1. Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen.
Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird.
(Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Streit um ordnungsgemäßen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweises gem. § 49b Abs. 5 BRAO zusteht. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft hatte einen nach dem Gegenstandswert berechneten Vergütungsanspruch für die Vertretung der Beklagten in einem Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht. Die Beklagte will den Schadensersatzanspruch der Klageforderung entgegenhalten.
Hinweis auf Abrechnung nach dem Gegenstandswert zwar bei erstem Auftrag …
Die Beklagte hatte sich im März 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Im September 2020 beauftragte sie die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich aller während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen dafür vorlägen. Im Anschluss an ein Erstgespräch übersandte die Klägerin am 21.9.2020 der Beklagten einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt mit der Überschrift „Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme“. Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin erfassen und sah vor, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. In dem Hinweisblatt wies die Klägerin die Beklagte unter der Überschrift „Vergütung“ auf Folgendes hin: „Sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert), nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“
… aber kein weiterer Hinweis bei weiterem Auftrag
Nach Auftragserteilung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung wurde die Klägerin außergerichtlich für die Beklagte tätig und vertrat diese im Scheidungsverfahren. Die Ehe wurde am 9.8.2021 rechtskräftig geschieden. Mit einem der Beklagten am 16.9.2021 zugestellten (Stufen-)Antrag machte der Ehemann der Beklagten Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend. Der Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren wurde nach den getroffenen Feststellungen erst nach der Zustellung des Antrags erteilt. Einen (weiteren) Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erteilte die Klägerin der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht.
OLG geht von genügendem Hinweis aus, verneint Schadensersatzanspruch
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Es hat gemeint, der in der Anlage zum Schreiben vom 21.9.2020 erteilte Hinweis genüge auch für den späteren Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Auffassung des OLG zum Hinweis rechtsfehlerhaft
Rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe der Beklagten im Hinblick auf den Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren einen hinreichenden Hinweis i.S.d. § 49 Abs. 5 BRAO erteilt. Nach § 49b Abs. 5 BRAO habe der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Grund für die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO sei der Umstand gewesen, dass es zuvor immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt habe, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung „überrascht“ worden seien. Dabei sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen könne, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt habe (BT-Drucks 15/1971, S. 232). Nach der Gesetzesregelung selbst sei der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswerts zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332).
Hinweis als Grundlage für Fragen an den Rechtsanwalt
Danach müsse der nach § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilende Hinweis den Mandanten in die Lage versetzen, den Rechtsanwalt näher zur Abrechnung des zu erteilenden Auftrags und nach dem Gegenstandswert zu befragen. Dem werde der im Streitfall erteilte Hinweis – so der BGH – nicht gerecht. Der in der Anlage zum Schreiben vom 21.9.2020 erteilte Hinweis genüge schon deshalb nicht den Anforderungen des § 49b Abs. 5 BRAO, weil er es der Beurteilung des Mandanten überlässt, ob und inwieweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hinweis – wie im Streitfall – im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung verwendet werde, deren Anwendungsbereich nicht den gesamten Auftrag abdecke. Dann bleibe nämlich dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet werde. Dadurch werde der Mandant nicht hinreichend in die Lage versetzt, den Rechtsanwalt näher zu dieser Form der Gebührenberechnung zu befragen. Der Hinweis müsse vielmehr den Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit des Rechtsanwalts herstellen, die nach dem Auftrag geschuldet sei und nach dem Gegenstandswert abgerechnet werde. Das sei unproblematisch, wenn sich die Gebührenberechnung für die gesamte nach dem Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richte. Sei das nicht der Fall, müsse der Rechtsanwalt den Hinweis entsprechend konkretisieren. § 49b Abs. 5 BRAO erfordere einen Bezug der Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert („Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert“) zu einem konkreten Auftrag („vor Übernahme des Auftrags“). Ein abstrakter Hinweis auf eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert reiche nicht.
Hinweis grundsätzlich für jeden Auftrag erforderlich
Der erteilte Hinweis sei auch deshalb nicht hinreichend, weil es an einem Bezug zu dem erst rund ein Jahr später erteilten Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren gefehlt habe. Grundsätzlich mache jeder Auftrag, der sich auch auf mehrere Angelegenheiten i.S.d. §§ 16 ff. RVG beziehen könne (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698), einen eigenständigen Hinweis nach § 49 Abs. 5 BRAO erforderlich. Das kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Mandant nicht mehr belehrungsbedürftig sei, weil er etwa aufgrund eines vorangegangenen Hinweises wisse, dass sich die Gebührenberechnung auch für die nach dem neuen Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richte. Das kommt insbesondere in Betracht bei wiederholter Beauftragung der gleichen Tätigkeit, wie z.B. beim Forderungsinkasso. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Belehrungsbedürftigkeit treffe den Rechtsanwalt. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn – wie im Streitfall – nacheinander die Vertretung in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren (Scheidung und Zugewinnausgleich) beauftragt werde. Daran ändere nichts, dass zwischen diesen Verfahren ein Zusammenhang bestehe.
Aber: kein ersatzfähiger Schaden
Trotz dieser Mängel hatte die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung war im Ergebnis richtig. Das begründet der BGH – insoweit der amtliche Leitsatz zu 3 – damit, dass dann, wenn der Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Hinweis unterlasse, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, die Belastung mit einer nach dem Gegenstandswert berechneten Gebührenforderung keinen ersatzfähigen Schaden darstelle, wenn der Mandant die Belastung nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden konnte. Danach fehle es aber an einem ersatzfähigen Schaden. Die Beklagte mache nämlich nicht geltend, dass sie von der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren gänzlich abgesehen hätte, wenn ihr ein ordnungsgemäßer Hinweis erteilt worden wäre. Sie behaupte vielmehr, sie hätte einen anderen Rechtsanwalt gesucht, der bereit gewesen wäre, (auch) gerichtlich für ein Zeithonorar tätig zu werden. Eine wirtschaftlich bessere Lage und damit ein möglicher Schaden hätten sich daraus nur ergeben, wenn die vereinbarte Vergütung unter den gesetzlichen Gebühren gelegen hätte. Eine solche Vergütungsvereinbarung wäre gesetzlich verboten gewesen (§ 49b Abs. 1 BRAO, § 4 RVG). Die Beklagte hätte die Belastung mit der Gebührenforderung also nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden können.
III. Bedeutung für die Praxis
Deutliche Warnung
1. Die Entscheidung ist zutreffend und eine deutliche Warnung an alle Rechtsanwälte, bei Abrechnung nach dem Gegenstandswert den dann nach § 49b BRAO erforderlichen Hinweis nicht zu vergessen. Und das gilt ja nicht nur für Zivilverfahren, sondern auch für Straf-/Bußgeldverfahren, wenn Gebühren nach den Nrn. 4142, 4143, 5116 VV RVG wegen einer drohenden Einziehung im Raum stehen, und auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Erforderlich ist ein deutlicher Hinweis, und zwar bei jedem Auftrag.
Gefährliche Formulierung im Hinweisblatt
2. Ich halte den Satz im Hinweisblatt der Klägerin betreffend „Vergütung“, „Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten“, für nicht ungefährlich. Denn: Auch in Straf-/Bußgeldsachen kann ja eine Abrechnung nach Gegenstandswerten in Betracht kommen. Darauf muss aber deutlich hingewiesen werden, und zwar zumindest insoweit, dass sich zumindest ein Teil der Abrechnung, nämlich ggf. die nach den Nrn. 4142, 4143, 5116 VV RVG, nach dem Gegenstandswert richtet.











