharing-Angebots betrugen zwischen 5 und 10 EUR für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 EUR für ein Drei-Monats-Abonnement, zwischen 30 und 60 EUR für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 bis 120 EUR für ein Jahresabonnement. Demgegenüber kostete ein reguläres S-Abonnement im Tatzeitraum zwischen 29,99 EUR als monatlicher Mindestpreis und 79,99 EUR als Höchstpreis für ein Vollabonnement. Die Revision führte zu einer Berichtigung der Schuldsprüche.
II. Entscheidung
Grundlagen zum Vermögensschaden
Der Schuldspruch wegen Computerbetruges habe keinen Bestand. Der Senat entnehme den Feststellungen einen Vermögensschaden weder unter Zugrundelegung allgemeiner schadensdogmatischer Grundsätze noch unter den Gesichtspunkten vereitelter Gewinnchancen oder heimlicher Inanspruchnahme an sich kostenpflichtiger Leistungen. Der Computerbetrug sei wie der Betrug ein Vermögensdelikt. Geschütztes Rechtsgut sei nicht die Information und Kommunikation als solche oder gar die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungssystemen im Allgemeinen, sondern das Vermögen (BGH NStZ 2013, 586, 587; BGHSt 47, 160, 162). Nach der gesetzgeberischen Intention sollten durch § 263a StGB Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass eine Betrugsstrafbarkeit menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen fehlen. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Strafbarkeit sei mit der Schaffung des Tatbestands nicht beabsichtigt gewesen (BGHSt 47, 160, 162). Aufgrund der Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrug ist sei unbefugte Einflussnahme auf einen Datenverarbeitungsvorgang nur dann gem. § 263a StGB strafbar, wenn der vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar vermögensmindernd wirkt (BGHSt 58, 119; BGH NStZ 2016, 338, 339). Durch das hier festgestellte Cardsharing sei das Vermögen des Pay-TV-Anbieters nicht unmittelbar gemindert worden. Das Vorliegen des Vermögensschadens bei § 263a StGB bestimme sich wie beim Betrug nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung. Ein Vermögensschaden entstehe folglich dann, wenn durch eine Vermögensverfügung ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Tatopfers ausscheidet oder das Gesamtvermögen durch eine Bestandsveränderung – etwa durch Belastung mit einer Verbindlichkeit – vermögensmindernd belastet wird (BGHSt 14, 170, 171;). Hieran fehle es.
Kein Ausscheiden eines Vermögenswertes
Durch den unbefugten Abruf der Programminhalte seitens der Cardsharing-Kunden scheide kein Vermögenswert aus dem Vermögensbestand des Pay-TV-Anbieters aus. Zwar würden die Programminhalte als „entschlüsselter Datenstrom“ des Pay-TV-Anbieters anderen Personen unbefugt zur Verfügung gestellt. Dies habe aber keine Auswirkungen auf dessen allgemeine Sendekapazitäten. Der Pay-TV-Anbieter sei auch nicht daran gehindert, Abonnements mit Neukunden abzuschließen; ebenso wenig werde dadurch die Vertragserfüllung gegenüber den Bestandskunden beeinträchtigt. Mit der digitalen Weiterleitung der Kontrollwörter an Dritte zum Zwecke der Entschlüsselung sei schließlich weder ein Vermögensabfluss beim Pay-TV-Anbieter verbunden noch – wie etwa bei einem vorübergehenden Sachentzug einer Sache (BGH NJW 2018, 3040 Rn 10) – dessen Dispositionsmöglichkeit beeinträchtigt. Die entschlüsselten Programminhalte als „vermögenswertes Gut“ würden durch den illegalen Abruf auch nicht unmittelbar entwertet. Zwar liege es auf der Hand, dass das professionell organisierte Cardsharing zu einem Umsatz- und Abonnentenrückgang bei dem Pay-TV-Anbieter führen kann. Dies stelle jedoch lediglich einen mittelbaren Folgeschaden dar, der mangels Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden keine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB zu begründen vermag. Denn der durch den Täter erstrebte Vorteil müsse auch beim Computerbetrug die Kehrseite des Schadens, das heißt unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (BGH NJW 2016, 3543). Daher könne der Eintritt eines Vermögensschadens auch nicht damit begründet werden, dass die Werthaltigkeit der Nutzungsrechte der Programminhalte abnehme, je mehr unbefugte Zugriffe auf die kostenpflichtigen Angebote stattfänden.
Kein Vereiteln einer Vermögensmehrung
Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vereitelten Vermögensmehrung belegten die Feststellungen keinen Vermögensschaden. Die Vereitelung einer Gewinnchance könne nur als ein Vermögensschaden angesehen werden, wenn sie sich derart zu einer Erwerbsaussicht verdichtet hat, dass ihr der Geschäftsverkehr Vermögenswert beimisst, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lässt (st. Rspr.; BGH NStZ 2018, 213, 214). So könne das Abwerben eines festen Kundenkreises eines Kaufmanns eine konkrete Vermögensminderung verursachen (BGHSt 2, 364, 367). Demgegenüber scheide die Annahme eines Vermögensschadens bei der Vereitelung von Geschäftsabschlüssen mit Gelegenheitskunden aus (BGHSt 20, 143, 145). Derart verdichtete Aussichten des Pay-TV-Anbieters auf Vertragsabschlüsse, denen bereits ein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre, seien nicht festgestellt.
Heimliche Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Leistung
Die Feststellungen ergäben auch unter dem Gesichtspunkt der heimlichen Inanspruchnahme einer eigentlich kostenpflichtigen Leistung keinen Vermögensschaden. Denn zwischen dem Pay-TV-Anbieter und den Cardsharing-Nutzern sei es zu keiner vertraglichen Bindung gekommen. Ebenso wenig führe der Abruf der Programme durch diese Nutzer für S zu irgendeinem Mehraufwand und damit zu einer wie auch immer gearteten Vermögenseinbuße. Denn die ausgestrahlten (verschlüsselten) Signale würden von S ohnehin an jeden Receiver unabhängig davon versandt, ob der Empfänger einen rechtswirksamen Abonnementvertrag abgeschlossen hatte oder nicht. Auch nach der unbefugten Entschlüsselung sei für S kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weil die Weiterleitung der Kontrollwörter durch das von den Angeklagten betriebene Cardsharing-Netzwerk ohne Inanspruchnahme von Ressourcen des Pay-TV-Betreibers erfolgte.
Weitere Straftatbestände
Allerdings lägen hier gewerbsmäßige unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen gem. §§ 265a Abs. 1 Var. 2, 27 StGB sowie zum Ausspähen von Daten nach § 202a StGB vor (wird ausgeführt). Die Schuldsprüche seien entsprechend zu ändern.
III. Bedeutung für die Praxis
Nur auf den ersten Blick überraschend
Nur auf den ersten Blick überraschend ist die Ablehnung des Vorliegens eines Vermögensschadens beim Pay-TV-Anbieter für diese Fallkonstellation durch den 6. Senat in dem für BGHSt vorgesehenen Beschluss. Der Senat handelt die verschiedenen denkbaren Aspekte des Vermögensschadens in diesen Fällen durchaus nachvollziehbar ab. Allenfalls hätte man erwägen können, ob nicht der heimliche, aber an sich kostenpflichtige Zugriff auf die beim Pay-TV-Anbieter liegenden Nutzungsrecht an den Programminhalten einen Vermögensschaden darstellen könnte (so OLG Celle wistra 2017, 116 Rn 22 = StRR 4/2017, 20 [Deutscher]). Diese Frage ist jedenfalls für die Praxis nunmehr geklärt. Wenngleich der hier wohl betroffene Pay-TV-Anbieter Sky weiterhin in seinen Receivern mit Smartkarten arbeitet, hat sich der Schwerpunkt in der Zwischenzeit auf kommerzielle Streamingdienste wie Netflix oder Disney+ mit rein digitalen Zugangsdaten verlagert. Diese Anbieter haben vielfach Sicherungsmechanismen zur Verhinderung des Kontosharings eingerichtet. Die Beurteilung der Strafbarkeit des gezielten gewerbsmäßigen Umgehens solcher Schutzmaßnahmen bleibt abzuwarten.











