Beitrag

Akteneinsichtsrecht des Verletzten einer Unterhaltspflichtverletzung

1. Dem Verletzten einer Unterhaltspflichtverletzung kann auch dann ein Anspruch auf Akteneinsicht zustehen, wenn sein Anspruch gegen den Beschuldigten zwar bereits rechtskräftig tituliert worden ist, er aber nach längerem Zeitablauf den Fortgang der Ermittlungen nachhalten will.

2. Der Anspruch erstreckt sich dann aber nicht auf Kontounterlagen des Beschuldigten.

(Leitsätze des Verfassers)

LG Potsdam, Beschl. v. 7.11.202523 Qs 25/25

I. Sachverhalt

Verletzter begehrt Akteneinsicht

Der am 2.8.2008 geborene minderjährige Beschwerdeführer hat im Juli 2024 als Verletzter Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e Abs. 1 StPO) gegen seinen angeschuldigten Vater beantragt. Diesem wird in dem im August 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Verletzung seiner Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) zu Lasten des Beschwerdeführers vorgeworfen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde von der StA abgelehnt. Es fehle bezüglich der Kenntniserlangung über das Tätigwerden der Ermittlungsbehörden an einem berechtigten Interesse. Dieses könne auch nicht auf die Verfolgung zivilrechtlicher Interessen gestützt werden, da das Verfahren wegen der Zahlung von Kindesunterhalt mit einem Titel bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das AG abgelehnt. Nach Erhebung der Anklage hat das AG ein erneutes Ersuchen auf Akteneinsicht abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG Akteneinsicht mit Ausnahme eines Sonderbandes (Kontounterlagen) gewährt.

II. Entscheidung

Berechtigtes Interesse …

Die Beschwerde sei zulässig. Der antragstellende Sohn des Angeschuldigten sei Verletzter gem. § 373b Abs. 1 StPO. § 170 Abs. 1 StGB solle in erster Linie die Individualinteressen gesetzlich Unterhaltsberechtigter vor konkreter Gefährdung des Lebensbedarfs schützen (BVerfGE 50, 142; BGHSt 26, 111, 116). Die Voraussetzungen der Akteneinsicht lägen hinsichtlich der Hauptakte vor, nicht jedoch hinsichtlich des Sonderbands (§ 406e Abs. 1 S. 1 und 2 StPO). Die Generalklausel des berechtigten Interesses i.S.d. § 406e Abs. 1 S. 1 StPO werde im Gesetz bzw. den Gesetzesmaterialien nicht (legal-)definiert. In der Rechtsprechung würden verschiedene Fallgruppen berechtigter Interessen anerkannt. Die Fallgruppen seien – soweit ersichtlich – allesamt Ausfluss des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie der jeweils mit den Rechtsmitteln verfolgten Zwecke. Anerkannt sei demnach die Entscheidungsfindung über die Einleitung eines Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO) bzw. dessen Vorbereitung; gleiches gilt auch in Bezug auf Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 2 StPO), Vorschaltbeschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO) oder sonst der Geltendmachung und Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen. Diese Fallgruppen kämen vorliegend indes nicht näher in Betracht. Ein Adhäsionsverfahren oder die Vorbereitung eines Zivilverfahrens auf Kindesunterhalt schieden vorliegend jedoch gleichwohl als Anknüpfungspunkte für ein berechtigtes Interesse aus. Denn der Verletzte habe bereits rechtskräftig seine Unterhaltsansprüche geltend gemacht und einen vollstreckbaren Titel erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass über den titulierten Anspruch hinaus weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, bestünden nicht.

… auf Einsicht in Hauptband …

Angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit der anwaltlich verfassten Strafanzeige des Beschwerdeführers sei sein Interesse, die Ermittlungen und das bisherige gerichtliche Verfahren nachzuvollziehen und zu prüfen – auch aufgrund der Bedeutung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns, insbesondere der Justiz – als verständlich, mithin berechtigt i.S.d. § 406e Abs. 1 S. 1 StPO, anzusehen – zumal es auch im ureigenen Interesse der Justiz sei, den Anschein rechtswidrigen Handelns auszuräumen. Der Begriff des berechtigten Interesses sei – über die in der Rechtsprechung bisher anerkannten Fallgruppen hinaus – weit zu verstehen. Erfasst sein können insbesondere Interessen tatsächlicher, ideeller oder wirtschaftlicher Art (OLG Hamburg wistra 2012, 397, 400 StRR 2012, 383 [Stephan]; KG NStZ 2016, 438, 439). Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Gesetzeswortlaut inhaltlich neutral gefasst ist und auch systematische und historische Gesichtspunkte sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift keinen Schluss auf eine inhaltliche Begrenzung der Interessen zulassen. Im Gegenteil deute die Gesetzesbegründung, die über die Voraussetzung des berechtigten Interesses hinweggehend nur die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen – auf der zweiten Ebene (§ 406e Abs. 2 StPO) – adressiert, darauf hin, dass die Anforderungen eher niedrigschwellig sind und die Gesamtabwägung mit konfligierenden (individuellen und staatlichen) Interessen erst auf dieser zweiten Ebene zu verorten ist. Der Begriff der berechtigten Interessen sei damit im Grundsatz als deckungsgleich mit dem legitimen Zweck im verfassungsrechtlichen Sinne anzusehen, mithin weit zu verstehen. Auch Genugtuungs- und Rehabilitierungsinteressen seien – nach den anerkannten Strafzwecken, wie auch aus den Auskunftsrechten in § 406d Abs. 1 StPO erkennbar – als berechtige (ideelle) Opferinteressen anzusehen, die durch Zweifel an Nachdruck und Effizienz der Ermittlungsführung beeinträchtigt sowie spiegelbildlich durch informationelle Teilhabe gestärkt werden können; die Auskunftsrechte gemäß § 406d StPO, denen die StA bereits nachgekommen ist, genügen nach der Interessenlage im vorliegenden Fall indes nicht, da sie die Zweifel an der Ermittlungsführung nicht auszuräumen vermögen. Nicht anzuerkennen seien primär Interessen, die der Rechtsordnung zuwiderlaufen, insbesondere einem Rechtmissbrauch wie der Verfahrensverschleppung, der Zeugenbeeinflussung oder der Bloßstellung von Beschuldigten und Dritten dienen. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend der Fall ist oder auch nur, dass die aktenkundigen Informationen zur Verwendung zu einem solchen Zwecke geeignet sein könnten, seien nicht ersichtlich (wird ausgeführt). Das berechtigte Interesse sei auch hinreichend dargelegt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unkenntnis vom Inhalt der Akte keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 357). Der plausible Vortrag der Verletzten, dass der erhebliche Zeitablauf zwischen Strafanzeige und der Terminierung der Hauptverhandlung ihr unverständlich erscheint und sie eine Verschleppung oder Übervorteilung befürchtet, sei als ausreichend anzusehen, da sie keine weitergehende Kenntnis von den zugrunde liegenden Umständen hat. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO) stünden der Einsicht in die Hauptakte zudem nicht entgegen.

… nicht auf Einsicht in den Sonderband

Bezüglich des Sonderbandes mit den darin enthaltenen Kontoinformationen, insbesondere Kontoauszügen, bestehe indes kein Recht auf Akteneinsicht. Es sei diesbezüglich bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse besteht. Ob bzw. inwieweit ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft besteht, sei für das berechtigte Interesse an der Einsicht in eine Strafakte jedenfalls nicht maßgeblich, da dies in der Zuständigkeit der Zivil- oder Familiengerichte liegt, der nicht vorzugreifen ist.

Der Einsicht in den Sonderband stünden jedenfalls überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen. Das Interesse des Angeschuldigten und der aus den Kontoauszügen zugleich ersichtlichen Überweisungsauftraggeber bzw. -empfänger sei schutzwürdig und überwiege das Informationsinteresse des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen sei dabei, dass mit der Akteneinsicht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Vielzahl weiterer nicht betroffener Personen verkürzt würde. Das Interesse des Beschwerdeführers auf vollumfassende Information oder Überprüfung der staatlichen Aufklärung und Verfolgung habe demgegenüber zurückzustehen. Sollten etwaige zivil- oder familienrechtliche Auskunftsansprüche bestehen, liege die Zuständigkeit dort.

III. Bedeutung für die Praxis

Ergebnis für diese Fallkonstellation überzeugend

Typischerweise ergeben sich Streitfragen um das Akteneinsichtsrecht des Verletzten bei „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen (etwa KG NStZ 2016, 438; OLG Hamburg NStZ 2015, 105 = StRR 2015, 104 [Stephan]; zur Beweiswürdigung BGH NStZ 2016, 367). Für den hier vorliegenden Fall ist das Ergebnis des LG Potsdam überzeugend, da der Sonderband nichts mit dem Ziel des Beschwerdeführers zu tun hatte, sich über den Ablauf der Ermittlungen nach längerer Zeit zu informieren. Die Begründung ist ein wenig ausufernd geraten, trägt aber das Ergebnis. Entscheidend ist, dass nicht der bereits titulierte Unterhaltsanspruch Grundlage für das Recht auf Akteneinsicht ist, sondern das Informationsinteresse des Verletzten an der Fortführung der Ermittlungen. Nur dies sollte in entsprechenden Fällen auch seitens des Rechtsanwalts des Geschädigten dargelegt werden. Daran ändert sich im Fall eines bestehenden Titels auch nichts durch die Eigenschaft des § 170 StGB als Dauerdelikt, bei dem das Gericht auch die nach dem in Anklageschrift genannten Tatzeitraum folgende weitere Nicht- oder Teilerbringung des Unterhalts zu berücksichtigen hat (OLG Koblenz NStZ 2011, 423 (Ls.) = StRR 2011, 234 [Deutscher]). Liegt noch kein Titel vor, dürfte ein berechtigtes Interesse des Verletzten bestehen und sollten angesichts des Schutzzwecks des § 170 StGB in aller Regel schutzwürdige Interessen des Beschuldigten nicht entgegenstehen.

RiAG a.D. Dr.Axel Deutscher, Bochum/Herne

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…