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StRR-Kompakt StRR_2025_12

Gesetzentwurf zur Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung

Das BMJV hat jetzt einen Gesetzentwurf zur besseren Unterstützung für Opfer im Strafprozess – insbesondere bei häuslicher Gewalt – vorgelegt. Danach sollen Betroffene von schweren Straftaten im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten.

Der Gesetzentwurf, bei dem es sich zunächst „nur“ um einen Referentenentwurf handelt, ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Zwischenverfahren: Besetzungseinwand

Im Zwischenverfahren kann der Rechtsbehelf § 222b Abs. 3 S. 2 StPO nicht zulässig erhoben werden. Der Einwand knüpft an eine bereits bestehende Besetzungsmitteilung nach dieser Norm an. Eine solche Mitteilung kann jedoch frühestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage ergehen.

BGH, Beschl. v. 18.9.2025 – StB 47/25

Pflichtverteidiger: Dauer der Bestellung

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten oder der Aussetzung der Hauptverhandlung gegen ihn beendet.

BGH, Beschl. v. 2.10.2025 – StB 49/25

DNA-Identitätsfeststellung: Anordnungsvoraussetzungen bei Jugendlichen

Eingriffe nach § 81g StPO müssen bei Jugendlichen besonders restriktiv gehandhabt werden. Der Umstand, dass es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt, kann die Prognoseentscheidung maßgeblich beeinflussen.

LG Trier, Beschl. v. 28.8.2025 – 2a Qs 12/25.jug

Durchsicht von Datenträgern: unverhältnismäßige Dauer

Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung von Datenträgern erweist sich zweieinhalb Jahre nach einer Durchsuchung als unverhältnismäßig, wenn mit der Auswertung/Durchsicht der Datenträger noch nicht einmal begonnen worden ist und es sich zudem um eine überschaubare Datenmenge handelt, eine Datensicherung bereits erfolgt ist und die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PINs herausgegeben wurden.

LG Köln, Beschl. v. 9.10.2025 – 323 Qs 69/25

Pflichtverteidiger: Sachverständigengutachten

Eine schwierige Sachlage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ist dann anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss – ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt).

LG Hildesheim, Beschl. v. 1.10.2025 – 15 Qs 14/25

Beweisantrag: Suche nach einem Wahrnehmungszeugen

Soll die beantragte Beweiserhebung erst die Benennung der Wahrnehmungszeugen zum eigentlichen Beweisthema ermöglichen, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden ist.

BGH, Beschl. v. 11.9.2025 – 4 StR 64/25

Wechsel des (Pflicht)Verteidigers: Umbeiordnung

Der Wechsel eines notwendigen Verteidigers – unbeschadet der Tatsache, ob dieser für die Staatskasse „kostenneutral“ wäre – steht nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsanwälte und unterliegt deshalb auch nicht ihrer Absprache in Form eines einverständlichen Verteidigerwechsels. Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern. Ist der erst nach Terminsbestimmung gewählte Verteidiger an den bestimmten Terminen verhindert, steht seiner Beiordnung ein wichtiger Grund i.S.v. § 142 Abs. 5 S. 3 StPO entgegen. Es liegt grundsätzlich in der Risikosphäre des Angeklagten, dass ein erst spät beauftragter Verteidiger das Mandat zeitlich nicht ausüben kann.

OLG Schleswig, Beschl. v. 9.9.2025 – 1 Ws 133/25

Berufungshauptverhandlung: Anwesenheit des Angeklagten

Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist regelmäßig i.S.v. § 329 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlich, wenn über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.

OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2025 – III-1 ORs 176/25

Zustellung: Zustellungsbevollmächtigter

Wesentliche Voraussetzung einer Anordnung nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO ist, dass der Beschuldigte im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder Aufenthalts ist nach dem Ermittlungsstand positiv festzustellen. Es genügt nicht, wenn lediglich der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist. Zustellungsmängel können gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt werden. Jedoch reicht die Kenntniserlangung hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstücks durch Akteneinsicht als Zugang i.S.v. § 189 ZPO nicht aus.

LG Hof, Beschl. v. 9.10.2025 – 3 Qs 82/25

Strafhaft: vegane Kost

Die Justizvollzugsanstalt hat im Rahmen der Anstaltsverpflegung die religiösen und die moralisch-ethischen Überzeugungen der Strafgefangenen zu berücksichtigten. Es besteht aber keine Verpflichtung, sämtliche Verbote und Gebote aller Glaubensgemeinschaften sowie weltanschaulicher Überzeugungen umzusetzen. Ob eine Justizvollzugsanstalt innerhalb der Anstaltsverpflegung veganes Essen anbietet, ist einer Ermessensentscheidung mit Blick auf die Zahl der dort zu verköstigenden inhaftierten Personen, die Ausstattung der Küche der Anstalt und die Zahl der für die Essensversorgung der Gefangenen verfügbaren Mitarbeiter vorbehalten. Die Anstalt ist aber gehalten, den betroffenen Gefangenen eine ihren Vorschriften entsprechende Ernährung dadurch zu ermöglichen, dass sich die Gefangenen einzelne Speisen und Lebensmittel auf eigene Rechnung selbst beschaffen können.

BayObLG, Beschl. v. 4.9.2025 – 203 StObWs 239/25

Unterschlagung: Manifestation des Zueignungswillens

Von § 246 StGB geschützt ist nur das Eigentum, nicht aber das Interesse einer Vertragspartei an der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen durch die andere Partei. Demgemäß kann die bloße Unterlassung der geschuldeten Rückgabe einer Sache regelmäßig nicht als Manifestation des Zueignungswillens i.S.v. § 246 Abs. 1 StGB angesehen werden.

BayObLG, Beschl. v. 9.10.2025 – 206 StRR 326/25

Sexueller Missbrauch: Anbieten eines Kindes ohne Zugriffsmöglichkeit des Täters

Die Tathandlung des Anbietens eines Kindes für sexuelle Handlungen i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter sein Versprechen erfüllen will oder kann. Ein tatbestandliches Anbieten liegt bereits vor, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen – zumindest bedingten – Vorsatz aufgenommen hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt eines Angebotes nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB deutlich geringer ist als der nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu ahndenden Taten.

KG, Beschl. v. 4.7.2025 – 3 ORs 23/25

Verstoß gegen BtMG: positives Ergebnis eines Schnelltests

Die allein auf das positive Ergebnis eines Schnelltests gestützte Annahme, bei dem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei dem angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt.

OLG Naumburg, Beschl. v. 8.10.2025 – 1 ORs 131/25

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Strafzumessung

Vollstreckungsbeamte sind besonders schutzbedürftig. Kommt es während der Ausübung ihres Dienstes zu einem Angriff auf diese, werden sie nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe entspricht dem Ziel der Stärkung des Schutzes von Polizei- und anderen Vollstreckungsbeamten vor Angriffen gegen diese, das der Gesetzgeber des 52. StÄG hatte und mit der erhöhten Strafandrohung mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe in § 114 StGB umgesetzt hat (BT-Drucks 18/11161, S. 1). Polizei- und Vollstreckungsbeamte verdienen Respekt und Wertschätzung. Ein Angriff im öffentlichen Raum aus einer randalierenden, gewalttätigen Menge heraus auf Polizeibeamte, die den Aufzug stoppen sollten, hat einen gravierenden Unrechtsgehalt, der auch nach Strafrahmenverschiebungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt.

BayObLG, Beschl. v. 6.10.2025 – 203 StRR 368/25

Jugendstrafe: schädliche Neigungen und Erziehungsgedanke

Schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe sind dann gegeben, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat kann zur Annahme schädlicher Neigungen nicht herangezogen werden. Die lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht zur Begründung der Höhe einer Jugendstrafe grundsätzlich nicht aus.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.8.2025 – III-4 ORs 107/25

Bußgeldbescheid: Aufhebung im Strafverfahren

Der strafrechtlichen Verfolgung einer Tat steht die Ahndung nur durch einen Bußgeldbescheid nicht entgegen (§ 84 OWiG). Ggf. bedarf es aber, wenn nur ein Bußgeldbescheid ergangen ist, später gemäß § 86 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 der Aufhebung des Bußgeldbescheides im dieselbe Handlung betreffenden Strafverfahren und der Entscheidung darüber, dass die aufgrund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlten oder beigetriebenen Geldbeträge auf die Kosten des Strafverfahrens anzurechnen sind. Den ggf. unterbliebenen Ausspruch kann das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen.

BGH, Beschl. v. 1.10.2025 – 3 StR 239/25.

Mandatsvertrag: Fernabsatzgeschäft

Ist ein Rechtsanwalts-Mandatsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen und ist der Mandant dabei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so kann der Anwalt nach einem Widerruf keine Vergütung für seine bereits geleistete Tätigkeit verlangen, auch nicht nach Bereicherungsrecht, weil § 357a BGB insoweit eine abschließende Regelung enthält.

LG Flensburg, Urt. v. 9.10.2025 – 4 O 80/25

Vernehmungsterminsgebühr: Vorführtermin

Die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG kann auch für Vorführtermine nach § 115a StPO anfallen, wenn ein „Verhandeln“ vorliegt.

LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 8.10.2025 – 5/16 Qs 20/25

Zusätzliche Verfahrensgebühr: gezieltes Schweigen und Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO

Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens i.S.d. Nr. 4141 VV RVG genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen. Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.

LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25

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