Beitrag

Störung des Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger

Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Naumburg, Beschl. v. 20.11.20251 Ws 380/25

I. Sachverhalt

Berufungsverfahren

Durch Beschluss des AG H vom 10.9.2024 ist dem Angeklagten Rechtsanwalt R 1 gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der Pflichtverteidiger hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Angeklagte beantragt Pflichtverteidigerwechsel

Mit Schreiben vom 11.8.2025 beantragte der Angeklagte, vertreten durch seinen Wahlverteidiger R 2, gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO den bisherigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R 1 zu entpflichten und ihm Rechtsanwalt R 2 für das Berufungsverfahren als notwendigen Verteidiger zu bestellen, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt R 1 endgültig völlig zerrüttet sei. Zur Antragsbegründung führte er aus, dass der bislang beigeordnete Pflichtverteidiger seit der erstinstanzlichen Verurteilung am 15.1.2025 jegliche Kontaktaufnahme verweigert habe, auch telefonisch nicht mehr erreichbar sei und mehrfache Bitten, die auf dem KI-generierten Anrufbeantworter hinterlassen wurden, beharrlich ignoriert habe.

Entgegnung des Pflichtverteidigers

Der Pflichtverteidiger hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte in den vergangenen drei Monaten nur rudimentär verständliche Nachrichten auf seinem zertifizierten KI-gesteuerten Anrufsystem hinterlassen habe. Ein Rückrufversuch seinerseits sei nicht erfolgreich gewesen. Der Angeklagte habe jedoch die Möglichkeit gehabt, ihn schriftlich zu kontaktieren. Aus seiner Sicht hätte ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt wenig Sinn ergeben. In dem nach der erstinstanzlichen Verurteilung geführten letzten Telefonat seien sie so verblieben, dass er den Angeklagten informieren würde, sobald er neue Informationen zum Stand des Berufungsverfahrens habe. Das sei noch nicht der Fall gewesen, da ihm vom LG bislang nicht einmal das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt worden sei. Insofern habe auch keine Veranlassung bestanden, den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt aufzusuchen, zumal der Angeklagte gar nicht in dieser Sache inhaftiert sei, sondern zur Vollstreckung der Strafe aus einer anderen Sache. Er könne deshalb ein völlig zerrüttetes Vertrauensverhältnis nicht ansatzweise erkennen. Wenn der Angeklagte dies allerdings so empfinde, würde er einer Entpflichtung nicht entgegenstehen.

Antragsergänzung des Angeklagten

Der Angeklagte hat dazu ergänzend gemeint, dass aus seiner Sicht aufgrund der Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach der Zustellung des schriftlichen Urteils durchaus Gesprächsbedarf bestanden habe, namentlich zur Erörterung der Erfolgsaussichten der Berufung. Es sei insofern auch angezeigt gewesen, dass der Pflichtverteidiger ihn in der Justizvollzugsanstalt aufsucht, insbesondere nachdem er mehrfach erfolglos versucht hatte, telefonisch Kontakt zu seinem Pflichtverteidiger aufzunehmen.

KG lehnt ab

Das LG hat den Entpflichtung- und Beiordnungsantrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.

II. Entscheidung

§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO

Nach Auffassung des OLG liegen die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO vor. Danach sei die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem bisherigen Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet sei. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses sei dabei nicht aus Sicht des Verteidigers, sondern aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 143a Rn 20–22).

Nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses

Dazu meint das OLG – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft –, dass von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen sei, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht habe und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert habe (BGH, Beschl. v. 23.2.2023 – 3 StR 450/22). Genauso verhalte es sich hier. Der bestellte Pflichtverteidiger habe trotz des offenkundigen Gesprächsbedarfs seines Mandanten, der durch die auf dem KI-generierten Anrufbeantworter des Verteidigers von dem Angeklagten mehrfach hinterlassenen Nachrichten deutlich geworden sei, keine ausreichenden Bemühungen unternommen, ein Gespräch mit dem Angeklagten zu führen. Die Tatsache, dass die auf dem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachrichten des Angeklagten für den Pflichtverteidiger nicht verständlich gewesen seien, gebe ersichtlich Anlass, das Gespräch mit seinem Mandanten zu suchen, um dessen Anliegen zu ergründen. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte aufgrund seiner Inhaftierung selbst gehindert gewesen sei, den Pflichtverteidiger in seiner Kanzlei aufzusuchen.

Kein Telefonservice durch die JVA

Soweit der Pflichtverteidiger vorgetragen habe, er habe erfolglos versucht, telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen, verwundere dies nicht. Die Justizvollzugsanstalten böten nämlich keinen Telefonservice für Inhaftierte und deren Verteidiger an. Der Pflichtverteidiger könne schließlich auch nicht darauf warten, dass sein inhaftierter Mandant sich schriftlich bei ihm melde, wenn es diesem mehrfach nicht gelinge, seinen Verteidiger telefonisch zu erreichen.

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

Zu der Entscheidung ist nicht viel anzumerken, außer dass sie zutreffend ist und eine Warnung an (Pflicht-)Verteidiger, ausreichend Kontakt zum Mandanten zu halten, soll das Mandat nicht verlorengehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung insbesondere mit dem Entpflichtungsgrund „mangelnder Kontakt“ recht streng ist, wie die vom OLG angeführte Entscheidung des BGH zeigt (zur Entpflichtung s. auch Hillenbrand, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 3642 ff. m.w.N.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…