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Inbesitznahme von Cannabissetzlingen als Handeltreiben

Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 15.10.20253 StR 25/24

I. Sachverhalt

Feststellungen des LG

Das LG hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte an einem unbekannt gebliebenen Ort in Deutschland eine Plantage mit dem Ziel eingerichtet, Marihuana anzubauen und dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die Plantage war spätestens am 11.4.2023 vollständig eingerichtet und bot Platz für mindestens 899 Cannabispflanzen. Jährlich wären drei Ernten möglich gewesen. Am 11.4.2023 war der Angeklagte in die Niederlande gefahren und übernahm dort 899 Cannabissetzlinge, um sie anschließend zu der Plantage zu transportieren, dort einzupflanzen und nach Erreichen der Erntereife Erträge zu erzielen. Die in mit Erde gefüllten Pflanzmulden von sieben Kunststoffplatten eingebrachten, zwölf bis 15 cm großen Setzlinge hatten Wurzeln ausgebildet. Bei einer polizeilichen Kontrolle im Anschluss an den Grenzübertritt wurden die Setzlinge entdeckt und sichergestellt. Das LG hat die Tat als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewertet. Bereits der Ankauf und der Transport der Setzlinge mit dem Ziel, Cannabisprodukte zu gewinnen und zu veräußern, stellten eine auf den Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit und keine bloße Vorbereitungshandlung dar. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt.

Anfrage des BGH

Der 3. Strafsenat des BGH hatte dann im Revisionsverfahren mit Beschluss vom 27.11.2024 (3 StR 25/24, StRR 7/2025, 24) bei den anderen Senaten angefragt, ob derjenige, der Cannabissetzlinge (nur) in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, schon den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis verwirklicht, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist. An früher anderslautender Rechtsauffassung wollte er nicht mehr festhalten. Nachdem nun inzwischen die anderen Senate geantwortet haben, hat der 3. Strafsenat die Frage im Sinne seiner Anfrage entschieden.

II. Entscheidung

Jetzt KCanG anwendbar

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führe zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG schuldig ist. Die vom LG rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen trügen nicht mehr die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, denn am 1.4.2024 sei als Art. 1 des CanG vom 27.3.2024 (BGBl I Nr. 109) das KCanG in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung sei gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354 StPO zu berücksichtigen. Nach ihr unterfalle Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern bestimme sich die Strafbarkeit der hier zu beurteilenden Tat nach dem KCanG (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2024 – 3 StR 211/24 m.w.N.).

Anfrage: Tatbestand des Handeltreibens erfüllt

Nach neuem Recht sei, so der BGH, das festgestellte Verhalten als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu werten, wobei das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG für einen besonders schweren Fall erfüllt sei (zum Grenzwert vgl. BGH, Urt. v. 17.4.2025 – 3 StR 448/24 m.w.N.). Es gelte: Wer Cannabissetzlinge in Besitz nehme, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirkliche den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich sei. Ein solches Verhalten unterfalle dem weiten Begriff des Handeltreibens i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Dieser umfasse – entsprechend § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG – jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit. Von straflosen Vorbereitungshandlungen unterscheidet sich die Inbesitznahme einer bestimmten Anzahl von Cannabissetzlingen zum Zweck des Einbringens in einer Plantage namentlich dadurch, dass Art und Menge der erwarteten Droge hinreichend konkretisiert sind. Der Tatbestand des Anbaus von Cannabis hat – ebenso wie andere nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbare Begehungsformen – keine Begrenzungsfunktion für denjenigen des Handeltreibens (s. im Einzelnen BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24, StRR 7/2025, 24; zustimmend Hillenbrand, StRR 7/2025, 24; Patzak/Möllinger, NStZ 2025, 595, 598; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., §§ 1 Rn 25, 34 Rn 274a KCanG; ablehnend demgegenüber Sobota, JR 2025, 339).

Antworten der übrigen Strafsenate

Der Senat habe in der vorliegenden Sache mit dem näher begründeten Beschluss vom 27.11.2024 (a.a.O.) seine Absicht erklärt, im dargelegten Sinne zu entscheiden, und bei den übrigen Strafsenaten angefragt (§ 132 Abs. 3 S. 1 GVG), ob an – ggf. – entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Der 1., 2., 5. und 6. Strafsenat haben sich daraufhin dieser Rechtsauffassung – teilweise unter Aufgabe früherer Rechtsprechung – angeschlossen (Beschl. v. 21.5.2025 – 5 ARs 4/25; v. 26. 5.2025 – 6 ARs 2/25; v. 11.6.2025 – 1 ARs 3/25; v. 26.8.2025 – 2 ARs 90/25); der 4. Strafsenat habe mitgeteilt, seine Rechtsprechung widerspreche der beabsichtigten Entscheidung nicht (Beschl. v. 1.7.2025 – 4 ARs 2/25).

Hier Handeltreiben

Nach den aufgezeigten Maßstäben habe der Angeklagte Handel mit Cannabis betrieben. Die Übernahme der sich in den Pflanzmulden der Kunststoffplatten befindenden 899 Cannabissetzlinge in der Absicht, sie in der bereits vollständig eingerichteten Plantage einzubringen und die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten Blüten als Marihuana gewinnbringend zu verkaufen, stelle hiernach bereits eine auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit dar. Gleiches gelte für die nachfolgenden Teilakte des Transports und der Einfuhr. Das Umsatzgeschäft sei hinreichend konkretisiert, weil anhand der Jungpflanzen der erwartete und damit später zu veräußernde Ertrag, wie vom LG festgestellt, bestimmt werden könne.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Auffassung des BGH ist m.E. zutreffend (s. auch Hillenbrand, a.a.O.). In diesen Fällen beschränken sich die Täter eben nicht auf bloße Vorbereitungshandlungen, sondern haben mit der Fertigstellung der Plantage und dem Erwerb der Setzlinge bereits konkrete, auf eine bestimmte Menge Cannabis bezogene Maßnahmen getroffen, um später die beabsichtigten Verkäufe tätigen zu können. Auf der Grundlage der hier vom LG getroffenen Feststellungen konnte der BGH allerdings die Frage, ob auch in der Fallkonstellation, dass bei Übernahme der Cannabissetzlinge die Plantage noch nicht eingerichtet ist, ein Handeltreiben mit Cannabis vorliegt, offenlassen. Er weist aber darauf hin, dass die im Anfragebeschluss angeführten Argumente die Bejahung dieser Frage als folgerichtig erscheinen lassen könnten. Ein deutlicher Hinweis, wie dann demnächst ggf. in solchen Fällen entschieden werden dürfte.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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