Eine als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift muss nicht nach § 32b Abs. 1 S. 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Keine qualifizierte elektronische Signatur
Dem Verfahren lag eine per elektronischem Dokument übermittelte Anklageschrift ohne qualifizierte elektronische Signatur zugrunde. Die hierauf gestützte Revision des Angeklagten war erfolglos.
II. Entscheidung
Wortlaut
Ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis liege nicht vor. Die Anklage sei wirksam erhoben. Die dem LG als elektronisches Dokument übermittelte Anklageschrift, die von dem sie verantwortenden Staatsanwalt durch Hinzufügung seines Namens einfach elektronisch signiert wurde, genüge der Form des § 32b Abs. 1 S. 1 StPO. Einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 S. 2 StPO bedürfe es nicht. Nach dem Wortlaut des mit Wirkung zum 1.7.2021 neu gefassten § 32b Abs. 1 S. 2 StPO bedürften zu unterschreibende oder zu unterzeichnende elektronisch erstellte Dokumente einer qualifizierten elektronischen Signatur. Solche Unterschriftserfordernisse sehe die Strafprozessordnung allerdings nur für Urteile (§ 275 Abs. 2 StPO) und für gerichtliche Protokolle (§ 168 S. 4 und § 271 Abs. 1 StPO) vor. Die Vorschriften der §§ 199 Abs. 2, 200 StPO, in denen die gesetzlichen Anforderungen für die Erhebung der Anklage und die Abfassung von Anklageschriften normiert sind, enthielten eine dahingehende Regelung nicht.
Sinn und Zweck
Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 StPO sei es, die Authentizität und Integrität der von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten selbst erstellten Dokumente in ausreichender Weise sicherzustellen (BT-Drucks 18/9416, S. 48). Gleichzeitig solle das Strafverfahren weiter an die sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst und dafür Sorge getragen werden, dass die Strafrechtspflege ihre wesentlichen verfassungsrechtlichen Aufgaben erfüllen kann (BT-Drucks 19/27654, S. 1). Wie der Gesetzgeber aufgezeigt hat, sollten die im Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 StPO geltenden Formerfordernisse an die mit der fortschreitenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Daher seien die für die Papieraktenführung entwickelten Grundsätze zu nicht unterschriebenen Anklageschriften – soweit darin eine Unterschrift als grundsätzliches Formerfordernis angesprochen wird (im Ergebnis offengelassen von BGH NStZ 2018, 538) – nur eingeschränkt übertragbar (OLG Dresden NJ 2025, 362, 365 f.). Der Grad der Formstrenge sei danach zu bemessen, was nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE 15, 288, 292; BGHZ 75, 340, 348). Hinsichtlich der Gewährleistung der Integrität und Authentizität von Dokumenten sei der Gesetzgeber zuletzt davon ausgegangen, dass diese bei elektronischer Aktenführung auf anderem Wege und häufig zuverlässiger sichergestellt werden kann als durch das Pendant zur eigenhändigen Unterschrift, weil die nachträgliche Veränderung von Dokumenten bei elektronischer Datenverarbeitung – auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur – bereits anhand der Metadaten überprüft werden kann (BT-Drucks 19/27654, S. 55). Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, an die in § 32b Abs. 1 StPO geregelte justizinterne Kommunikation der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte untereinander höhere Anforderungen zu stellen als an die Kommunikation von justizfremden Verfahrensbeteiligten oder Dritten mit diesen Einrichtungen. Diesen Personen lasse die Vorschrift des § 32a Abs. 3 StPO – die in Anlehnung an § 130a Abs. 3 ZPO für den Zivilprozess geschaffen (BT-Drucks 18/9416, S. 45) und vom Gesetzgeber explizit unverändert gelassen wurde (BT-Drucks 19/27654, S. 56) – bei Einreichung von elektronischen Dokumenten an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Wahl, ob das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von ihr (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 32a Abs. 4 StPO eingereicht wird. Da Strafverfolgungsbehörden und Gerichte über sichere Übermittlungswege kommunizieren (§§ 32 Abs. 3, 32b Abs. 5) und die tatsächliche Einhaltung der Authentizität der Dokumente innerhalb der Staatsanwaltschaften durch behördenintern geregelte Verfahrensabläufe sichergestellt wird (hierzu OLG Dresden NJ 2025, 362, 365; BayObLG NJW 2025, 2570), bedürfe es einer über die gesetzliche Regelung des § 32b Abs. 1 S. 1 StPO hinausgehenden qualifizierten elektronischen Signatur nach § 32b Abs. 1 S. 2 StPO nicht.
Entstehungsgeschichte
Die Entstehungsgeschichte der aktuellen Fassung der Vorschrift stütze dieses Ergebnis. Bei Einführung der ursprünglichen Fassung des § 32b Abs. 1 S. 2 StPO durch das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ vom 5.7.2017 (BGBl I, S. 2209) seien „schriftlich abzufassende“ Dokumente den zu unterschreibenden oder zu unterzeichnenden Dokumenten zunächst gleichgestellt und bewusst keine schriftformersetzenden Varianten vorgesehen worden (BT-Drucks 18/9416, S. 48). Mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25.6.2021 (BGBl I, S. 2100) sei die Fallgruppe der „schriftlich abzufassenden“ Dokumente aus § 32b Abs. 1 S. 2 StPO hingegen gestrichen, sodass diese Schriftstücke als sonstige elektronisch erstellte Dokumente i.S.d. Satzes 1 nur einer einfachen elektronischen Signatur bedürften. Der Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, von der Vereinheitlichung der Formvorschriften unter dem formstrengeren § 32b Abs. 1 S. 2 StPO wieder abzurücken und die einfache elektronische Signatur nach S. 1 zum Regelfall zu machen (OLG Dresden NJ 2025, 362, 364, wird ausgeführt).
Bei Zweifeln freibeweisliche Klärung
Sollten sich im Einzelfall ausnahmsweise nach Art und Fassung der Anklageschrift oder aus sonstigen konkret fassbaren Gründen Zweifel an der Urheberschaft oder Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Entwurfs ergeben, könne dies – entsprechend der zur Papieraktenführung entwickelten Rechtsprechung (BGHSt 2,77; OLG Düsseldorf MDR 1994, 85) – freibeweislich geklärt werden (OLG Dresden NJ 2025, 362, 366; für § 130a ZPO: BGH NJW-RR 2023, 906, 909).
III. Bedeutung für die Praxis
Schlüssig
Die Argumentation des 5. Senats in dem für BGHSt vorgesehenen Beschluss ist schlüssig und entspricht der allgemeinen Ansicht (OLG Dresden a.a.O.; Köhler, Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 32b Rn 3a). Ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis lässt sich beim Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Übermittlung der Anklageschrift an das Gericht also nicht herleiten.











