Anklageschrift: Übermittlung als elektronisches Dokument
Eine als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift muss nicht nach § 32b Abs. 1 S. 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
BGH, Beschl. v. 24.9.2025 – 5 StR 250/25
Eröffnungsbeschluss: konkludenter Erlass
Ein Eröffnungsbeschluss muss nicht zwingend ausdrücklich getroffen werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. Ein Verbindungsbeschluss stellt keine konkludente Eröffnungsentscheidung dar, wenn er nicht als eindeutige Willenserklärung angesehen werden kann, die mit Sicherheit erkennen lässt, dass das Gericht die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat. Einer Terminsbestimmung kann grundsätzlich keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens entnommen werden.
OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25
Durchsuchung: Durchsuchung beim Notar
Bei einem nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger stellt ein Herausgabeersuchen nach § 95 StPO nicht das mildere Mittel im Vergleich zur Durchsuchungsanordnung samt Abwendungsbefugnis dar. Nimmt ein Berufsgeheimnisträger die ihm in einem Durchsuchungsbeschluss eingeräumte Abwendungsbefugnis zur Abwendung der Durchsuchung wahr und offenbart er damit ein ihm anvertrautes Geheimnis, handelt er nicht unbefugt i.S.d. § 203 StGB.
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.11.2025 – 12 Qs 41/25
Pflichtverteidiger: schwierige Beweislage
Dem Beschuldigten ist wegen der Schwierigkeit der Sachlage ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.
AG Reutlingen, Beschl. v. 24.5.2025 – 5 Ds 29 Js 1276/25
Gegenstand einer Absprache: unzulässiger Verzicht auf Herausgabe
Eine (unzulässige) Verständigung über einen Verzicht der Angeklagten auf Herausgabe von sichergestelltem Geld oder anderen Gegenständen lässt sich nicht über dessen Qualifikation als Prozessverhalten i.S.d. § 257c Abs. 2 S. 1 Var. 3 StPO legitimieren. Denn auch in diesem Fall folgt die Unzulässigkeit einer derartigen Verständigung daraus, dass mit ihr – soweit so eine Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) ersetzt werden soll – das Verbot einer Einigung über entsprechende Einziehungsaussprüche umgangen würde.
BGH, Urt. v. 8.10.2025 – 5 StR 235/25
Strafbefehl: Wirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs
Auch ein mit allgemeiner Vertretungsbefugnis ausgestatteter Verteidiger bedarf für die vollständige oder teilweise Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ergänzend einer besonderen Ermächtigung.
BayObLG, Beschl. v. 2.12.2025 – 206 StRR 359/25
Wiedereinsetzung: Postlaufzeiten nach neuem Recht
Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, sodass die Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag. Bei Einschreiben darf ein Rechtsmittelführer hingegen gegenwärtig darauf vertrauen, dass dieses am nächsten Werktag zugestellt wird.
OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 Ws 450/25
Reststrafaussetzung: Einwilligung des Verurteilten
Für die Reststrafenbewährung muss als materiellrechtliche Voraussetzung eine Einwilligung des Verurteilten i.S.d. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Eine erklärte Einwilligung kann der Verurteilte bis zur Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses, somit auch noch im Beschwerdeverfahren, wirksam zurücknehmen.
BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – StB 67/25
Ausführung: Begleitung und Fesselung
Die Begleitung in Dienstkleidung bei einer Ausführung berührt die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind. Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten. Die Fesselung bei einer Ausführung ist nach der gesetzgeberischen Regelung der Regelfall. Nur ausnahmsweise kann eine solche Fesselung entfallen, wenn valide Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass eine Fluchtgefahr gerade nicht besteht.
LG Stendal, Beschl. v. 11.12.2025 – 509 StVK 218/25 eAO
Bedrohung: Voraussetzungen
Eine Bedrohung i.S.d. § 241 Abs. 2 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus.
BGH, Beschl. v. 3.9.2025 – 3 StR 304/25
Besitz von BtM: verschiedenartige Betäubungsmittel
Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt das Gesetz nur einmal; dies gilt auch dann, wenn die Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden.
BGH, Beschl. v. 16.9.2025 – 3 StR 250/25
Nicht geringe Menge: Rohopium
Die nicht geringe Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist für Rauchopium auf 16,0 Gramm Morphinbase zu bestimmen.
BGH, Beschl. v. 21.10.2025 – 4 StR 430/25
Urkundenfälschung: Fotokopie als Urkunde
Einer bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers kein Urkundencharakter beizumessen.
BayObLG, Beschl. v. 14.11.2025 – 206 StRR 368/25
Nötigung: Aufstellen eines Transparents auf einem Bahngleis
Ein bei laufendem Zugbetrieb über die Bahnschienen gespanntes Transparent kann sich gegenüber einem Lokführer jedenfalls dann, wenn er den dahinter befindlichen Raum nicht überblicken und seinen Zug vor dem Durchbrechen des Transparents nicht mehr zum Stehen bringen kann, als körperlich empfundener Zwang darstellen. Das Aufstellen eines Transparents auf den Bahnschienen mit dem Hinweis auf einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Gleisbruch weist keinen Bezug zum Schutzbereich der Wahrnehmung der Grundrechte von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – unwahre Tatsachenbehauptungen werden durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt – oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf.
BayObLG, Beschl. v. 17.9.2025 – 201 StRR 59/25
Diebstahl: Geringwertigkeitsgrenze
Die Grenze der objektiven Geringwertigkeit i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB ist derzeit jedenfalls nicht über 35 EUR anzusiedeln.
OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25
Strafzumessung: Regelbeispiel; Ausländereigenschaft
Sind die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt, so begründet dies lediglich eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden. Ausländer trifft keine gesteigerte Pflicht, sich im Gastgeberland straffrei zu führen. Deshalb darf die Ausländereigenschaft als solche nicht strafschärfend wirken.
OLG Köln, Beschl. v. 9.12.2025 – III 1 ORs 231/25
Rechtsbeschwerdefrist: Abwesenheitsverhandlung
Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.
BayObLG, Beschl. v. 19.11.2025 – 201 ObOWi 685/25
Fahrverbot: Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
BayObLG, Beschl. v. 24.10.2025 – 201 ObOWi 699/25
Gegenstandswert: Hinweis auf Gebühren nach dem Gegenstandswert
Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Unterlässt der Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Hinweis, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, stellt die Belastung mit einer nach dem Gegenstandswert berechneten Gebührenforderung keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Mandant die Belastung nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden konnte.
BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24











