Für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren fällt nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern Gebühren analog zum Verteidiger an. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht isoliert betroffen ist, sondern der Rechtsbeistand bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Selbstständiges Einziehungsverfahren nach Verfahrenseinstellung
Das AG hat nach Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO gegen den ehemaligen Angeklagten ein selbstständiges Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO geführt. Mit verfahrensbeendendem Beschluss des LG Oldenburg vom 8.4.2025 wurden in diesem die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Der Rechtsanwalt, der den ehemaligen Angeklagten sowohl im Ausgangsverfahren als auch im selbstständigen Einziehungsverfahren vertreten hat, hat für das selbstständige Einziehungsverfahren u.a. die Festsetzung weiterer Verfahrensgebühren Nr. 4104 und 4106 VV RVG sowie einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG beantragt. Ferner hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG beantragt. Das AG Wildeshausen hat dann entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen abgelehnt. Es vertritt die Auffassung, dass das ursprünglich geführte Strafverfahren und das sich anschließende selbstständige Einziehungsverfahren eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG seien. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten. Diese hatte teilweise Erfolg.
II. Entscheidung
Gebühren im selbstständigen Einziehungsverfahren
Das RVG sehe in Nr. 4142 VV RVG eine wertabhängige Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen vor. Der Gebührentatbestand beziehe sich ursprünglich auf die Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens, was bereits dadurch deutlich werde, dass die Gebühr ausweislich ihres Wortlauts für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug entstehe.
Wie der Rechtsanwalt im selbstständigen Einziehungsverfahren zu vergüten sei, sei umstritten. Eine explizite Gebührenregelung für das selbstständige Einziehungsverfahren fehle. Insoweit schließe sich die Kammer der wohl herrschenden Auffassung an, wonach für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG anfällt, sondern – entsprechend der insoweit eindeutigen Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG – für den Beistand eines Einziehungsbeteiligten Gebühren analog zum Verteidiger. Dazu bezieht sich das LG auf den Beschluss des LG Oldenburg vom 7.12.2012 – 5 Qs 384/12 (RVGreport 2013, 62 = AGS 2014, 65), in dem das LG entschieden hat, dass das auch dann gilt, wenn der Betroffene von dem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht – wie üblicherweise in Bußgeldsachen – isoliert betroffen ist und der Rechtsbeistand auch bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war (so auch LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18 AGS 2021, 400).
Anders als bei der Abtrennung des Verfahrens nach § 422 StPO sei das Verfahren nach § 435 StPO nicht nur dem Wortlaut nach „selbstständig“. Erforderlich sei vielmehr eine den Anforderungen des § 200 StPO entsprechende neue Antragsschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 StR 407/18). Die Situation, der sich der Verteidiger ausgesetzt sehe, sei insofern vergleichbar mit jener nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils; hier gelte § 21 RVG, wonach eine vergütungsrechtlich eigene Angelegenheit vorliege. Auch bei zahlreichen anderen Gebührentatbeständen des RVG, u.a. zu Berufung und Revision sowie zur Wiederaufnahme, sei der Rechtsbeistand zuvor bereits mit dem gleichen Sachverhalt befasst gewesen.
Anfall der Gebühren
Dass der Verteidiger bereits in der Sache tätig gewesen sei, sei dadurch zu berücksichtigen, dass einzelne Gebühren nicht erneut anfallen bzw. ihre Höhe sich auf null reduziere.
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
Nicht erstattungsfähig sei daher die Grundgebühr, da die erstmalige Einarbeitung aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit in dem Strafverfahren entbehrlich war (so auch LG Bremen und AG Bremen, jeweils a.a.O.).
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG
Nicht erstattungsfähig sei die Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren Nr. 4104 VV RVG. Vor Erhebung und Erstellung der Antragsschrift im selbstständigen Einziehungsverfahrens sei der Verteidiger in diesem nicht tätig gewesen.
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (Nr. 4124 VV RVG)
Ebenfalls nicht erstattungsfähig sei die Gebühr für das Berufungsverfahren (Nr. 4124 VV RVG), da ein solches nicht geführt worden sei. Das Beschwerdeverfahren im selbstständigen Einziehungsverfahren stelle keinen eigenen Rechtszug dar, sondern es gehöre gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zum Verfahren.
Verfahrensgebühren Nr. 4106 VV RVG und Nr. 4124 VV RVG
Im Ergebnis erstattungsfähig sei neben der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG allein die zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 4142 VV RVG. Die Kammer merkt insofern an, dass der Gebührentatbestand nach Nr. 4142 VV RVG im selbstständigen Einziehungsverfahren eine ungerechtfertigte Doppelvergütung darstelle, denn die Verteidigung gegen die Einziehung sei im selbstständigen Einziehungsverfahren durch die Verfahrensgebühr bereits abgedeckt. Dies zu ändern und für eine passgenaue Gebührenregelung im selbstständigen Einziehungsverfahren zu sorgen, wäre aber Sache des Gesetzgebers.
Kopierkosten
Ebenfalls nicht erstattungsfähig seien hier Kopierkosten, denn diese seien hier in vorausgegangenen Strafverfahren bereits angefallen. Eine Akteneinsicht sei im selbstständigen Einziehungsverfahren nicht mehr erfolgt, sodass auch keine Kopien gefertigt werden konnten.
Konkrete Festsetzung
Das LG hat sodann – nach altem Recht – eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 181,50 EUR, eine Verfahrensgebühr für Einziehung Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 40 EUR und dreimal die Pauschale für Post und TK Nr. 7002 VV RVG, also insgesamt, 60 EUR, jeweils nebst USt festgesetzt. Die beantragte Mittelgebühr Nr. 4106 VV RVG erscheine im Hinblick auf den Umfang der letztlich erfolgreichen Verteidigertätigkeit einschließlich Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Gegenvorstellung angemessen. Die Höhe der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ergebe sich aus dem Gegenstandswert nach § 13 RVG.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist teilweise zutreffend.
Gebühren im selbstständigen Einziehungsverfahren
Zutreffend ist die Entscheidung, soweit das LG zur der grundsätzlichen Frage Stellung nimmt, welche Gebühren für den Rechtsanwalt – nach Abtrennung – im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen, der den Mandanten zuvor bereits im Strafverfahren vertreten hat. Insoweit bezieht sich das LG auf seine Rechtsprechung zum Bußgeldverfahren im Beschluss des LG Oldenburg vom 7.12.2012 – 5 Qs 384/12 (RVGreport 2013, 62 = AGS 2014, 65), die der h.M. in dieser Frage entspricht. Danach sind – sowohl im Straf- als auch im Bußgeldverfahren – Strafverfahren und ein selbstständiges Einziehungsverfahren unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG (für das LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26 = StV-S 2022, 155; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110; für das Bußgeldverfahren s. LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20, AGS 2022, 25; LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20, AGS 2022, 25; LG Karlsruhe AGS 2013, 230 = RVGreport 2013, 234 = DAR 2013, 358; LG Oldenburg JurBüro 2013, 135 = RVGreport 2013, 62 = AGS 2014, 65; LG Stuttgart RVGreport 2020, 347 = DAR 2020, 358; LG Trier RVGreport 2016, 385; a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = AGS 2013, 173; LG Kassel RVGreport 2019, 343; LG Koblenz RVGreport 2018, 386 = AGS 2018, 494). Wegen der Begründung nehme ich auf die Anmerkungen zu den vorstehenden Entscheidungen in AGS bzw. früher im RVGreport Bezug (s.a. auch noch die Anmerkung zu AG Wildeshausen AGS 2025, 506).
Anfall der Gebühren
Legt man das zugrunde, entstehen im selbstständigen Einziehungsverfahren ggf. für den Verteidiger i.d.R. alle Gebühren noch einmal.
Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG
Das gilt auch für die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG, die das LG hier mit der Begründung nicht festgesetzt hat, dass der Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt nicht tätig gewesen sei. Ob das zutrifft, lässt sich anhand des knappen Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Im Zweifel dürfte das LG auch übersehen, dass die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts entsteht, und zwar für jede Tätigkeit, also nicht nur für Tätigkeiten gegenüber dem Gericht, sodass aus dem Umstand, dass sich ein Tätigwerden des Verteidigers nicht aus der Akte ergibt, nicht geschlossen werden kann, dass der Verteidiger nicht tätig geworden ist. Die Beratung des Mandanten nach Abtrennung des Einziehungsverfahrens würde ausreichen (zum Entstehen der Verfahrensgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Vorbem. 4 VV Rn 39 ff. m.w.N.).
Verfahrensgebühren Nr. 4106, 4142 VV RVG
Es entstehen auch die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG – und ggf. Terminsgebühren, und auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Insoweit nehme ich auf die Anmerkungen zu den o.a. Entscheidungen und auf AG Wildeshausen AGS 2025, 506 Bezug.
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
Zur Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gilt: Die entsteht auf jeden Fall auch für den Rechtsanwalt, der den Mandanten nicht auch bereits im vorangegangenen Strafverfahren vertreten hat. Ob die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG auch für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit (§ 15 ff. RVG) ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Jedenfalls lässt sich das Entstehen der Grundgebühr in diesem Fall nicht so lapidar verneinen, wie es das LG getan hat. Ich hatte dazu bereits darauf hingewiesen, dass man bei dem Rechtsanwalt, der für den Betroffenen im Strafverfahren schon als Verteidiger tätig war, auf die entsprechende Diskussion beim Zeugenbeistand zurückgreifen und die dazu vorliegende Rechtsprechung heranziehen muss (vgl. AG Wildeshausen AGS 2025, 506). Dazu wird vertreten (siehe u.a. OLG Hamm StraFo 2008, 45 = RVGreport 2008, 108; OLG Koblenz AGS 2006, 598 = RVGreport 2006, 232; LG München I, Beschl. v. 19.2.2007 – 12 KLs 247 Js 228539/05), dass es sich um unterschiedliche Tätigkeiten bei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen handelt und deshalb auch die Grundgebühr anfällt, was m.E. zutreffend ist. Beim Wahlanwalt ist aber zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung weniger aufwendig sein wird als im Strafverfahren, da der Rechtsfall dem Rechtsanwalt zumindest teilweise bekannt ist. Völlig entfallen wird die Einarbeitung schon wegen der neuen Verfahrenssituation aber nicht (OLG Koblenz a.a.O.). Das hat das LG hier m.E. übersehen.
Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG
Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist schon deshalb nicht entstanden, weil – insoweit hat das LG Recht – kein Berufungsverfahren stattgefunden hat. Tätigkeiten des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren werden durch die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG oder Nr. 4106 VV RVG abgedeckt.
Konkrete Festsetzung
Probleme habe ich auch mit der vom LG angenommenen Gebührenhöhe bei der Nr. 4142 VV RVG. Das LG ist insoweit von einer Gebühr in Höhe von 40 EUR ausgegangen, die sich aus dem bei der Nr. 4142 VV RVG für den Verteidiger anwendbaren § 13 RVG ergeben soll. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Denn der Gegenstandswert hat nach Auskunft des einsendenden Verteidigers weniger als 500 EUR betragen. Das bedeutet, dass die Gebührenhöhe nach den Tabellen zu § 13 RVG a.F. bei dem Mindestwert von 49 EUR hätte liegen müssen.
Mir erschließt sich darüber hinaus auch nicht, warum das LG dreimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt hat. Denn auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des LG hätte die nur einmal, nämlich für das gerichtliche Verfahren, festgesetzt werden dürfen. Im Verfahrensstadium „Ermittlungsverfahren“ war der Verteidiger nach Auffassung des LG nicht tätig und eine weitere selbstständige Angelegenheit ist nicht ersichtlich. Für eine dreimalige Festsetzung bleibt das LG auch eine Begründung schuldig.
Unnötiger/falscher „Aufruf an den Gesetzgeber“
Irritierend ist für mich schließlich der Aufruf des LG an den Gesetzgeber, für eine „passgenaue Gebührenregelung im selbstständigen Einziehungsverfahren zu sorgen“, weil der der Gebührentatbestand Nr. 4142 VV RVG im selbstständigen Einziehungsverfahren eine ungerechtfertigte Doppelvergütung darstellen soll, weil die Verteidigung gegen die Einziehung im selbstständigen Einziehungsverfahren durch die Verfahrensgebühr bereits abgedeckt sei. Dazu ist anzumerken: M.E. sollte man sich als Gericht mit solchen Aufrufen zurückhalten und vielleicht mehr Aufmerksamkeit auf die richtige Berechnung der entstanden Gebühren verwenden. Das LG befindet sich allerdings in guter Gesellschaft, denn auch der BGH meinte vor einiger Zeit, bei hohen Gegenstandswerten ein „berichtigendes Eingreifen“ des Gesetzgebers anmahnen zu müssen (vgl. aber BGH StraFo 2007, 302 = wistra 2007, 232 = RVGreport 2007, 313 mit ablehnender Anmerkung von Pananis in der Anm. zu BGH StraFo 2007, 302). Der „Aufruf“ ist zudem nicht nachvollziehbar. Die Nr. 4142 VV RVG soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine drohende/beantragte Einziehung und das insoweit für den Verteidiger auch bestehende Haftungsrisiko abdecken. Und diese Gebühr soll eben immer neben der „normalen“ Verfahrensgebühr als „zusätzliche“ Verfahrensgebühr entstehen, wenn der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Hinblick auf „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ erbringt. Diese Tätigkeiten werden also von der Nr. 4142 VV RVG abgegolten und eben nicht von der „normalen“ Verfahrensgebühr. Es wäre schön, wenn sich das LG, bevor es den „Aufruf an den Gesetzgeber“ unternahm, vielleicht vorab mit der Systematik des RVG befasst hätte. Dann wäre es der Kammer sicherlich – hoffentlich – aufgefallen, dass dieser Aufruf in der Sache falsch ist, weil von einer „Doppelvergütung“ nicht die Rede sein kann.











