1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setzt insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt wurde.
2. Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung zeigen auf, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat bei der Entscheidung über eine Bündelung der Nebenklagevertretung.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Das LG hat die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision eines Nebenklägers hatte keinen Erfolg.
Verfahrensgeschehen
Der Nebenkläger hatte eine Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. mit §§ 397 Abs. 1, 24 Abs. 2 StPO gerügt. Der Rüge lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Gemeinschaftlicher Nebenklagevertreter gem. § 397b StPO geplant
Die Vorsitzende hatte den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung an sechs Tagen ab dem 23.10.2024 durchzuführen. Ferner werde erwogen, den sechs Nebenklägern aus der Familie des Getöteten gemäß § 397b StPO einen gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter mit Sitz in Hannover zu bestellen. Die für alle Nebenkläger im ersten Rechtsgang erfolgten Bestellungen einzelner Nebenklagevertreter gemäß § 397a StPO seien in diesem Fall aufzuheben. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Benennung eines Rechtsanwalts, der als gemeinschaftlicher Beistand in Betracht komme.
Mitteilungen der Nebenklägervertreter
Hierauf teilte eine Nebenklägervertreterin mit, dass sie kein Interesse an einer weiteren Nebenklagevertretung habe. Der in Bremen ansässige Nebenklagevertreter Ko teilte am 28.6.2024 mit, er sei zwar grundsätzlich zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung bereit, aber an mehreren der in Aussicht gestellten Termine für die Hauptverhandlung verhindert; er bitte daher um die Benennung neuer Termine. Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt L aus Bremen, erklärte unter dem 26.6.2024 u.a., dass er an den anberaumten Sitzungstagen verfügbar und eine Beschränkung auf einen in Hannover ansässigen Rechtsanwalt unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 5.7.2024 ergänzte er seine Ausführungen dahin, dass sich die Nebenkläger auf ihn als gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter geeinigt hätten. Rechtsanwalt Ro aus Hannover teilte am 29.7.2024 seine Bereitschaft zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung fernmündlich mit; er stehe an sämtlichen Terminen zur Verfügung.
Bestellung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters
Die Vorsitzende bestellte Rechtsanwalt Ro zum gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter; die Bestellungen der weiteren Nebenklagevertreter hob sie auf. Zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung verwies sie darauf, dass sich drei Rechtsanwälte zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung bereit erklärt hätten; alle drei seien in das Verfahren eingearbeitet. Allerdings sei Rechtsanwalt Ko an mehreren Terminen verhindert. Bei der Auswahl zwischen den verbliebenen beiden Rechtsanwälten habe sie ferner berücksichtigt, dass eine Vertretung durch Rechtsanwalt L zwar dem Wunsch der Nebenkläger entspreche; hingegen spreche aber für Rechtsanwalt Ro, dass dieser in Hannover ansässig sei und nicht – wie Rechtsanwalt L – eine Anreise von 150 Kilometern und damit mindestens 90 Minuten An- und Abreise für jeden Sitzungstag zu bewältigen habe, was Kosten verursache und zeitliche Unwägbarkeiten mit sich bringe.
Beschwerde des abgelehnten Rechtsanwalts
Hiergegen legte Rechtsanwalt L „sofortige Beschwerde“ ein und machte geltend, dass er der „Anwalt des Vertrauens“ der Nebenkläger sei. Auf die Beschwerde hob das OLG den angefochtenen Beschluss auf und bestellte Rechtsanwalt L als gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter. Die Auswahlentscheidung der Vorsitzenden sei ermessensfehlerhaft. In der gegebenen Konstellation sei deren Ermessen „auf null reduziert“ gewesen und allein Rechtsanwalt L habe bestellt werden dürfen. Dessen Bestellung entspreche dem Willen der Nebenkläger, der durch Vorlage von Vollmachtsurkunden belegt worden sei; auch habe dieser Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme der gemeinschaftlichen Vertretung vor Rechtsanwalt Ro erklärt. Vor diesem Hintergrund falle der ohnehin stets nachrangige Aspekt der Ortsnähe nicht wesentlich ins Gewicht.
Ablehnungsantrag der Nebenkläger
Hieran anknüpfend lehnten die Nebenkläger die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und bezogen sich zur Begründung auf den Beschluss des OLG. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere begründe die unrichtige Gewichtung des Kriteriums der Ortsnähe“ keinen das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Grund.
II. Entscheidung
Zulässigkeit der Verfahrensrüge
Nach Auffassung des BGH ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig. Sie entspreche nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setze insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung seien, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt worden sei (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2015 − 4 StR 276/15, NStZ 2016, 627; BeckOK-StPO/Cirener, 57. Edition, § 25 Rn 13). Daran fehle es. Auf der Grundlage des Revisionsvorbringens könne nämlich geprüft werden, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig gestellt worden sei. In Verfahren bei den LG und OLG, bei denen Besetzungsmitteilungen erfolgt seien, seien Befangenheitsanträge gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 StPO unverzüglich, also auch schon vor der Hauptverhandlung, anzubringen; anderenfalls seien sie präkludiert. Das Revisionsvorbringen verhalte sich zur Frage einer Besetzungsmitteilung indes nicht. Dass die Entscheidung des LG das Ablehnungsgesuch ohne nähere Ausführungen als „rechtzeitig i.S.d. § 25 Abs. 1 StPO“ erachtet habe, ersetze den nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO notwendigen Revisionsvortrag schon deshalb nicht, weil dem nach Beschwerdegrundsätzen entscheidenden Revisionsgericht im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO die umfassende Prüfung obliege, ob das Ablehnungsgesuch „mit Unrecht“ verworfen wurde, was auch bei einem als unbegründet zurückgewiesenen, tatsächlich jedoch bereits unzulässigen Antrag nicht der Fall sei (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2015 − 4 StR 276/15, NStZ 2016, 627).
Begründetheit der Rüge
Nach Auffassung des BGH wäre die Rüge aber auch unbegründet gewesen. Die Besorgnis der Befangenheit lasse sich grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.6.2007 – 2 StR 84/07 m.w.N.). Das Revisionsvorbringen zeige aber eine unvertretbare oder gar willkürliche Auswahlentscheidung nicht auf.
Auswahlentscheidung betreffend die Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO
Ordne der Vorsitzende eine Bündelung der Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO an, habe die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwaig widerstreitender Interessen, zu erfolgen (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 39; Endler, Die Doppelstellung des Opferzeugen, 2019, S. 130 ff.). Die Ermessensentscheidung habe insbesondere den Gesetzeszweck, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 38; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn 1). Sachliche Auswahlkriterien können Verhinderungen infolge von Terminkollisionen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sein (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 40), der Zeitpunkt des Bestellungs- und Beiordnungsantrags, die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort, der Wille der (Mehrheit der) Nebenkläger oder der Aspekt der Kostenersparnis, um die Chancen einer Resozialisierung des Angeklagten zu wahren, die mit der Auferlegung der Kosten zahlreicher, zum Gerichtsort anreisender Nebenklägervertreter gemindert sein kann (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 38; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 397b Rn 14).
Keine willkürliche Rechtsanwendung
Gemessen hieran liege eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorsitzende fern. Sie habe ihr Ermessen pflichtgemäß unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ausgeübt. Dabei habe sie ausdrücklich auch das geltend gemachte Vertrauensverhältnis der Nebenkläger zu Rechtsanwalt L bedacht. Diesem habe sie aber kein bestimmendes, widerstreitende Interessen stets zurückdrängendes Gewicht beimessen müssen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2024, 290, 291; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.5.2020 – 2 Ws 94/20; HK-GS/Rössner, 5. Aufl., StPO § 397b Rn 8; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 397b Rn 13; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn 8; MüKo-StPO/Valerius, a.a.O., Rn 15; Schork, NJW 2020, 1, 5). Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung zeigen auf, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang habe (a.A. vgl. OLG Celle StraFo 2020, 471, 472; BeckOK-StPO/Weiner, 57. Edition, StPO § 397b Rn 22; Stadtbäumer, Die Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafrecht, 2023, S. 124; wohl auch NK-StPO/Putzke, § 397b Rn 24). Hieran ändere auch der Verweis nach § 397a Abs. 3 S. 2 StPO auf § 142 Abs. 5 S. 1 und 3 StPO nichts. Danach sei ein von dem Beschuldigten benannter Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementgegen enthalte § 397b StPO – anders als etwa § 144 Abs. 2 S. 2 und § 406g Abs. 3 S. 4 StPO – einen solchen Verweis aber gerade nicht; hieraus könne eine mit dem Recht der notwendigen Verteidigung gleichrangige Bedeutung der Anwaltswahl für den Nebenkläger mithin nicht hergeleitet werden. Dieser Entkoppelung vom Recht der notwendigen Verteidigung und von den Maßgaben des § 397a Abs. 1 StPO liege, was der BGH näher ausführt, eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde.
III. Bedeutung für die Praxis
Erste BGH-Entscheidung
Soweit ersichtlich die erste Entscheidung des BGH zum relativ neuen § 397b StPO. Bisher hatten sich dazu nur OLG geäußert (vgl. die o.a. Nachweise beim BGH; s.a. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 3316 ff.; Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 2376 ff., jeweils m.w.N.). Die Entscheidung liegt auf der Linie der OLG-Rechtsprechung zur Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters. Zutreffend ist es m.E., wenn der BGH und auch die überwiegende Meinung der OLG darauf abstellen, dass eben ein bestehendes Vertrauensverhältnis nicht in jedem Einzelfall besonderes Gewicht oder gar Vorrang für die Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters hat. Ob das Verhalten der Vorsitzenden nun besonders geschickt war, steht auf einem anderen Blatt. Denn warum bestellt man nicht den Rechtsanwalt zum gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter, auf den sich die Nebenkläger geeinigt haben? Das von der Vorsitzenden u.a. verwendete Kostenargument – mal wieder! – darf da keine Rolle spielen. Und: Der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte, war bereit, die (weiten) Anfahrten auf sich zu nehmen. Wo war also das Problem? Aber jedenfalls reicht das nicht, um von einer willkürlichen Entscheidung der Vorsitzenden auszugehen.











