1. Ein Klageerzwingungsantrag ist unzulässig, wenn keine strafrechtlich relevante Einbuße oder Gefährdung der Rechtsgüter des Antragstellers ersichtlich ist und er daher nicht als Verletzter angesehen werden kann.
2. Privatklagedelikte wie fahrlässige Körperverletzung, Nötigung oder Sachbeschädigung können nicht im Klageerzwingungsverfahren verfolgt werden.
3. Ein Klageerzwingungsantrag ist auch dann unzulässig, wenn das Privatklagedelikt in Tateinheit mit einem Offizialdelikt begangen worden sein soll, hinreichender Tatverdacht wegen des Offizialdelikts jedoch nicht besteht (Festhaltung OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2008 – 1 Ws 225/08).
4. Ausnahmsweise ist ein Klageerzwingungsantrag zulässig, wenn nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ein tödlicher Ausgang eines Verkehrsunfalls nahe lag, weil das Privatklageverfahren wegen fahrlässig begangener Tötungsdelikte unstatthaft ist (Anschluss OLG Celle, Beschl. v. 30.8.2004 – 2 Ws 181/04).
(Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Klageerzwingungsantrag nach Vorfall im Straßenverkehr
Der Antragsteller 1 erstattete gegenüber der Polizeidirektion Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB. Er warf dem Beschuldigten vor, mit seinem E-Lastenfahrrad mit überhöhter Geschwindigkeit einen Fußweg befahren zu haben. Infolgedessen sei es zu einer Beinahe-Kollision mit dem Rollstuhl des Sohnes des Anzeigeerstatters, dem Antragsteller 2, gekommen, der sich mit seinem Rollstuhl aus der Haustür auf den Bürgersteig bewegt habe. Nur dadurch, dass der Antragsteller 1 den Rollstuhl geistesgegenwärtig zurückgezogen habe, sei ein Unfall verhindert worden. Nach Vernehmung des Beschuldigten und erfolglosen Versuchen, eine Augenzeugin namhaft zu machen, stellte die StA Potsdam das Ermittlungsverfahren ein. Die gegen diesen Bescheid gerichtete (Vorschalt-)Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt ab. Hiergegen richten sich die Anträge beider Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung. Das OLG hat beide gem. § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen.
II. Entscheidung
Kein Klageerzwingungsverfahren bei Privatklagedelikten
Der von Antragsteller 1 im eigenen Namen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits deshalb unzulässig, weil er nach seinem eigenen Vorbringen nicht Verletzter der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat ist. Das Klageerzwingungsverfahren könne aber nur betreiben, wer Verletzter ist, § 172 Abs. 1 S. 1 StPO. Auch der von Antragsteller 1 als gerichtlich bestellter Betreuer für seinen Sohn als Antragsteller 2 gestellte Antrag erweise sich als unzulässig. Soweit sich der Antrag auf die Straftatbestände der (fahrlässigen) Körperverletzung, der Nötigung und der Sachbeschädigung, §§ 223, 229, 240, 303 StGB, bezieht, sei er bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den genannten Delikten um Privatklagedelikte nach § 374 Abs. 1 Ziff. 4, 5 und 6 StPO handelt, die im Wege des Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO nicht verfolgt werden können. Zwar sei der Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 S. 3 StPO nur unzulässig, wenn das Verfahren ausschließlich ein Privatklagedelikt zum Gegenstand hat, der Antrag bleibe aber hinsichtlich dieses Delikts auch dann unzulässig, wenn das Privatklagedelikt in Tateinheit mit einem Offizialdelikt begangen worden sein soll, hinreichender Tatverdacht wegen des Offizialdelikts jedoch nicht besteht (Senat, Beschl. v. 11.12.2008 – 1 Ws 225/08 Rn 4; OLG Stuttgart Justiz 1990, 372; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2025, § 172 Rn 2). So liege der Fall hier. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StGB, liege aus den in dem Bescheid des Generalstaatsanwalts genannten Gründen nicht vor. Hierzu bedürfe es eines von außen in den Straßenverkehr einwirkenden verkehrsfremden Eingriffs (BGHSt 48, 233). Nimmt der Täter selbst am fließenden Verkehr teil, sei dieses Erfordernis nur dann erfüllt, wenn er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrswidriger Absicht einsetzt („verkehrsfremder Inneneingriff“, vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 315b Rn 9 b). Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor.
Auch nicht bei § 315c StGB
Bezogen auf eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 315c Abs. 1 StGB fehle auch dem Antragsteller 2 die Verletzteneigenschaft. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 StGB sei ein konkretes Gefährdungsdelikt mit doppelter Schutzrichtung: Einerseits solle die Sicherheit des Straßenverkehrs als Rechtsgut der Allgemeinheit gewährleistet werden, andererseits sollen Individualrechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum bereits im Vorfeld, also im Gefährdungsstadium, vor Schädigungen bewahrt werden (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 315c Rn 2 m.w.N.). Soweit § 315c StGB Individualrechtsgüter bereits im Vorfeld schützt, seien die Rechtsgutträger bei lediglich konkreter Gefährdung des Rechtsguts nicht unmittelbar Verletzte i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO (OLG Stuttgart NJW 1997, 1320; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 172 Rn 12). Die durch Straßenverkehrsstraftatbestände geschützten Individualrechtsgüter seien vielmehr in aller Regel solche, deren Verletzung im Wege des Privatklageverfahrens verfolgt werden kann, wenn die StA das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt. Das gelte auch für die in § 315c StGB durch einen konkreten Gefährdungstatbestand geschützte körperliche Unversehrtheit, da die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB ein Privatklagedelikt ist, für welches das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO ausgeschlossen ist. Diese gesetzlich angeordnete Begrenzung der zur Klageerzwingung berechtigenden Straftatbestände würde unterlaufen, wenn demjenigen, der schon als unmittelbar Verletzter kein Recht zum Betreiben des Klageerzwingungsverfahrens hätte, ein solches Recht eingeräumt würde, obwohl er in seinem Rechtsgut, etwa in seiner körperlichen Unversehrtheit, lediglich konkret gefährdet worden ist. Wer schon als körperlich Verletzter keine Antragsbefugnis hätte, könne sie als lediglich Gefährdeter erst recht nicht haben (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Brandenburg VRS 114, 373).
Anders bei naheliegendem tödlichem Ausgang
Anderes gelte nur dann, wenn nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ein tödlicher Ausgang des Verkehrsunfalls nahe lag. Das Argument, der Schutz des lediglich konkret Gefährdeten dürfe nicht weiter reichen als derjenige des tatsächlich Verletzten, greife dann nicht durch, weil das Privatklageverfahren wegen fahrlässig begangener Tötungsdelikte unstatthaft ist (OLG Celle NStZ-RR 2004, 369). Hier lägen für einen tödlichen Ausgang des Unfalls allerdings keine tragfähigen Anhaltspunkte vor.
III. Bedeutung für die Praxis
Nichts hinzuzufügen
Das OLG Brandenburg hat die Klageerzwingungsanträge unter Bestätigung der einschlägigen Rechtsprechung als unzulässig verworfen, wobei der Senat darauf hinweist, dass die Anträge angesichts des Ermittlungsergebnisses ohnehin unbegründet gewesen wären. Nur der Verletzte kann gem. § 172 StPO vorgehen, wobei sich der Begriff des „Verletzten“ und der ihm gleichgestellten Personen aus dem im Jahr 2021 eingeführten § 373b StPO ergibt (näher zum Verletzen beim Klageerzwingungsverfahren Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 2865 ff.). Den Ausführungen des OLG ist nichts hinzuzufügen. Sie belegen neben den hohen formellen Anforderungen, dass erfolgreiche Klageerzwingungsanträge in der Praxis die Ausnahme darstellen.











