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Medikamentenklausel nicht ohne persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt

Bereits nach der geltenden Rechtslage muss der sich bei einem Verstoß gegen § 24a StVG auf die Medikamentenklausel berufende Betroffene einen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt gehabt haben. Ein Kontakt mittels Internet-Chat und via Videotelefonat genügt nicht.

(Leitsatz des Gerichts)

AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.9.2025726b OWi 58/25

I. Sachverhalt

„Cannabis-Ausweis“ per Videochat

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Führens eines Kfz mit mehr als 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blut zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Er führte ein Fahrzeug mit einer Konzentration von mindestens 12 ng/ml THC im Blut. Der Betroffene hat angegeben, über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis zu verfügen. Hierzu legt er Fotos eines „Cannabis-Ausweises“ des Arztes M vor. Im „Cannabis-Ausweis“ heißt es: „Der/Die Ausweisinhaber/in erhält wegen seiner/ihrer Erkrankung eine ärztlich verordnete Behandlung mit einem Cannabis-basierten Medikament …; Bakerstreet: 0,25-0,3g pro Mal abends; Bedrocan: bis 0,5g 2-mal täglich tagsüber“. Der Betroffene hatte keinen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt. Er hatte lediglich Kontakt mittels Internet-Chat und via Videotelefonat (Zoom).

II. Entscheidung

Grundlagen zur Medikamentenklausel

Die „Medikamentenklausel“ des § 24a Abs. 4 StVG, die auch die fahrlässige Begehungsweise der Tat ausschließt (OLG Zweibrücken NStZ 2024, 371), stehe der Verurteilung des Betroffenen nicht entgegen. Gem. § 24a Abs. 4 StVG ist Abs. 1a nicht anzuwenden, wenn die betreffende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Wegen des mit dem Ausnahmetatbestand einhergehenden Missbrauchspotenzials (OLG Oldenburg DAR 2023 584, 585; König, in: Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn 22) seien seine Voraussetzungen im Einzelfall restriktiv auszulegen und sorgfältig zu prüfen. Zunächst erfordere § 24a Abs. 4 StVG die bestimmungsgemäße Einnahme der betreffenden Substanz. Bestimmungsgemäß ist die Einnahme, wenn sie sich im Rahmen der verschriebenen Dosieranleitung hält und die Grenze zum Missbrauch nicht überschreitet (OLG Bamberg DAR 2019, 390, 391 = VRR 4/2019, 19 = StRR 4/2019,18 [jew. Burhoff]). Der Inhalt des hierfür maßgeblichen Cannabinoidausweises des Betroffenen sei – sofern keine zulässige Bezugnahme erfolgt – im Wortlaut in den Urteilsgründen wiederzugeben (OLG Koblenz VRR 6/2022, 2 = StRR 7/2033,18 [jew. Burhoff]). Weiter erfordere § 24a Abs. 4 StVG das Vorliegen einer Verschreibung. Der Begriff in § 24a Abs. 4 StVG nehme erkennbaren Bezug auf § 3 MedCanG, nach dessen Abs. 1 S. 3 sich der notwendige Inhalt einer Verschreibung nach den §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) richtet. Der notwendige Inhalt einer Verschreibung gem. § 2 Abs. 1 AMVV umfasse neben Angaben zur Person des Verschreibenden (Nr. 1) und der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist (Nr. 3), das Datum der Ausfertigung (Nr. 2), ihre Gültigkeitsdauer (Nr. 8) sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels (Nr. 6). Die Verschreibung müsse zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls erfolgt sein, § 24a Abs. 4 StVG. Das Tatbestandsmerkmal verdeutliche, dass eine Verschreibung i.S.d. Vorschrift keinesfalls pauschal oder generalklauselartig erfolgen darf. Vorausgesetzt werde vielmehr eine sorgfältige Anamnese, die in der Regel das persönliche Erscheinen des Betroffenen vor dem verschreibenden Arzt erfordert (OLG Oldenburg a.a.O.). Für eine solche Auslegung spreche auch die am 8.10.2025 von der Bundesregierung beschlossene Klarstellung in § 3 MedCanG-E, wonach die Verschreibung von medizinischem Cannabis den persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten erfordert und dieser persönliche Kontakt zur Fortdauer der Verschreibung wenigstens jährlich erfolgen muss (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/MedCanG_Kabinett.pdf, S. 3).

Hier: „Freifahrtschein“

Allerdings handele es sich beim in Augenschein genommenen „Cannabis-Ausweis“ schon nicht um eine Verschreibung i.S.d. § 24a Abs. 4 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 3 MedCanG i.V.m. § 2 Abs. 1 AMVV. Das Dokument lasse weder ein Ausfertigungsdatum noch eine Gültigkeitsdauer erkennen. Es enthalte ferner keine Gesamtmenge verschriebenen Cannabis, die gemeinsam mit den Dosierungshinweisen Aufschluss über die notwendige Dauer der Behandlung geben könnte. Weder für die Cannabis ausgebende Stelle noch für das überprüfende Gericht seien Anhaltspunkte ersichtlich, ob der „Cannabis-Ausweis“ schon bzw. noch gültig ist, über welchen Zeitraum eine Therapie erfolgt und ob eine regelmäßige Evaluation des Therapiefortschritts und der weiteren Erforderlichkeit des medizinischen Cannabiskonsums stattfindet. Höchstens handele es sich bei dem „Cannabis-Ausweis“ um einen sog. Patientenausweis, der für sich allein genommen den Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG nicht zu genügen vermag (zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Verschreibung und Patientenausweis BayVGH zfs 2019, 414 = NZV 2019, 543 [Hühnermann]). Auch fehle es bei dem „Cannabis-Ausweis“ an der gem. § 24a Abs. 4 StVG erforderlichen Bezugnahme auf einen konkreten Krankheitsfall. Ferner vermöge der bloße Verweis auf eine „Erkrankung“, wobei dem konkreten Krankheitsbild des Betroffenen nicht einmal im Hinblick auf dessen Geschlecht, geschweige denn in sonst individualisierter Weise Rechnung getragen wird, den Anforderungen des § 24a Abs. 4 StVG an die Konkretheit des Krankheitsbilds nicht zu genügen. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, dass es sich beim „Cannabis-Ausweis“ gerade um eine solche generalklauselartig-pauschale ärztliche Erlaubnis („Freifahrtschein“) handelt, denen der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Tatbestandsmerkmals des konkreten Krankheitsfalls in § 24a Abs. 4 StVG habe vorbeugen wollen. Zuletzt fehle es an dem zur Diagnose eines konkreten, mittels Cannabis therapierbaren Krankheitsfalls regelmäßig erforderlichen persönlichen Kontakt des Betroffenen zum verschreibenden Arzt. Der Betroffene habe Kontakt zum verschreibenden Arzt lediglich via Internet-Chat und Videotelefonat (Zoom). Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum ein möglicher konkreter Krankheitsfall des Betroffenen i.S.v. § 24a Abs. 4 StVG ausnahmsweise ohne persönliche körperliche Untersuchung durch den verschreibenden Arzt diagnostiziert werden konnte.

III. Bedeutung für die Praxis

Missbrauch unterbinden

Infolge der Teillegalisierung des Konsums und Anbaus von Cannabis durch das CanG vom 27.3.2024 (BGBl I, Nr. 109) hat der Gesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.8.2024 (BGBl I Nr. 266) zum 22.8.2024 § 24a StVG grundlegend umgestaltet und den Grenzwert von 3,5 ng/ml THC eingeführt (eingehend Deutscher, ZAP 2024, 833; VRR 8/2024, 6; StRR 9/2024, 6; s.a. Burhoff, VRR 5/2024, 8). Damit sind Gefahren für die Verkehrssicherheit verbunden (zur Kritik König, DAR 2024, 362, 370; Ternig, NZV 2024, 257). Die sog. Medikamentenklausel in § 24a Abs. 4 StVG erlaubt bei Vorliegen der Voraussetzungen Fahrten mit noch höheren THC-Konzentrationen und damit auch eine noch stärkere Verkehrsgefährdung. Die Vorschrift ist daher eng auszulegen. Um Missbräuche durch Nutzung technischer Möglichkeiten bei der Verschreibung ohne persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt zu unterbinden, beabsichtigt der Gesetzgeber die in den Urteilsgründen genannte Änderung. Das AG macht hier überzeugend klar, dass es sich dabei lediglich um eine Klarstellung der bereits bestehenden Vorgaben handelt. Der Begründung des AG, dass es sich hier bei dem „Cannabis-Ausweis“ um einen Freifahrtschein handelt, der nicht einmal ansatzweise den gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 1 S. 3 MedCanG, § 2 Abs. 1 AMVV genügt, ist nichts hinzuzufügen.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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