Die Terminsgebühr nach 4102 Nr. 3 VV RVG kann auch für Vorführtermine nach § 115a StPO anfallen, wenn ein „Verhandeln“ vorliegt.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Vorführtermin nach § 115a StPO
Am 9.10.2024 wurde dem Betroffenen vor dem AG Frankfurt a.M. durch den Ermittlungsrichter im Beisein seines Pflichtverteidigers ein Haftbefehl des AG München eröffnet. Der Verteidiger beantragte in dem Termin, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag begründete er zudem mündlich. Das AG Frankfurt a.M. ordnete im Anschluss die Vollstreckung des Haftbefehls an.
AG setzt auf die Erinnerung fest
Der Rechtsanwalt hat beantragt, die Pflichtverteidigergebühren festzusetzen. U.a. hat er eine Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4103, 4102 Nr. 3 VV RVG geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat diese nicht festgesetzt, da ein „Verhandeln“ i.S.v. Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG bei der Vorführung vor dem nächsten Amtsgericht nicht erfolgen könne, da gemäß § 115a Abs. 2 StPO die Entscheidungsbefugnis des Richters vor dem nächsten Amtsgericht eng begrenzt sei. Der Rechtsanwalt hat gegen die Absetzung der Terminsgebühr Erinnerung eingelegt. Das AG hat dann die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers dahingehend abgeändert, dass auch die beantragte Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG festgesetzt worden ist. Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin Beschwerde ein. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Verhandeln
Nach Auffassung des LG hat der Pflichtverteidiger die geltend gemachte Gebühr Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG für die Teilnahme an dem Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts vom 9.10.2024 zu Recht angesetzt. Die Terminsgebühr falle nach 4102 Nr. 3 VV RVG für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung an, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft „verhandelt“ wird. Darunter könnten auch Vorführtermine fallen (KG AGS 2007, 241; LG Berlin StraFo 2006, 472). Hier habe der Pflichtverteidiger in dem Vorführtermin vom 9.10.2024 „verhandelt“. Ausweislich des Protokolls habe er in dem Termin beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag habe er zudem mündlich begründet.
Vorführtermin
Nichts anderes ergebe sich daraus, dass es sich hier um einen Termin zur Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts gemäß § 115a StPO gehandelt habe (so zutreffend auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.7.2025 – 5/15 Qs 27/25). Ein „Verhandeln“ liege nach zutreffender Auffassung zwar dann nicht vor, wenn das Gericht in dem jeweiligen Verfahren über keine eigene Sachentscheidungsbefugnis verfüge und seine Prüfung im Wesentlichen auf formelle Aspekte beschränkt sei (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.11.2020 – 2 Ws 91/20, NStZ-RR 2021, 128). In diesem Punkt unterscheide sich der hiesige Vorführungstermin nach § 115a StPO von dem in der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. gegenständlichen Auslieferungsverfahren (zu Letzterem instruktiv OLG Frankfurt a.M., a.a.O.).
Ausnahmen von der beschränkten Entscheidungskompetenz anerkannt
Im Grundsatz sei es zutreffend, dass auch die Entscheidungsbefugnisse des Richters in dem Vorführungstermin vor dem Richter des nächsten Amtsgerichts gem. § 115a StPO auf einen engen Zuständigkeitsrahmen begrenzt seien, weil er keine Aktenkenntnis habe und mit der Sache nicht vertraut sei (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 115a Rn 4). Insbesondere sei er grundsätzlich auch nicht befugt, selbst den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ 1988, 471). Erhebe der Beschuldigte jedoch Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen den Vollzug, die nicht offensichtlich unbegründet seien, oder habe der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls, so habe er den zuständigen Richter und die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten und eine Entscheidung herbeizuführen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.12.1996 – 1 StR 376/96, NJW 1997, 1452). Ausnahmen von der beschränkten Entscheidungskompetenz des Richters am nächsten Amtsgericht würden ferner zugelassen, wenn der Beschuldigte erkennbar haftunfähig sei (LG Frankfurt a.M., StV 1985, 464) oder wenn der Tatverdacht zweifelsfrei nicht bestehe und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls schlechthin unvertretbar wäre (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 115a Rn 6; Schröder, StV 2005, 241). Insgesamt sei daher auch die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG zu Recht festgesetzt worden.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Während sonst bei der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG in der Regel darum gestritten wird, ob ein „Verhandeln“ im Sinn der Vorschrift vorgelegen hat oder nicht – das LG geht hier zutreffend davon aus (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 33 m.w.N.) –, geht es in dieser Entscheidung um die Frage, ob auch das Tätigwerden in einem Vorführtermin nach § 115a StPO zur Vernehmungsterminsgebühr führt. Das ist, soweit ersichtlich, in veröffentlichten Entscheidungen bisher nicht entschieden. Die vom LG angeführten Entscheidungen KG AGS 2007, 241 und StraFo 2006, 472 betreffen nämlich nicht Vorführtermine nach § 115a StPO, sondern die nach § 115 StPO. Zu Recht kann man aber m.E. davon ausgehen, dass auch diese Termine von Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG erfasst werden. Das folgt allein schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Anwendung auf diese Termine nicht ausschließt. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer (angeblichen) Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters. Denn der kann – wenn auch ggf. in Absprache – mit dem Richter des zuständigen AG über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheiden. Also kann darüber auch „verhandelt“ werden und müssen die entsprechenden Tätigkeiten des Pflichtverteidigers honoriert werden.






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