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Schadensersatz des Verteidigers nach Nichterfüllung von Vorgaben der RSV?

Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Eine entsprechende Weisung muss im Zweifel nicht befolgt werden.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Zwickau, Urt. v. 30.7.202522 C 5/25

I. Sachverhalt

Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers V auf Ersatz eines Kostenschadens wegen angefallener Sachverständigengebühren in Anspruch. Zwischen der Klägerin und Herrn V besteht eine Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin finanzierte für den Versicherungsnehmer V seine Verteidigung gegen den Vorwurf von Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgrund Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Hierzu beauftragte Herr V den Beklagten mit seiner Verteidigung. Das Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin erteilte Deckungszusage.

Weisung gegenüber dem Versicherungsnehmer

Unter dem 16.12.2019 bat der Beklagte das Schadensabwicklungsunternehmen um Kostenübernahme für die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens. Am 17.12.2019 sagte das Schadensabwicklungsunternehmen die Deckung für die Einholung eines solchen Gutachtens zu. Zugleich erteilte das Schadensabwicklungsunternehmen unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer die Weisung, eine Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Begutachtung zu beauftragen. Der Beklagte erhielt eine Abschrift dieses Schreibens unmittelbar vom Schadensabwicklungsunternehmen übersandt. Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgte dann nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern unmittelbar durch den Beklagten. Dieser beauftragte in Kenntnis der an den Versicherungsnehmer gerichteten Weisung allerdings nicht die von der Klägerin genannte Firma, sondern das Ingenieurbüro F. Dieses Büro erstattete am 27.12.2019 ein Gutachten und stellte dafür eine Vergütung in Höhe von 1.947,32 EUR in Rechnung.

Freistellung verweigert

Die Klägerin verweigerte mit Schreiben vom 27.1.2020 aufgrund der Beauftragung eines nicht von ihr genannten Sachverständigen die Freistellung ihres Versicherungsnehmers V von der noch offenen Restforderung des Ingenieurbüros F in Höhe von 1.447,32 EUR, sie zahlte lediglich 500 EUR. Der Versicherungsnehmer nahm daraufhin – vertreten durch den Beklagten – das Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin vor dem AG Zwickau auf Freistellung in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen und hiergegen durch den Beklagten für Herrn V Berufung eingelegt. Das LG Zwickau hat auf die Berufung des Versicherungsnehmers das Urteil des AG Zwickau abgeändert und das Schadensabwicklungsunternehmen zur Freistellung von weiteren 1.442,32 EUR Sachverständigenkosten verurteilt.

Die Schadensersatzklage hatte beim AG keinen Erfolg

II. Entscheidung

Das AG hat einen Anspruch der RSV aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) verneint. Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Schadensersatz komme es auf das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten an. Der Beklagte sei dem Versicherungsnehmer V – seinem Mandanten – aber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Anspruch bestehe nicht, da keine Pflichtverletzung des Beklagten gegen seine Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer vorliegt und dem Versicherungsnehmer jedenfalls kein Schaden entstanden sei.

Keine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten

Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts richten sich – so das AG – nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalles. In diesen Grenzen sei der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Er müsse dem Auftraggeber die Entscheidungsgrundlagen mitteilen, nicht erforderlich sei eine umfassende rechtliche Analyse. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liege keine Pflichtverletzung durch den Beklagten vor. Eine solche ergebe sich zum einen nicht aus der anderweitigen Beauftragung des Ingenieurbüros F entgegen der erteilten Weisung der Klägerin im Schreiben vom 17.12.2019. Der Beklagte habe zwar unstreitig bewusst entgegen der mit diesem Schreiben erteilten Weisung einen anderen Sachverständigen beauftragt. Diese Weisung sei jedoch unwirksam gewesen. Nach § 82 Abs. 2 VVG habe der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. In der erteilten Weisung könne jedoch keine Weisung gesehen werden, welche den Zumutbarkeitskriterien entspreche. Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall, wie hier der Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Es handele sich dabei um eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers, wenn diesem die Beauftragung eines konkreten Sachverständigen vorgegeben wird, ohne auch die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Grund hierfür sei, dass Sachverständige sich hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit der von ihnen erstatteten Gutachten unterscheiden. Welcher Sachverständige für das in Rede stehende Verfahren ein brauchbares Gutachten erstelle und damit die effektivsten Verteidigungsmöglichkeiten biete, kann dabei ausschließlich der Versicherungsnehmer als Betroffener bzw. der Verteidiger bewerten. Vorliegend führe der Beklagte plausibel an, dass er unter Berücksichtigung einer effektiven Rechtsverfolgung seine Bedenken gegen den angewiesenen Sachverständigen geäußert habe und zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats, nachdem kein sachlicher Grund für die Auswahl durch die Klägerseite erklärt worden sei, das Ingenieurbüro F beauftragt habe.

Aus dem Schreiben vom 17.12.2019 sei auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer ausschließlich die Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Erstattung eines Gutachtens hätte beauftragen müssen. Es hätte für den Fall, dass die Beauftragung der Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG geringere Kosten zum Beispiel aufgrund einer Kostenvereinbarung hervorgerufen hätte, ein entsprechender Kostenrahmen in dem Schreiben offengelegt und im Rahmen der Weisung auf die entsprechende kostengünstigere Möglichkeit hingewiesen werden müssen. Eine solche offene Weisung sei nicht ersichtlich. Die Klägerin verweise in dem Schreiben vom 17.12.2019 allein auf den Sachverständigen ohne konkrete Begründung. Auch auf Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 6.1.2020 habe die Klägerin keine Gründe für die Vorgabe des konkreten Sachverständigen genannt.

Keine unfreiwillige Vermögenseinbuße

Indem der Versicherungsnehmer der Klägerin auch die aus Sicht der Klägerin überhöhten Kosten für das Ingenieurbüro F von der Klägerin erstattet bekommen hat, liege jedenfalls keine unfreiwillige Vermögenseinbuße des Versicherungsnehmers durch die Beauftragung des Ingenieurbüros F statt der Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG und daraus entstandene (Mehr-)Kosten vor. Die Klägerin klage aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers, weshalb es auf dessen Rechtspositionen und -güter ankomme und nicht auf diese der Klägerin. Es überzeuge nicht, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers klage, welcher die Kosten vollumfänglich erstattet bekommen habe, jedoch mit Mehrkosten als Schaden argumentiere, welche allein in der Sphäre der Klägerin angefallen sind. Dem Versicherungsnehmer seien keine Mehrkosten durch die Beauftragung des Sachverständigen durch den Beklagten entgegen der klägerischen Weisung entstanden, da die Klägerin vollumfänglich einstandspflichtig gewesen sei.

Verjährung

Im Übrigen ist das AG davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten nicht mehr durchsetzbar ist, da er mit Ablauf des 31.12.2023 verjährt sei. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben.

III. Bedeutung für die Praxis

Deutliche Worte

1. Eine „schöne“ Entscheidung, mit der mal wieder (ähnlich AG Paderborn, Urt. v. 16.6.2023 – 51 C 175/22) mit deutlichen Worten die vielfach anzutreffende Praxis der Rechtsschutzversicherungen, dem Versicherungsnehmer einen kostengünstigen Sachverständigen „aufzudrängen“, als unzulässig gerügt wird. Im Übrigen muss man darüber hinaus auch erst einmal auf die Idee kommen, nach einem Unterliegen im Freistellungprozess dann den Verteidiger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen. Man fragt sich, was sich manche Rechtsschutzversicherungen denken.

Nachfragen bei der RSV

2. Der einsendende Kollege weist mit Recht darauf hin, dass man den Vorschlägen der Versicherungen mit der gebotenen Skepsis begegnen muss. Vor dem Hintergrund empfiehlt es sich, bei entsprechenden Weisungen oder Weisungsversuchen detailliert nachzufragen, auf welcher Grundlage die Versicherung gerade diesen Sachverständigen vorschlägt, welche vertraglichen Vereinbarungen zur Vergütung und welche Vereinbarungen zur Qualität der Gutachten ggf. zwischen Versicherung und Sachverständigem bestehen. Erfolgt darauf, wie offenbar hier, keine konkrete Antwort, muss man die Befolgung der Weisung als nicht zumutbar i.S.d. § 82 Abs. 2 VVG ansehen, weil man zu Recht davon ausgehen kann, dass im Zweifel im Kosteninteresse des Versicherers nur ein Gutachten reduzierter Qualität erstellt wird.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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