Beitrag

Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme (durch den Pflichtverteidiger)

Zur Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme (durch den Pflichtverteidiger).

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 12.6.20255 StR 206/25

I. Sachverhalt

Revisionsrücknahme durch den Pflichtverteidiger

Das LG hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 9.12.2024 wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 16.12.2024 fristgerecht Revision eingelegt und – ausweislich eines Vermerks des Berichterstatters der Strafkammer vom 27.12.2024 – ergänzend mitgeteilt, dass das Rechtsmittel aus „persönlichen Gründen“ seines Mandanten erhoben worden sei und noch im Jahr 2024 zurückgenommen werde. Unter dem 7.1.2025 hat der Pflichtverteidiger schließlich Rechtsmittelrücknahme erklärt, wobei der Schriftsatz keine Angaben zu einer Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO enthielt. Nach entsprechendem Hinweis des Berichterstatters hat der Pflichtverteidiger die Rücknahme mit weiterem Schriftsatz am 10.1.2025 unter Versicherung „besonderer Bevollmächtigung des Mandanten“ erneut erklärt.

Neuer Wahlverteidiger macht Unwirksamkeit geltend

Am 3.2.2025 hat der Angeklagte über einen neu beauftragten Wahlverteidiger vorgetragen, dass die Rechtsmittelrücknahme des Pflichtverteidigers unwirksam sei. Er habe ihn hierzu nicht ermächtigt. Lediglich vor der Revisionseinlegung habe er mit seinem Pflichtverteidiger darüber gesprochen, dass eine Revisionsrücknahme „möglich sei und erwogen werde“, wenn das Ergebnis des Verfahrens für ihn „passe“. Seit der Urteilsverkündung habe es nur drei telefonische Kontakte zu seinem Pflichtverteidiger gegeben, darin sei der „Aspekt der Revisionsrücknahme“ nicht erörtert worden, vielmehr sei es ausschließlich darum gegangen, wie der Angeklagte „seiner Freiheit wieder teilhaftig“ werden könne. Die Telefonate seien ohne Dolmetscher „in bruchstückhaftem Deutsch und ebensolchem Englisch“ geführt worden. Erst am 20.1.2025 sei er vom Pflichtverteidiger gefragt worden, ob er die Revision zurücknehmen wolle. Zu einem früheren Austausch hierüber sei es nicht gekommen.

Telefonate Angeklagter/Pflichtverteidiger

Der Pflichtverteidiger hat dazu erklärt, dass er vor der Revisionsrücknahme mehrmals vom Angeklagten angerufen worden sei. Im Rahmen dieser Telefonate sei kein Dolmetscher hinzugezogen worden. Die Gespräche seien im Wesentlichen in englischer und ein wenig auch in deutscher Sprache geführt worden. Die Rücknahme sei in mindestens zwei Gesprächen vor Versendung des Schriftsatzes thematisiert und besprochen worden. Dass es erst am 20.1.2025 ein Gespräch über die Rücknahme gegeben habe, sei falsch. Er habe die Revision nicht ohne „mündliche Weisung“ des Angeklagten zurückgenommen und sei der Auffassung, dass der Angeklagte trotz des Fehlens eines Dolmetschers die Bedeutung der Kommunikationsinhalte verstanden habe, könne allerdings ein Missverständnis auch nicht ausschließen.

Sprachkenntnisse des Angeklagten

Der Wahlverteidiger hat dann die Bescheinigung eines allgemein beeidigten Dolmetschers und Übersetzers vorgelegt, wonach der Angeklagte zwar „in einem gewissen Umfang der deutschen und englischen Sprache mächtig“ sei, seine Kenntnisse in beiden Sprachen jedoch auf ein „General Socializing“, d.h. auf „passive und aktive Kenntnisse bestimmter Bereiche der Alltagssprache beschränkt“ seien, die er jedoch recht gut verstehe. Es sei für den Angeklagten daher unerlässlich, „komplexe juristische Sachverhalte“ in seine Muttersprache Albanisch zu übertragen.

II. Entscheidung

Wirksame Rücknahme

Der BGH hat die Revisionsrücknahme als wirksam angesehen. Die Revision des Angeklagten sei durch seinen Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 StPO). Der Pflichtverteidiger sei zur Rechtsmittelrücknahme ausdrücklich ermächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung habe die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vorgelegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.1995 – 3 StR 205/95). Die Wirksamkeit der Ermächtigung habe der Senat im Wege des Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts festgestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487 m.w.N. und v. 8.10.2019 – 1 StR 327/19).

Keine besondere Form für Ermächtigung erforderlich

Für die Ermächtigung sei eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, sodass sie auch mündlich und telefonisch erteilt werden könne. Für ihren Nachweis genüge die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487 und v. 4.7.2023 – 4 StR 171/23). Eine solche anwaltliche Versicherung habe der zweite Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 7.1.2025 enthalten. Deren Beweiswirkung werde auch durch das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er eine solche Ermächtigung bestreite, nicht entkräftet.

Ausdrückliche Ermächtigung hat vorgelegen

Dass eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zur Revisionsrücknahme vorgelegen und er die Tragweite seiner Erklärung verstanden habe, ergebe sich aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 12.1.2025, deren Glaubhaftigkeit durch weitere Indizien bestätigt werde. So habe der Pflichtverteidiger ausweislich des Berichterstattervermerks vom 27.12.2024 eine zeitnahe Revisionsrücknahme schon im Jahr 2024 angekündigt. Der zeitliche Ablauf lasse es plausibel erscheinen, dass – wie vom Pflichtverteidiger vorgetragen – zuvor tatsächlich mehrere Telefonate zur Frage der Rücknahme geführt worden seien, zumal der Angeklagte die Telefonate an sich eingeräumt habe. Anhaltspunkte für ein übereiltes Handeln des Pflichtverteidigers, welches Missverständnissen hätte Vorschub leisten können, seien danach nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass der in der Sache umfassend geständige Angeklagte zugestanden habe, zumindest vor der Revisionseinlegung in allgemeiner Form mit dem Pflichtverteidiger über die Möglichkeit einer späteren Rücknahme des Rechtsmittels gesprochen zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheine die vom Pflichtverteidiger geschilderte Thematisierung der Rücknahme in den vom Angeklagten initiierten Telefonaten nach Rechtsmitteleinlegung lebensnah. Soweit der Pflichtverteidiger am Ende seiner Stellungnahme erklärt habe, Missverständnisse nicht ausschließen zu können, erschüttere dies seine tatsächliche Schilderung nicht. Denn konkrete Anhaltspunkte, die für ein Missverständnis sprechen könnten, würden mit dieser allgemeinen Formulierung gerade nicht aufgezeigt.

Keine durch fehlende Sprachkenntnisse verursachten Willensmängel

Auch haben nach Auffassung des BGH keine durch fehlende Sprachkenntnisse verursachte Willensmängel, die die Wirksamkeit der dem Pflichtverteidiger erteilten Ermächtigung zur Revisionsrücknahme in Frage stellen könnten, vorgelegen. Ein Angeklagter müsse bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung oder der Ermächtigung hierzu in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Dies werde durch Einschränkungen in der Kommunikations- oder Alltagsfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen. Vielmehr sei von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst dann auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (vgl. zur Rücknahme bei geschäfts- und schuldunfähigen Angeklagten BGH, Beschl. v. 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180; v. 20.2.2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487; v. 8.10.2019 – 1 StR 327/19). Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Denn die Entscheidung, ob ein eingelegtes Rechtsmittel weiterbetrieben oder zurückgenommen werden soll, stelle sich in tatsächlicher Hinsicht als einfache Auswahlfrage dar, welche deshalb auch mit alltagssprachlichen Mitteln verstanden und beantwortet werden könne. Der Pflichtverteidiger habe mithin – wie geschehen – davon ausgehen dürfen, den Angeklagten richtig verstanden zu haben. Sein Situationsverständnis werde gestützt durch die vom Angeklagten vorgebrachte Einschätzung des Dolmetschers, wonach der Angeklagte alltagssprachliche Angelegenheiten gut verstehen könne. Hierzu passen nach Ansicht des BGH auch die sich aus den Urteilsgründen ergebenden persönlichen Umstände, wonach der in Albanien geborene Angeklagte einen gymnasialen Abschluss erreichte, in mehreren europäischen Ländern mit unterschiedlicher Landessprache berufstätig gewesen sei, bereits in den Jahren 2013 bis 2018 lernte, sich „rudimentär“ auch in deutscher Sprache zu verständigen, und ab dem Jahr 2018 Deutschland bereiste, um hier im Auftrag einer italienischen Firma günstig Baumaschinen zu erwerben, um schließlich seit dem Jahr 2021 Wohnsitz in Deutschland zu nehmen. Soweit der Wahlverteidiger einen absoluten Ausschluss eines Kommunikationsfehlers wegen der „vom Fall abstrahiert und über diesen hinausweisend“ betonten Gefahr eines „Schulterschlusses willfähriger Verteidiger mit Justizangehörigen und deren Interessen bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten“ fordere, erschließe sich der konkrete Bezug zum Fall nicht. Dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Seite gestanden habe, führe für sich allein nicht zur Unwirksamkeit solcher Erklärungen, die der Angeklagte in privater Kommunikation mit seinem Verteidiger ohne Dolmetscher abgegeben habe. Deren Wirksamkeit sei vielmehr davon abhängig, ob der Angeklagte ihre Bedeutung erfassen konnte, was sich nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.

Motivirrtum

Habe der Angeklagte unzutreffend angenommen, im Fall einer Rechtsmittelrücknahme bis zur Einleitung der Strafvollstreckung auf freien Fuß zu kommen, würde sich hieraus nach Auffassung des BGH nichts anderes ergeben, denn eine Anfechtung der Rücknahme wegen Motivirrtums sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen; die Rücknahmeerklärung sei nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2019 – 1 StR 327/19 und v. 23.5.2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699).

III. Bedeutung für die Praxis

Klassiker

Die Entscheidung behandelt einen Klassiker, mit dem Gerichte und Verteidiger in der Praxis häufiger zu tun haben. Die Revision/das Rechtsmittel wird vom (Pflicht-)Verteidiger zurückgenommen, was den Angeklagten dann bald reut, sodass er versucht, die Annahme der Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung zu erreichen. Dazu wird dann die Unwirksamkeit der Rücknahmeermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) geltend gemacht, und zwar entweder damit, dass die Erklärung der Ermächtigung und/oder Sprachdefizite geltend gemacht werden. Das hat häufig bei den Rechtsmittelgerichten keinen Erfolg. So auch hier, wo der BGH unter Auswertung der zu dieser Problematik vorliegenden Rechtsprechung überzeugend dargelegt hat, warum eine Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rücknahme vorgelegen hat und warum diese wirksam war. Dem ist nichts hinzuzufügen (zu den behandelten Fragen s. auch Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 783 ff. und Rn 2694 ff., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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